Urteil des AG Gummersbach vom 08.06.2009

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Amtsgericht Gummersbach, 10 C 112/08
Datum:
08.06.2009
Gericht:
Amtsgericht Gummersbach
Spruchkörper:
Abteilung 10
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 C 112/08
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die entlang der
gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken A Str. 39 und A Str.
29 in B errichtete Betonsteinmauer nebst der dahinter befindlichen, über
das natürliche Geländeniveau hinausgehenden Erdanschüttung zu
beseitigen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- € vorläufig
vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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(abgekürzt gemäß § 313 II ZPO)
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Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks A Str. 39 in B. Der Beklagte zu 2) ist
Eigentümer des höher gelegenen Nachbargrundstücks. Auf dem Grundstück des
Beklagten befand sich entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine
Bruchsteinmauer. Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Fotos verwiesen.
Im Sommer 2007 trug der Beklagte zu 2) gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Beklagten
zu 1), diese Bruchsteinmauer ab und errichtete stattdessen auf einer Länge von etwa 12
m entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Betonsteinmauer und schüttete
den Bereich auf seinem Grundstück hinter der Mauer teilweise mit Erdreich auf. Wegen
der Einzelheiten wird auf die Fotos verwiesen.
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Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Beseitigung der Mauer und der
Erdaufschüttung. Sie behauptet, die Mauer stehe auf einer Länge von 1,50 m auf ihrem
Grundstück. Im übrigen verstoße die Mauer gegen nachbarschützende
bauordnungsrechtliche Vorschriften. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen
in der Klageschrift verwiesen. Die Beklagte zu 1) hafte, auch wenn sie nicht
Grundstückseigentümerin sei, als Handlungsstörerin.
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Die Klägerin beantragt,
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wie erkannt.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten rügen die Aktivlegitimation der Klägerin, weil sie nicht Alleineigentümerin
sei. Die Beklagten behaupten, die Betonsteinmauer sei im Einverständnis mit den
übrigen Eigentümern des Nachbargrundstücks als Ersatz für die baufällige alte
Bruchsteinmauer errichtet worden. Im übrigen sei die Mauer bauordnungsrechtlich
zulässig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf die nachfolgenden Entscheidungsgründe sowie die von den Parteien im Laufe des
Rechtsstreits eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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(kurzgefasst, § 313 III ZPO)
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Die Klage ist begründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB.
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Die Klägerin ist als Miteigentümerin des Grundstücks aktiv legitimiert. Gemäß § 1011
BGB kann jeder Miteigentümer die Ansprüche aus dem Eigentum, insbesondere
Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB, Dritten gegenüber in Bezug auf die ganze
Sache geltend machen. Gegen Dritte kann jeder Miteigentümer allein, ohne
ausdrückliches Einverständnis der übrigen Miteigentümer vorgehen (Jauernig, BGB, §
1011). Im Prozess ist der Miteigentümer gesetzlicher Prozessstandschaftler, weil er
nach § 1011 BGB ein fremdes, da ihm nicht allein zustehendes Recht geltend macht.
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Durch die Errichtung der Betonsteinmauer entlang der gemeinsamen
Grundstücksgrenze ist das Miteigentum der Klägerin beeinträchtigt worden, so dass sie
von den Beklagten die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen kann.
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Die errichtete Betonsteinmauer stellt aufgrund ihrer Länge, Höhe und Beschaffenheit
eine optische Beeinträchtigung für das Nachbargrundstück dar. Während sich die
vormals bestehende Bruchsteinmauer noch harmonisch in das natürliche
Umgebungsbild einfügte, wirkt die neue Mauer optisch völlig anders. Bereits aus diesem
Grund können sich die Beklagten nicht auf Bestandsschutz berufen. Die neue Mauer
stellt gerade keinen adäquaten Ersatz für die vormals bestehende niedrigere
Bruchsteinmauer dar. Die ca. 20 m lange und bis zu 1,75 m hohe Stützmauer wirkt vom
Nachbargrundstück aus betrachtet in höchstem Maße erdrückend und beengend. Auch
der unverputzte Zustand der Mauer macht eine für das Nachbargrundstück nicht
hinnehmbare optische Beeinträchtigung aus, die sich unter Umständen sogar in einem
Wertverlust für das Grundstück niederschlagen kann. Hinzu kommt die durch die Höhe
der Mauer bedingte verschattende Wirkung für das Nachbargrundstück. Schließlich ist
zu berücksichtigen, dass die errichtete Mauer vom Grundstück des Beklagten aus
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begehbar ist und dass damit die Möglichkeit besteht, auf das Grundstück der Klägerin
herabzuschauen.
Rechtlich unerheblich ist die Behauptung der Beklagten, die übrigen Miteigentümer des
Nachbargrundstücks – mit Ausnahme der Klägerin – hätten sich mit der Errichtung der
Betonsteinmauer einverstanden erklärt. Es hätte das Einverständnis sämtlicher
Miteigentümer eingeholt werden müssen, weil auch sämtliche Miteigentümer von den
Auswirkungen der Mauer betroffen waren. Ein Einverständnis der Klägerin lag jedoch
nicht vor.
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Für den vorliegenden Zivilrechtsstreit kann auch dahinstehen, ob die Errichtung der
Mauer bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprach, wie dies in der Stellungnahme
des Landrats vom 06.05.2008 zum Ausdruck kam. Die Bauaufsichtsbehörde prüft im
Rahmen ihrer Zuständigkeit allein die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen
Bauordnungsvorschriften. Maßgebend für einen zivilrechtlichen Beseitigungsanspruch
ist indessen die negative Auswirkung, die eine bauliche Anlage für das
Nachbargrundstück haben kann.
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Die Beklagten sind auch nicht schutzwürdig. Es ist kein hinreichender Grund
vorgetragen, warum die jahrelang bestehende harmonische Naturbruchsteinmauer nicht
in der bisherigen Art und Weise ersetzt wurde, sondern zu Lasten des
Nachbargrundstücks ausgerechnet eine etwa doppelt so hohe Betonsteinmauer
errichtet werden musste. Die Betonsteinmauer bringt auch keinen messbaren Vorteil für
das Beklagtengrundstück. Nach Intervention der Bauaufsichtsbehörde waren die
Beklagte nämlich bereits gehalten, die umfangreichen Erdaufschüttungen hinter der
Mauer teilweise zurückzunehmen. Eine Nutzung dieses Grundstücksbereichs als
Terrasse oder ähnliches kommt damit nicht in Betracht.
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Neben dem Beklagten zu 2) als Grundstückseigentümer haftet auch die Beklagte zu 1)
als Handlungsstörerin, auch wenn sie nicht selbst Miteigentümerin des
Beklagtengrundstücks ist. Denn unstreitig nahmen beide Beklagte gemeinsam die
Errichtung der Mauer und die Erdanschüttung vor.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91; 709 ZPO.
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Streitwert: 4.000,- €
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