Urteil des AG Gross-Gerau vom 24.06.2008

AG Groß-Gerau: fahrzeug, unfall, reparaturkosten, wertminderung, geschwindigkeit, quelle, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, dokumentation, sicherheitsleistung

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Gericht:
AG Groß-Gerau
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
65 C 298/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 14 StVO
Kfz-Unfall: Haftung für Unfallverursachung durch
unvorsichtiges Öffnen der Fahrertür
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
2.279,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 10.12.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz auf Grund eines
Verkehrsunfalles, der sich am 2.11.2005 in R ereignete. Das Fahrzeug der
Beklagten zu 2., das bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert ist, war am
rechten Straßenrand geparkt, als die Klägerin mit ihrem Fahrzeug vorbei fuhr.
Während des Vorbeifahrens kollidierte sie mit der geöffneten Tür des Fahrzeuges
der Beklagten zu 2., die der Beklagte zu 1. in diesem Moment geöffnet hatte. Die
Klägerin gibt an, mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h und einem ausreichenden
Seitenabstand am Fahrzeug der Beklagten vorbei gefahren zu sein. Sie behauptet,
die Tür sei mit erheblichem Schwung so weit geöffnet worden, dass sie dennoch in
die Seite des Fahrzeuges der Klägerin gestoßen worden sei. Sie behauptete
ursprünglich weiter, für die Wiederherstellung des Fahrzeuges seien
Reparaturkosten in Höhe von netto 3.207,59 Euro erforderlich. Für ein
Sachverständigen-Gutachten hat sie 399,79 Euro gezahlt. Der Sachverständige
hat eine Wertminderung von 200,00 Euro festgestellt. Im Verlaufe des Verfahrens
hat sie die Klage hinsichtlich der veranschlagten Reparaturkosten teilweise
zurückgenommen und verlangt insoweit nunmehr nur noch einen Betrag von
1.653,55 Euro.
Sie ist der Auffassung, die Beklagten seien verpflichtet, den gesamten ihr
entstandenen Schaden zu ersetzen, da der Unfall für sie unabwendbar gewesen
sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin
2.279,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszins hieraus seit dem 10.12.2005 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Klägerin sei mit zu hoher Geschwindigkeit und zu nahe an dem
Fahrzeug der Beklagten vorbei gefahren. Der im Unfallzeitpunkt 13-jährige
Beklagte zu 1. habe die Tür lediglich richtig schließen wollen und sie zu diesem
Zweck nur einen Spalt breit geöffnet gehabt, als die Klägerin vorbei gekommen
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Zweck nur einen Spalt breit geöffnet gehabt, als die Klägerin vorbei gekommen
und daran hängen geblieben sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigen-
Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf das
schriftliche Gutachten des Sachverständigen ... vom 27.3.2007 Bezug genommen.
Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen ... und
... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift
vom 8.11.2007 Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, die Beklagten waren – soweit die Klage nicht
zurückgenommen wurde – antragsgemäß zu verurteilen.
Die Haftung der Beklagten ergibt sich aus §§ 7 StVG, 3 PflVersG, 823, 828 BGB.
Das Gericht geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass die
Seitentür am Fahrzeug der Beklagten um 75 – 90 cm geöffnet wurde. Der
Sachverständige Dipl.-Ing. ... hat nachvollziehbar dargelegt, dass der
Anstoßwinkel, der aus den Beschädigungen erkennbar wird, auf einen solchen
Seitenabstand schließen lässt. Die Aussage der Zeugin ... besagt zwar, die Tür sei
lediglich geringfügig geöffnet worden, die Zeugin schildert aber auch, dass der
Beklagte zu 1. die Tür öffnete, weil er eine auslaufende Flasche aus der Tür heraus
halten wollte. Dies wäre beim Öffnen der Tür um lediglich wenige Zentimeter gar
nicht möglich. Damit ist davon auszugehen, dass die Klägerin beim Vorbeifahren
an den geparkten Fahrzeugen einen Seitenabstand von 75 – 90 cm eingehalten
hat, was ausreichend ist. Das Sachverständigen-Gutachten hat auch dargelegt,
dass die Tür sich öffnete, während die Klägerin das Fahrzeug der Beklagten bereits
passierte. Daraus lässt sich schließen, dass der Öffnungsvorgang für die Klägerin
vor dem Vorbeifahren nicht erkennbar war.
Dem gegenüber hat der Beklagte zu 1. sich vor dem Öffnen der Tür nicht
vergewissert, dass er dies gefahrlos tun konnte. Es ist davon auszugehen, dass ein
13-Jähriger in der Regel zur Erkenntnis der Gefahren, die mit dem Öffnen einer
Autotür in Richtung auf die Fahrbahn hin verbunden sind, fähig ist. Dem gemäß
trifft auch ihn die Haftung für den entstandenen Schaden. Die Höhe des Schadens
hat der Sachverständige mit Reparaturkosten in Höhe von 1.653,55 Euro – von
den Beklagten letztlich unbestritten – festgestellt. Hinzu kommen die
unfallbedingte Wertminderung von 200,00 Euro, Sachverständigengebühren und
die Unkostenpauschale.
Die Verzinsungspflicht ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.