Urteil des AG Göppingen vom 12.11.2004

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AG Göppingen Urteil vom 12.11.2004, 2 C 1969/02
Haftung des Kraftfahrzeugsachverständigen gegenüber der unfallregulierenden Kfz-Haftpflichtversicherung bei fehlerhafter
Restwertermittlung
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.299,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 9.
September 2002 zu bezahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin als KfZ-Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers gegen den Beklagten als von der
Geschädigten eines Verkehrsunfalls beauftragten KfZ-Sachverständigen auf Schadensersatz aus Werkvertrag mit Schutzwirkung für Dritte.
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Am 8. Februar 2002 wurde bei einem Verkehrsunfall in B das Fahrzeug der ..., ein Mercedes Benz E 230 Avantgarde mit dem amtlichen
Kennzeichen ..., beschädigt Die Klägerin war als Kraftfahrthaftpflichtversicherung des Unfallverursachers ... zum Ersatz des an diesem Fahrzeug
entstandenen Schadens verpflichtet. Im Rahmen der Schadensregulierung beauftragte die Geschädigte den Beklagten, der in Eislingen als freier
KfZ-Sachverständiger tätig ist, mit der Erstellung eines Gutachtens zur Schadenshöhe. In seinem Gutachten vom 09. Januar 2002 bezifferte der
Beklagte den Restwert des beschädigten Fahrzeugs auf 3.500,00 Euro. Für die Erstellung des Gutachtens stellte er der Geschädigten ... 1.033,26
Euro in Rechnung. Diese gab das Fahrzeug bereits am Tag nach der Erstellung des Gutachtens unter Zugrundelegung des von dem Beklagten
festgelegten Restwerts bei der Mercedes Benz Niederlassung M in Donzdorf in Zahlung. Die Klägerin entschädigte ... auf der Grundlage des
Restwertgebotes des Beklagten und bezahlte auch die Gutachterkosten. Mit Schreiben vom 09.09.2002 lehnte der Beklagte die von der Klägerin
begehrte Regresszahlung wegen Pflichtverletzung eines Werkvertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ab.
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Die Klägerin ist der Ansicht,
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der Beklagte habe den Restwert des verunfallten Fahrzeugs sorgfaltswidrig deutlich unterhalb des üblichen Marktwertes geschätzt. Auf dem
örtlichen Markt sei ein durchschnittlicher Restwert in Höhe von 5.766,66 Euro für das beschädigte Fahrzeug zu erzielen gewesen. Sie habe
Anspruch auf die Differenz zwischen diesem und dem beklagtenseits geschätzten Restwert in Höhe von 3.500,00 Euro, insgesamt 2.266,66
Euro, sowie auf die Erstattung des für die Erstellung des Sachverständigengutachtens gezahlten Betrages in Höhe von 1.033,26 Euro.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.299,92 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 9. September 2002 zu
bezahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte ist der Ansicht,
10 ihm sei keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Er trägt vor, er habe bei der Firma ..., der Firma ... und der ... drei Angebote zur Höhe des Restwertes
eingeholt. Von der Firma ... und der Firma ... habe er Angebote über 3.500,00 Euro, von der Firma S ein Angebot über 3.000,00 Euro erhalten.
Alle diese Angebote habe er telefonisch am 9. Januar 2002 abgerufen.
11 Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 11. April
2003 und vom 22. Oktober 2004 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2004 erläuterte der Sachverständige Dipl.-
Ing. (FH) ... sein schriftliches Gutachten vom 11. Oktober 2004.
Entscheidungsgründe
12 Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
13 Die Klägerin hat Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von 2.266,66 Euro als Differenz zwischen dem von dem
Beklagten festgesetzten Restwert von 3.500 Euro und dem von ihr selbst am regionalen Markt in der Zeit vom 22. Mai bis zum 17. September
2002 ermittelten Durchschnittswert von 5.766,67 Euro aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen der Geschädigten ... und
dem Beklagten geschlossenen Werkvertrag über die Erstattung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens mit Schutzwirkung für Dritte.
14 1. Die Klägerin war als regulierungspflichtige Versicherung in den zwischen der Geschädigten und dem Beklagten geschlossenen
Gutachtervertrag, einem Werkvertrag gemäß § 631 ff. BGB, einbezogen. Das Gutachten zur Schadenshöhe nach einem Verkehrsunfall war
gerade zum Zwecke der Schadensregulierung gegenüber der eintrittspflichtigen Versicherung zu erstellen. Der Beklagte wusste bei Annahme
des Gutachtensauftrags, dass die Geschädigte das Gutachten als Grundlage der Schadensregulierung gegenüber der gegnerischen
Versicherung zu verwenden beabsichtigte und dass die Höhe der von der gegnerischen Versicherung, hier der Klägerin, zu regulierenden
Beträge von dem Ergebnis seines Gutachtens abhängt. Der Vertrag über die Erstellung des Gutachtens entfaltete Schutzwirkung zu Gunsten der
Klägerin als regulierende gegnerische Versicherung. Diese war auch schutzbedürftig, denn ihr standen weder eigene vertragliche Ansprüche
gegen die Auftraggeberin des Gutachtens noch gegen den Beklagten zu. Als schadensregulierende Versicherung war sie, wie der Beklagte
wusste, zum Ersatz der der Geschädigten zustehenden Ansprüche nur in der Lage, wenn der Beklagte für die Richtigkeit der im Gutachten
erstellten Angaben auch der gegnerischen Versicherung gegenüber einzustehen vermochte.
15 2. Den Beklagten traf daher auch gegenüber der Klägerin die Pflicht zur sorgfältigen Erstattung des Gutachtens bei zutreffender Ermittlung der
hierzu erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Diese ihm obliegende Schutz- und Vorsorgepflicht hat der Beklagte zurechenbar schuldhaft im
Sinne des § 276 BGB verletzt. Seine Pflichtverletzung besteht darin, dass er unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
unreflektiert die unangemessen niedrigen Werte der Autoaufkäufer übernahm und nicht der Marktlage entsprechend die für das geschädigte
Fahrzeug unmittelbar nach Schadenseintritt am Markt zu erzielenden Restwerte ermittelte. Er handelte fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB.
Nach Abschluss der Beweisaufnahme ist das Gericht der Überzeugung, dass entgegen den Festsetzungen im Gutachten des Beklagten der
Restwert des Pkw Mercedes Benz E 230 Avantgarde mit dem amtlichen Kennzeichen ... mindestens 5.766,66 Euro betrug und auch zu diesem
Preis hätte verkauft werden können.
16 a. Der Sachverständige ..., DEKRA Ulm, hat in seinem Gutachten vom 11. März 2004, welches in der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober
2004 erörtert wurde, für das Gericht glaubhaft und sachkundig Angaben zu dem für das Fahrzeug zu erzielenden Restwert gemacht. Im
Unterschied zu dem Beklagten hat er die seinem Gutachten zugrunde gelegten Restwerte dergestalt ermittelt, dass er insgesamt 5 Unternehmen
unter Vorlage der Lichtbilder des geschädigten Fahrzeugs aufsuchte und zunächst den Anschein erweckte, dass dieses Fahrzeug auch
tatsächlich zu erwerben sei. Auf diese Weise erhielt er am 26., 27. und 28. Februar 2004 die für das Fahrzeug im Februar 2004 gebotenen
Restwerte. Anschließend ließ er die Händler Angebote für einen Erwerb des Fahrzeugs im Januar 2002 abgeben. Auf diese Weise erhielt er
einen Durchschnittswert für ein Angebot für Januar 2002 in Höhe von 6.640,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Der Beklagte, der seine Angebote
telefonisch eingeholt hatte, hatte dagegen in seinem Gutachten lediglich einen Restwert von 3.500,00 Euro zugrunde gelegt. Auf der Grundlage
seiner telefonischen Anfragen war es den bietenden Unternehmen schon nicht möglich, sich ein so umfassendes Bild von den am Fahrzeug
bestehenden Schäden zu machen, wie dies zur Abgabe eines realistischen Angebotes erforderlich gewesen wäre. Dies hätte der Beklagte als
Sachverständiger mit langjähriger Erfahrung erkennen müssen.
17 b. Die Differenz der von dem Sachverständigen ... ermittelten Angebote mit einem Mittelwert zwischen 6.640,00 Euro, welcher sich aus
Angeboten einer Spanne zwischen 6.200,00 Euro und 7.000,00 Euro errechnet und dem Restwertangebot des Beklagten ist so groß, dass sie
sich nur mit einem Außerachtlassen der von einem Sachverständigen bei der Schadensfestsetzung aufzubringenden erforderlichen Sorgfalt
erklären lässt. Sie liegt außerhalb eines möglichen Bewertungsspielraums des Sachverständigen. Als Kontrollwerte hat der gerichtlich bestellte
Sachverständige L zusätzlich Restwertangebote für das beschädigte Fahrzeug über das Internet und die dort lediglich dem gewerblichen
Fahrzeughandel und KfZ-Sachverständigen zugängliche Internetbörse CarTV unter dem Stichtag des 18. Januar 2002 sowie überregionale
Angebote ermittelt. Auf diese Weise erhielt er bei 8 Angeboten einen durchschnittlichen Restwert von 6.528,00 Euro. Selbst die mit einer
zeitlichen Verschiebung von mehr als 2 Jahren zu Stichtagen zwischen dem 26. und dem 28. Februar 2004 eingeholten Restwertangebote
ergaben einen durchschnittlichen Restwert von 4.400,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer und lagen trotz der zwischenzeitlichen Veränderungen
der Restwerte am Markt deutlich über dem vom Beklagten ermittelten Restwert. Auf Frage zu der Spanne möglicher Differenzen zwischen am
Markt zu erhaltenden üblichen Restwertangeboten führte der Sachverständige ... in der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2004 aus, dass
Differenzen zwischen den Angeboten in Höhe von 1.000,00 Euro oder mehr immer möglich seien. Vorliegend handelt es sich jedoch um weit
höhere Spannen zwischen dem von dem Beklagten angeblich ermittelten Höchstgebot von 3.500,00 Euro und dem von dem Sachverständigen
... ermittelten niedrigsten Gebot von 6.200,00 Euro. Auf Frage, wie er sich als über lange Zeit auf diesem Fachgebiet tätiger Sachverständiger
erklären könne, dass dem Beklagten gegenüber derart niedrige Restwertangebote abgegeben worden seien, hat der Sachverständige zur
Überzeugung des Gerichts ausgeführt, dass in früheren Jahren einzelne Händler bei telefonischer Auskunft zunächst möglichst geringe
Restwertangebote abgegeben hätte, um an die Fahrzeuge zu gelangen. Habe man ihnen sodann jedoch höhere Vergleichsangebote genannt,
seien sie auch bereit gewesen, höhere Beträge zu bezahlen. Wie er deutlich machte, sind Restwerte letztlich keine rechnerisch ermittelten Werte,
sondern Handelsobjekte und damit Marktpreise. Einem erfahrenen Sachverständigen in der Position des Beklagten hätte auffallen müssen, dass
die ihm genannten Restwerte deutlich aus dem Rahmen der für die Region ortsüblichen Restwerte am Markt fielen. Er hätte den befragten
Bietern angesichts dieser gebotenen Zweifel zumindest Lichtbilder des beschädigten Fahrzeugs zur Abgabe ihrer Angebote zur Verfügung
stellen müssen. In Anbetracht der ihm gebotenen, niedrigeren Zahlungen für den beschädigten Pkw hätte er im konkreten Fall zudem
Kontrollangebote einholen müssen. Dies wäre beispielsweise über die schon damals im Internet zur Verfügung stehenden Restwertbörsen
möglich gewesen. Den Sachverständigen traf die Verpflichtung, sich in Zweifelsfällen wie diesem umfassend zu informieren und alle ihm zur
Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Dies ist unabhängig von der Frage, ob zu dieser Zeit von einem pflichtgemäß
arbeitenden Sachverständigen in jeden Fall zu erwarten war, dass er über einen Internetanschluss verfügt und jedes der erhaltenen Angebote
mit Angeboten aus einer Internetbörse am überregionalen Markt abgleicht. Diese Frage kann im vorliegenden Fall dahinstehen.
18 3. Die Klägerin macht mit ihrer Klage lediglich die Differenz zwischen dem von dem Beklagten festgesetzten Restwert und den von ihr selbst am
regionalen Markt in der Zeit vom 22. Mai bis zum 17. September 2002 ermittelten Restwerten bei einem Durchschnittswert von 5.766,67 Euro als
Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB geltend. Sie hat Anspruch auf Ersatz eines Betrages von 2.266,66 Euro.
19 a. Die Pflichtverletzung des Beklagten war kausal für die Entstehung eines Schadens in dieser Höhe. Auf Grund der fehlerhaften Schätzung des
Beklagten regulierte die Klägerin gegenüber der Geschädigten den Unfallschaden unter Zugrundelegung des von dem Beklagten ermittelten
Restwertes. Da der tatsächliche Restwert jedoch mindestens um 2.266,66 Euro höher lag, hätte die Klägerin ausgehend vom wirklichen Wert
mindestens diesen Betrag an die Geschädigte weniger zahlen müssen.
20 b. Ein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB muss sich die Klägerin nicht zurechnen lassen. Nachdem die Beklagte das Fahrzeug bereits am
10. Januar 2002 unter Zugrundelegung des von dem Beklagten ermittelten Restwerts an die Mercedes Benz Niederlassung M in Donzdorf
veräußerte, verblieb der Klägerin keine Zeit, zu dem von dem Beklagten ermittelten Restwert Alternativangebote einzuholen und die
Veräußerung unter Zugrundelegung des zu niedrig angesetzten Restwertes zu verhindern. Ein Auswahlverschulden bei der Auswahl des
Beklagten als Sachverständigen oder ein kollusives Zusammenwirken mit diesem konnte der Geschädigten zudem nicht vorgeworfen werden.
21 c. Der Verkauf des Fahrzeugs zum geringen Restwert wurde gerade durch das fehlerhafte Gutachten des Beklagten verursacht. Im Vertrag zur
Inzahlunggabe des beschädigten Pkw vom 10. Januar 2002 wird ausdrücklich auf das Gutachten des Beklagten vom Vortag Bezug genommen.
Dass die Versicherung schließlich der Geschädigten den Schaden unter Zugrundelegung des fehlerhaften Gutachtens errechneten Schadens
regulierte, hat der Beklagte geradezu herausgefordert. Dies stellte keine ungewöhnliche Reaktion der Klägerin dar.
II.
22 Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz weiterer 1.033,26 Euro in Höhe der von dem Beklagten für sein Gutachten vom 09.01.2002 in Rechnung
gestellten Kosten aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen der Geschädigten ... und dem Beklagten geschlossenen Werkvertrag
über die Erstattung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens mit Schutzwirkung für Dritte.
23 Durch die schuldhaft fehlerhafte Festsetzung des Restwertes zur Schadensregulierung ist das Gutachten für die Geschädigte und die Klägerin
unbrauchbar und damit wertlos geworden. Die Klägerin hat diese Gutachterkosten der Geschädigten ersetzt. Angesichts der Höhe der mit
17.061,25 Euro ermittelten erforderlichen Reparaturkosten und einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 17.500,00 Euro war die Einholung
eines Sachverständigengutachtens zur Schadensermittlung auch geboten, das Gutachten war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
erforderlich. Die hierzu entstehenden Kosten waren daher gem. §§ 249 ff. BGB ersatzfähig.
III.
24 Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 S. 1, 2 BGB.
IV.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
26 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.