Urteil des AG Gladbeck vom 09.12.2002

AG Gladbeck: ersatzfahrzeug, restitution, geschädigter, vollstreckbarkeit, zerstörung, beschädigung, entstehungsgeschichte, datum

Amtsgericht Gladbeck, 12 C 327/02
Datum:
09.12.2002
Gericht:
Amtsgericht Gladbeck
Spruchkörper:
Abteilung 12
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 C 327/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen.)
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Entscheidunqsqründe:
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann von den Beklagten Zahlung in
Höhe von 227,59 Euro nicht verlangen
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Nach der Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Umsatzsteuer nur noch Teil
des Schadensersatzes, wenn und soweit sie tatächlich angefallen ist. § 249 Abs. 2 Satz
2 BGB gilt auch, we für ein total beschädigtes Kfz Schadensersatz zu leisten ist denn
nach der Rechtsprechung des BGH, die sich die amtliche Begründung zu eigen
gemacht hat, ist die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen
Ersatzfahrzeuges ein Fall der Naturalrestitution (BGH 115, 364).
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Zwar setzt § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nach dem Wortlaut die Beschädigung einer Sache
voraus. Nach dem sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Normzweck werden
aber auch die Fälle einer Zerstörung erfasst, soweit durch Beschaffung einer
gleichartigen und gleichwertigen Ersatzsache eine Restitution möglich ist. Aus der
Anwendbarkeit von § 249 BGB folgt, dass die Mehrwertsteuer
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nicht verlangt werden kann, wenn der Geschädigte für einen total beschädigten PKW
keinen Ersatz beschafft, vgl.Palandt, 62. Auf., § 249, Rz. 17. Eine Ersatzpflicht: würde
nur dann bestehen soweit bei der Restitution Mehrwertsteuer anfallen würde. Dies wäre
nur dann der Fall, wenn der Kläger als Geschädigter das Ersatzfahrzeug von einem
Gebrauchtwagenhändler kaufen würde und im Preis die gem. § 25 a
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Umsatzsteuergesetz nach der Differenz zwischen Händlereinkaufs- und Verkaufspreis
zu berechnende Mehrwertsteuer enthalten wäre.
Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, dass der Kläger bis heute kein
Ersatzfahrzeug angeschafft und dementsprechend Mehrwertsteuer nicht gezahlt hat.
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Aus den genannten Gründen war die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 713 ZPO.
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