Urteil des AG Giessen vom 26.09.2007

AG Gießen: vorname, sachliche zuständigkeit, kindeswohl, hessen, persönlichkeit, geschlecht, eingriff, geburt, kennzeichnungskraft, dokumentation

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Gericht:
AG Gießen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22 III 30/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 6 GG, § 1626 BGB
Personenstandsrecht: Eintragungsfähigkeit von "Mika" als
alleiniger männlicher Vorname
Tenor
Der Standesbeamte in L angewiesen, in dem Geburtenbuch Nr.: .../2007 für
das Kind den alleinigen Vornamen "Mika" einzutragen.
Der Geschäftswert wird auf 3.000,– Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) und 2), die beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
und miteinander verheiratet sind, sind die Eltern des ....2007 in L (Hessen)
geborenen Beteiligten zu 3), dessen Geburt in dem bei dem Standesamt L
geführten Geburtenbuch unter der Register Nr. .../2007 beurkundet worden ist. Der
Standesbeamte in L hat für den Beteiligten zu 3) in dem Geburtenbuch noch
keinen Vornamen eingetragen. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben dem Beteiligten
zu 3) den Vornamen "Mika" erteilt, dessen alleinige Eintragung der
Standesbeamte in L für unzulässig hält, da er das Geschlecht des Kindes nicht
eindeutig erkennen lasse. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Stellungnahme
des Standesamtes L vom 23.8.2007 (Bl. 3,4 d. A.) Bezug genommen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben mit Schreiben vom 31.08.2007 (Bl. 1 d. A.)
sinngemäß beantragt, den Standesbeamten in L anzuweisen, den Vornamen
"Mika" ohne weitere Vornamen in das Geburtenbuch Nr.: 154/2007 einzutragen.
Der Beteiligte zu 4) ist dem Verfahren mit Schriftsatz vom 19.9.2007 (Bl. 6 d. A.)
beigetreten und beantragt, den Standesbeamten nicht anzuweisen, den
Vornamen "Mika" als einzigen Vornamen im Geburtenbuch einzutragen. Zur
Begründung schließt sich der Beteiligte zu 4) der Stellungnahme des
Standesbeamten an.
Der Standesbeamte in L (Hessen) war wie aus dem Tenor ersichtlich anzuweisen,
den Vornamen des Kindes "Mika" als alleinigen Vornamen in dem Geburtenbuch
Nr.: .../2007 einzutragen.
Der Anweisungsantrag (§ 45 Abs. 1 PStG) der Beteiligten zu 1) und 2) ist zulässig.
Die Antragsberechtigung ergibt sich aus § 45 Abs. 1 PStG. Die örtliche und
sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Gießen erfolgt aus § 50 Abs. 1 und 2
PStG.
Der Antrag ist auch begründet.
Die Sorgeberechtigten Beteiligten zu 1) und 2) haben dem Beteiligten zu 3)
wirksam den alleinigen Vornamen "Mika" erteilt.
Das Recht der Eltern, Sorge für ihr Kind zu tragen, umfasst auch das Recht, ihrem
Kind einen Namen zu geben. Die Entscheidung, welchen Namen es tragen soll,
haben die Eltern in Ausübung der Verantwortung für das Kind zu treffen. Dies
betrifft auch die Wahl eines Vornamens, der ausschließlich der Individualität einer
Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von Anderen
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Person Ausdruck verleiht, den Einzelnen bezeichnet und diesen von Anderen
unterscheidet. Da es im deutschen Recht keine allgemein verbindlichen
Vorschriften für die Wahl der Vornamen gibt, sind die Eltern in der Wahl des
Vornamens grundsätzlich frei. Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr
Kind darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das
Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Der Staat ist in Wahrnehmung seines
Wächteramtes nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG nicht nur berechtigt, sondern auch
verpflichtet, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl
durch die Eltern zu schützen. Für einen darüber hinausgehenden Eingriff in das
Elternrecht auf Bestimmung des Vornamens für ihr Kind bietet Art. 6 Abs. 2 GG
keine Grundlage. Maßgeblich für die Beschränkung des Rechts der Eltern zur
Vornamenswahl ist allein das Kindeswohl. Öffentliche Belange, wie z. B. die
Ordnungsfunktion des Namens oder die fehlende individuelle Kennzeichnungskraft,
sind dagegen nicht entscheidend, es sei denn, es folgt aus ihnen eine drohende
Beeinträchtigung des Kindeswohls (vgl. BVerfG, StAZ 2006, 50 ff (51); OLG
Karlsruhe, StAZ 2006, 265).
Unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze liegt eine wirksame
Vornamenswahl durch die Beteiligten zu 1) und 2) vor. Die Grenzen ihres Rechts
zur Vornamenswahl sind mit dem Namen "Mika" nicht überschritten. Eine sich
daraus ergebende Gefahr für das Kindeswohl ist mit dem Namen nicht erkennbar.
Der gewählte Vorname ist weder lächerlich noch herabwürdigend oder anstößig
und führt daher nicht zu einer Beeinträchtigung des Kindes in der Entfaltung seiner
Persönlichkeit.
Entgegen der Auffassung des Standesbeamten in L sowie des Beteiligten zu 4)
kann die Eintragung des Vornamens "Mika" auch nicht allein unter Hinweis auf die
(angeblich) fehlende Kennzeichnung des Geschlechts des Kindes verweigert
werden.
Nach der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die
Ordnungsfunktion der Namensgebung nur noch dann von Bedeutung sein, wenn
wegen der fehlenden Individualisierung und fehlenden Kennzeichnung der
einzelnen Persönlichkeit ein Schaden für die Entwicklung und Lebensgestaltung
wahrscheinlich ist, weil sich der Namensträger nicht als einzelne Person, als
Individuum, sondern nur als Teil einer Gruppe von den eigenen Eltern und seiner
übrigen Welt wahrgenommen sieht (vgl. auch OLG Karlsruhe a. a. O.).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere ist die Erkennbarkeit des
Namens "Mika" als männlicher Name im deutschen Sprachraum entgegen der
Auffassung des Standesbeamten in Lauterbach und des Beteiligten zu 4) auch
ohne das Hinzufügen eines weiteren Namens gegeben. Etwas Anderes ergibt sich
auch nicht aus der vorgelegten Entscheidung des AG Flensburg vom 14.11.2006,
wonach der Vorname "Mika" im skandinavischen Sprachraum sowohl als
männlicher als auch als weiblicher Vorname geführt werden soll. In der
Entscheidung wird auch ausgeführt, dass der Vorname "Mika" in Deutschland
überwiegend als männlicher Vorname angesehen wird.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der alleinige Vorname "Mika" im Ausland
überwiegend als weiblicher oder als männlicher Vorname gebraucht wird, da es bei
der Beurteilung, ob der Vorname die Persönlichkeit des Beteiligten zu 3)
beeinträchtigt in erster Linie auf das Umfeld ankommt, in dem der Beteiligte zu 3)
aufwächst. Entscheidend ist daher die Erkennbarkeit des Namens "Mika" als
männlicher Name im deutschen Sprachraum, auch unter Berücksichtigung einer
zunehmenden Internationalisierung (vgl. BVerfG a. a. O. S. 52; OLG Karlsruhe a. a.
O. S. 266; Seibicke, StAZ 2006 S. 52 f (53)).
Nach den vorliegenden Unterlagen und dem Ergebnis der Ermittlungen steht zur
Überzeugung des Gerichts fest, dass der Vorname "Mika" im deutschen
Sprachraum eindeutig als männlicher Vorname und die Abkürzung von "Michael"
aufgefasst wird. Mit dem Vornamen wird z. B. der frühere Formel 1 Weltmeister
Mika Häkkinen oder – von der jüngeren Generation – der derzeit aktuelle Sänger
"Mika" in Verbindung gebracht.
Es dahingestellt bleiben, ob sich der Name "Mika" im deutschen Sprachraum
ausschließlich als männlicher Vorname nachweisen lässt, da nach der
Entscheidung des AG Flensburg auch die von die Gesellschaft für die deutsche
Sprache in ihrer Stellungnahme vom 13.9.2006 bestätigt haben soll, dass der
Vorname im deutschen Sprachraum hauptsächlich als männlicher Vorname
verwendet wird.
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Dies steht auch in Übereinstimmung mit dem Ergebnis von Umfragen, die das
erkennende Gericht sowohl im Kollegen- als auch im Freundeskreis gemacht hat.
Der Vorname "Mika" wurde dabei ausnahmslos dem männlichen Geschlecht
zugeordnet. An der eindeutigen Erkennbarkeit des Vornamens als männlicher
Name ändert auch der Umstand nichts, wenn der Name in bisher nicht bekannten,
seltenen Fällen auch für Personen weiblichen Geschlechts verwendet worden sein
sollte (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.04.1989 StAZ 1989, 283 ff).
Der Beteiligte zu 3) wird somit durch die Vornamenswahl in der Öffentlichkeit
weder lächerlich gemacht noch hat der Vorname eine verunglimpfende oder
herabwürdigende Auswirkung auf ihn, indem die Assoziation mit einer weiblichen
Person hervorgerufen wird.
Im Ergebnis ist die Wahl des Vornamens "Mika" als alleiniger Vorname von den
Beteiligten zu 1) und 2) nicht verantwortungslos und daher nicht zu beanstanden.
Da eine Kindeswohlgefährdung nicht zu erkennen ist, ist der Standesbeamte
antragsgemäß anzuweisen, in dem Geburtenbuch den Vornamen "Mika" als
alleinigen Vornamen einzutragen.
Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist nicht
geboten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die es rechtfertigen würden,
einem der Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des anderen Beteiligten
aufzuerlegen (§ 48 Abs. 1 PStG, § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 30 Abs. 2 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.