Urteil des AG Gelsenkirchen vom 23.06.2005

AG Gelsenkirchen: schmerzensgeld, zustand, rechtskraft, datum

Amtsgericht Gelsenkirchen, 32 C 672/04
Datum:
23.06.2005
Gericht:
Amtsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
Abt. 32 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
32 C 672/04
Normen:
§§ 847, 253 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Rechtskraft:
ja
Tenor:
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Gelsenkirchen
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2005
durch die Richterin am Amtsgericht Dr. E.
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400 € nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 40 % und die
Klägerin zu 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
1
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist zum Teil begründet.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines
Schmerzensgeldes gemäß §§ 847, 253 BGB in Höhe von 400,00 €.
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Nach Durchführung der Beweisaufnahme und nach der Einlassung des Beklagten ist
das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte die Klägerin verletzt hat, indem er die
Klägerin in den Zeh gebissen hat. Ferner steht zur Überzeugung des Gerichts
insbesondere auch nach Einreichung der Atteste fest, dass sich durch diesen Vorfall der
Zeh der Klägerin entzündet hat. Wie die Klägerin weiterhin vorgetragen hat, sind weitere
Behandlungsmaßnahmen, wie zum Beispiel eine Zehentfernung nicht zu erwarten.
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Das Gericht hält in Anbetracht dieser Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von
400,00 € für gerechtfertigt. Ausweislich des Attests war die Klägerin jedenfalls für die
Dauer von 10 Tagen arbeitsunfähig geschrieben. Es ist unerheblich, ob die Klägerin
sich insoweit bei dem Beklagten tatsächlich krankgemeldet hat, wie der Zeuge L.
bekundet hat, oder sie dies bei der AOK gemeldet hat. Das ärztliche Attest
diesbezüglich liegt vor. Wenn die Klägerin sich jedoch nicht offiziell krankgemeldet hat,
so liegt jedenfalls aus ärztlicher Sicht ein gesundheitlicher Zustand vor, der eine
Krankschreibung jedenfalls rechtfertigt, und zwar für die Dauer von 10 Tagen. Hinzu
kommt, dass nach dem ärztlichen Attest eine stark entzündete Menschenbisswunde
vorlag. Es ist gerichtsbekannt, dass bei Verletzungen im Fußbereich erhebliche
Einschränkungen in der Lebensqualität vorhanden sind. Nach Angaben der Klägerin
konnte sie sich auch zunächst nur mit Badeschuhen fortbewegen. Angesichts dessen,
dass selbst wenn die Klägerin, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, den Zeh
ablecken lassen wollte, so hätte der Beklagte keinesfalls in den Zeh beißen und die
Klägerin verletzen dürfen. Die Klägerin hat dem Beklagten nicht den Zeh zum Zwecke
der Verletzung hingegeben, sondern zum Zwecke der Reinigung. Der Beklagte ist
darüber hinaus gegangen und hat die Klägerin verletzt. Wie der Zeuge M. glaubhaft
bekundet hat, hat es auch sofort nach dem Biss geblutet. Da es sofort zur Blutung
gekommen ist, hat der Beklagte auch ordentlich zugebissen. Dies ist keinesfalls zu
tolerieren und mit einem angemessenen Schmerzensgeld für die Klägerin im Hinblick
auf die erlittenen Schmerzen und Einschränkungen zu vergüten. Angesichts dessen,
dass die Klägerin jedoch keine weiteren gesundheitlichen Konsequenzen zu erwarten
hat, sie hat selbst angegeben, dass eine Entfernung des Zehnagels nicht in Betracht
kommt, ferner ist durch die Beweisaufnahme nicht bewiesen worden, dass man sie
gewaltsam festgehalten habe und der Beklagte auf diese Art und Weise sie gebissen
habe, war dies bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Nach alledem hält das
Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 € angesichts der Umstände und der
nachgewiesenen Umstände für angemessen, aber auch für ausreichend.
7
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.
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