Urteil des AG Gelsenkirchen vom 08.01.2002

AG Gelsenkirchen: auflösende bedingung, rechtskraft, vollstreckbarkeit, verbindlichkeit, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Amtsgericht Gelsenkirchen, 36a C 443/01
08.01.2002
Amtsgericht Gelsenkirchen
Abteilung 36a
Urteil
36a C 443/01
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 255,65 EUR (500,00 DM)
nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem
02.12.2001 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger gegenüber den Rechts-
anwälten ... und ... von der Verbindlichkeit dem Vertrag vom 13.02.2001
in Höhe von 69,67 EUR (136,26 DM) freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 495 a Abs. 2
Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Die klageweise geltend gemachte Hauptforderung ergibt sich aus dem zwischen den
Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag. Bis zur Rechtskraft einer
Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Vergehens im Straßenverkehr besteht
grundsätzlich ein vollumfänglicher Freistellungsanspruch des Mandanten, der sich bei
Vorschusszahlung des Mandanten wegen Nichtleistung des Rechtsschutzversicherers in
einen Zahlungs- bzw. Schadensersatzanspruch umwandelt. Die auflösende Bedingung
des § 2 i bb) ARB 94 ändert daran vor der Rechtskraft nichts. Die Ansicht, nur entsprechend
einer "Eintrittsmöglichkeit" anweisen zu müssen, geht fehl.
Die Beklagte war hierauf auch hingewiesen worden und hat sich nicht innerhalb der
gerichtlichen gesetzten Frist geäußert.
Die klageweise geltend gemachte Nebenforderung beruht auf den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs.
1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.