Urteil des AG Gelsenkirchen-Buer vom 27.11.2003

AG Gelsenkirchen-Buer: baum, pflege, mauer, gefahr, erneuerung, erhaltung, umlegung, bestandteil, vermieter, betriebskosten

Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 7 C 109/03
Datum:
27.11.2003
Gericht:
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 C 109/03
Normen:
§ 556 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Tenor:
hat das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer,
aufgrund der mündlichen Verhandlung am 6. November 2003
für R.e c h t erkannt:
I. Die KIage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung der Betriebsko-.
sten für die Gartenpflege, die dadurch entstanden sind, daß zwei Bäume auf dem
Grundstück der KIägerin gefällt werden mußten. Diese Bäume mußten gefällt werden,
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da sie eine Gefahr darstellten. Der eine Baum mußte gefällt werden, da er die Mauer
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des Mietobjekts eindrückte. Der andere Apfelbaum mußte gefällt werden, da er trocken
war und somit tot. Da der Baum trocken war, bildete er eine Unfallgefahr. Die Wurzeln
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sterben bei einem trockenen Baum ab, so daß die Gefahr besteht, daß dieser Baum
umkippt. Daß dieser Baum trocken war und somit eine Gefahr bildete, steht für das
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Gericht fest, aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme.
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Der Zeuge X., welcher für das Fällen der Bäume zum damaligen Zeitpunkt zuständig
war, erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 6..11,03, warum der Baum
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gefällt werden mußte. Er konnte sich teilweise selbst darin erinnern und konnte erklä-
ren, warum in der Rechnung eine entsprechende Auszeichnung ,,(trocken)" und ,,(drückt
die Mauer ein-Unfallgefahr)" vorhanden war. Die Aussage des Zeugen ist als
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glaubhaft zu bewerten. Er gab offen seine Erinnerungslücken zu und konnte nachvoll-
ziehbar den Ablauf des Fällens und der Rechnungserstellung,wiedergeben. Zweifel an
der Glaubwürdigkeit des Zeugen sind nicht gegeben.
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Die Beseitigung von Bäumen, welche eine Gefahrenquelle bilden, sind nicht als Gar-
tenpflegekosten auf die Betriebskosten umlagefähig. Zu der Gartenpflege gehören die
Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, einschließIich der Erneuerung von
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Pflanzen und Gehölzen. Die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen umfaßt namentlich
das Schneiden des Rasens in wiederkehrenden Abständen, die Säuberung der Ra-
senfläche, eine etwaige Nachsaht schlechter Rasenflächen, die Pflege von blühenden
Sträuchern, Stauden und Sommerblumen, das Freihalten der Pflanzflächen von Un-
kraut, die Durchführung von Baum- und Strauchschnitten und der erhaltenden Baum-
pflege. Die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen umfaßt das Entfernen von Pflan-
zen, Sträuchern und Bäumen, die im Rahmen einer ordentlichen Gartenpflege nicht
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mehr auf den gärtnerisch angelegten Flächen belassen werden können und ihr Ersatz
durch neue Gewächse.
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Das Fällen eines Baumes, welches erforderlich ist, da dieser Baum eine Mauer ein-
drückt, ist nicht Bestandteil einer ordentlichen Gartenpflege. Auch besteht hierhin keine
erhaltende Baumpflege. Grund hierfür war nicht die Pflege eines Gartens, sondern Ie-
diglich der Schutz und die Erhaltung der Mauer. Das gleiche gilt für den zweiten ge-
fällten Baum, welcher gefällt werden mußte, da dieser trocken war und somit eine Ge- .
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fahrenquelle bildete. Das Fällen eines morsch gewordenen, einsturzgefährdeten
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Baumbestandes stellt keine erhaltene Baumpflege dar. Daher sind die dadurch ent-
standenen Kosten auch im Fall der mietvertraglichen Umlegung der Gartenpflegekosten
auf die Mieter vom Vermieter zu tragen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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