Urteil des AG Gelsenkirchen-Buer vom 27.11.2008

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Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 23 C 89/07
Datum:
27.11.2008
Gericht:
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer
Spruchkörper:
Zivilabteilung 23
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 C 89/07
Normen:
§ 249 ff BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Leitsätze:
Ermittlung des Restwertes eines Unfallfahrzeuges, Verkehrswert
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1500,00 € nebst Zinsen von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2007 zu
zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils
beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Am 26.07.2006 verursachte der Versicherungsnehmer der Klägerin alleinschuldhaft
einen Verkehrsunfall. Der Unfallgegner beauftragte den Beklagten mit der Erstattung
eines Schadensgutachtens des durch den Unfall beschädigten Fahrzeuges ...... Der
Beklagte erstellte am 27.07.2006 ein schriftliches Gutachten, in dem er unter anderem
den Restwert des Pkw mit 500,00 € inklusive Mehrwertsteuer ermittelte. Der
Geschädigte veräußerte das Fahrzeug das Fahrzeug zu 500,00 €, bevor die Klägerin
höhere Angebote dem Geschädigten unterbreiten konnte. Die Klägerin rechnete auf
Totalschadensbasis auf der Grundlage der vor der Beklagten ermittelten Werten
gegenüber seinem Auftraggeber den Fahrzeugschaden ab.
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Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe den Restwert sorgfaltswidrig
ermittelt. Insbesondere habe der Beklagte den auf dem regulären allgemeinen Markt
erzielbaren Preis für das Fahrzeug unzutreffend angegeben. Sie behauptet, für den Pkw
sei tatsächlich ein Restwert von mindestens 2000,00 € erzielbar gewesen. Hierzu trägt
sie vor, dass sie über Online- Börsen, die auch den Beklagten zugänglich seien,
Angebote von 2910,00 € eines Kfz-Handels aus D und eine Firma B aus O an der Ruhr
über 2900,00 € erhalten zu haben. Bei der erst genannten Firma handele es sich auch
um einen auf normalen Weg mühelos zugänglichen und zum regionalen Markt zu
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um einen auf normalen Weg mühelos zugänglichen und zum regionalen Markt zu
zählenden Autohandel. Insoweit sehen sie den Beklagten in der Pflicht, bei der
Wertermittlung auch Online-Börsen abzufragen, um insbesondere auch die Plausibilität
der Gebote überprüfen zu können.
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 1500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 19.04.2007
zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte behauptet, er habe auf dem regionalen Markt bei verschiedenen Kfz-
Händlern durch Übersendung des Gutachtens sich über den zu erzielenden Restwert
informiert. Lediglich durch die Firma L sei ein Restwertangebot in Höhe von 500,00 €
abgegeben worden. Zu einer Internetrecherche sei er nicht verpflichtet gewesen.
Weiterhin ist er der Auffassung, dass der Gutachtenauftrag des Geschädigten kein
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beinhalte. Weiterhin sei die Klägerin
verpflichtet zunächst gegen den Geschädigten vorzugehen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des
Sachverständigen H vom 25.04.2008 nebst Ergänzung vom 07.07.2008 sowie auf die
mündliche Anhörung vom 27.11.2008 verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 1500,00 € aus § 280 BGB gegen den
Beklagten zu.
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Aus dem zwischen dem Beklagten und seinem Auftraggeber zustande gekommenen
Werkvertragsverhältnis ergeben sich auch Schutzpflichten des Beklagten zugunsten der
nicht unmittelbar am Vertrag beteiligten Klägerin. Insoweit folgt das Gericht der
Auffassung, nach der zwischen einem Geschädigten und einem Schadensgutachter für
Kfz-Unfälle geschlossene Vertrag über die Erstattung eines Schadensgutachtens zur
Vorlage bei einem Versicherer des Schädigers Schutzwirkung auch zugrunde des
Versicherers entfaltet (vgl. Palandt/Grüneberg, § 328 Rd.-Nr. 34; OLG Köln,
Versicherungsrecht 2004, 1145).
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Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht auch zu der
Überzeugung gelangt, dass eine Verletzung dieser Schutzpflicht durch den Beklagten
vorliegt, welche wiederum zu einem Vermögensschaden bei der Klägerin geführt hat.
Ein Gutachten ist mangelhaft, wenn es auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage
erstellt wurde oder wenn in ihm falsche Schlussfolgerungen aus vorgegebenen oder
vom Sachverständigen zu erarbeitenden zutreffenden Tatsachen gezogen werden.
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Hinsichtlich des Restwertes muss er dabei zwar grundsätzlich nur
Verkaufsmöglichkeiten einbeziehen, die auch vom Fahrzeugseigentümer zumutbar
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hätten erreicht werden können. Eine grundsätzliche Verpflichtung des
Unfallgeschädigten, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufe im Internet in Anspruch zu
nehmen, besteht dabei nicht (vgl. BGH NJW 05, 3134). Vorliegend ergibt sich die
Schadensersatzpflicht des Beklagten daher auch nicht daraus, dass er bei der
Bestimmung des Restwertes nicht Angebote von Online-Restwertbörsen zugrunde
gelegt hat. Denn bei diesen handelt es sich um vorgenannte Sondermärkte.
Vorzuwerfen ist indes dem Beklagten, dass er den Restwert aufgrund einer schuldhaften
Pflichtwidrigkeit bei der Ermittlung auf dem regionalen Markt zu niedrig angegeben hat.
Insoweit beschränkt sich der Vortrag des Beklagten darauf, lediglich von der Firma L ein
Angebot in Höhe von 500,00 € erhalten, die übrigen getätigten Anfragen bei drei
weiteren Firmen kein höheres Angebot ergeben hätten. Bereits zuvor hat die Klägerin
mit Schriftsatz vom 20.09.2007 entsprechenden Vortrag des Beklagten zur Ermittlung
des Restwertes mit Nichtwissen bestritten, ohne dass hierauf noch weiterer konkreter
Vortrag seitens des Beklagten mit Beweisantritt erfolgt wäre. Insoweit war die vom
Beklagten vorgenommene Restwertermittlung auch nicht überprüfbar.
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Ferner hat der durch das Gericht bestellte Sachverständige H in seinem ausführlichen
und für das Gericht nachvollziehbaren Gutachten erläutert, das selbst im Jahr 2008 unter
Zugrundelegung der Daten des geschädigten Fahrzeuges und der Beschädigungen von
örtlichen Gebrauchtwagen-Händlern Angebote von 2000,00 € abgegeben wurden.
Hierbei handelt es sich um Angebote von Händlern der Region unter Ausschluss von
Online-Restwertbörsen. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, erfolgte die weitere
Abfrage im Internet lediglich dazu, um die Plausibilität der von den örtlichen
Gebrauchtwagenhändlern abgegebenen Angebote zu überprüfen.
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Weiterhin hat der Sachverständige ausgeführt, dass es sich bei dem hier in Rede
stehenden Modell eines Micro-Vans um einen zum Schadenszeitpunkt und auch
jetzigen Zeitpunkt Modell einer gesuchten Baureihe handelt, bei der von einer sehr
guten Marktgängigkeit ausgegangen werden muss. Auch hat die von dem
Sachverständigen vorgenommene Rentabilitätsprüfung ergeben, dass die in dem
Gutachten ermittelten Schäden für einen Unfallwagenaufkäufer auch deshalb
interessant sind, da die Instandsetzungskosten bei preiswerter Reparatur lediglich
etwas mehr als 1/3 derjenigen einer fachgerechten Reparatur entsprechen. Weiterhin
hat die Recherche des Sachverständigen bei den regionalen Händlern nicht ein
Angebot ergeben, was dem vom Beklagten zugrunde gelegten Wert entspricht. Diese
lagen nämlich zwischen 1800,00 € bis 2600,00 €.
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Auch unter Berücksichtigung von Tagesdifferenzen, die nach Ausführungen des
Sachverständigen mit 500,00 € zu veranschlagen ist, der Wagen für 2000,00 € hätte
veräußert werden können. Das Gericht ist insoweit auch der Auffassung, dass der
Beklagte bei sachgerechter Recherche die Diskrepanz des ihm unterbreiteten
Angebotes und des tatsächlichen Wertes hätte auffallen müssen. Zwar besteht keine
Verpflichtung, Angebote von Sondermärkten in das Gutachten aufzunehmen. Indes ist
das Gericht der Auffassung das eine sorgfältige Überprüfung auch die Ausschöpfung
solcher Informationenquellen wie des Internets auszuschöpfen ist. Als Sachverständiger
für Unfall-Kfz-Gutachten sieht das Gericht eine Verpflichtung des Beklagten, den Markt
sachgerecht – und hierzu gehört auch das Internet – zu beobachten. Insoweit hätte es
dem Beklagten auffallen müssen, das angesichts des Schadenszustandes des Pkw das
von ihm erhaltene Angebot bzw. Auskünfte erheblich zu gering waren.
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Der Schadensersatzanspruch der Klägerin scheitert auch nicht daran, dass die Frage,
ob zum Zeitpunkt der Erstellung des streitigen Gutachtens tatsächlich eines der vom
Sachverständigen Graf eingeholten Angebote seitens der Gebrauchtwagenhändlern
auch zum damaligen Zeitpunkt so abgegeben worden wären. Insoweit sind die
Ausführungen des Sachverständigen nicht nur bloße Spekulation. Da
Gebrauchtwagenhändlern noch heute Angebote um 2000,00 € abgeben und sich wie
der Sachverständige ausgeführt hat, die Restwerte aufgrund der Änderungen der
Zollbestimmungen seit dem Jahr 2006 verringert haben, sieht das Gericht eine
ausreichende Schätzungsgrundlage gegeben.
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Da die fehlerhafte Restwertermittlung auch ursächlich für den Verlust eines höheren
Restwerterlöses des Geschädigten und damit für eine höhere Ersatzleistung der
Klägerin geworden ist, begründet dies eine Schadensersatzpflicht.
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Insoweit war dem Klageantrag zu entsprechen.
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Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91, 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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Streitwert: 1.500 EUR.
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