Urteil des AG Gelsenkirchen-Buer vom 12.10.1992

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Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, 9 C 625/92
Datum:
12.10.1992
Gericht:
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 C 625/92
Normen:
§ 556 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Leitsätze:
Tenor:
hat das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer,
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1992
durch den Richter am Amtsgericht S. für Recht erkannt:
I. Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen
II. Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Wesentlicher Inhalt der
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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE gem. § 495 a ZPO:
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Die Klage ist nicht begründet.
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Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche stehen der klagenden Partei nach §
286 GB nicht zu.
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Die beklagte Partei befand sich, als an die klägerischen Anwälte der Klageauftrag
verteilt wurde, nicht in Verzug.
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Anfang April 1992 ging der beklagten Mieterpartei eine Abrechnung der Heiz- und
Nebenkosten für das Jahr 1991 zu.
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Sie wurde aufgefordert. den Nachzahlungsbetrag bis zum 15.4.1992 zu zahlen.
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Am 24.4.1992 erfolgte die Zahlung durch die beklagte Mieterpartei.
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Nach Auffassung des Gerichts befand sich die beklagte Mieterpartei deshalb nicht in
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Verzug. weil ihr das Recht zusteht. eine übersandte Nebenkostenabrechnung innerhalb
eines Monates zu prüfen. Ein Mieter ist nicht verpflichtet, eine übersandte
Betriebskostenabrechnung sofort zu bezahlen. Ihm muß ein angemessener Zeitraum
eingeräumt werden, innerhalb dessen er die Möglichkeit hat. die Betriebs-
kostenabrechnung. unter Umständen auch unter Zuhilfenahme des Mietervereins oder
eines Anwaltes überprüfen zu lassen.
Erst nach Ablauf dieser Überprüfungsfrist ist der Zahlungsanspruch aus der
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Betriebskostenabrechnung fällig. Diese Fälligkeit war zum Zeitpunkt der Be- auftragung
der klägerischen Anwälte noch nicht verstrichen. Mangels eines Verzuges sind die
beklagten Mieter daher nicht verpflichtet, die geltend gemachten Anwaltskosten zu
zahlen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus
den §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
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