Urteil des AG Gelnhausen vom 08.10.2010

AG Gelnhausen: urkunde, zwangsvollstreckung, dienstbarkeitsvereinbarung, kündigung, ungerechtfertigte bereicherung, vorläufiger rechtsschutz, aufrechnung, anpassung, abgabe, kostenbeteiligung

1
2
Gericht:
OLG Frankfurt 8.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 U 79/10
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 263 ZPO, § 533 ZPO, § 767
ZPO, § 371 BGB, § 781 BGB
Vollstreckungsgegenklage: Einwendungen gegen die
Vollstreckung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis;
Anspruch auf Herausgabe der Schuldurkunde
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. 03. 2010 verkündete Urteil des
Landgerichts Hanau (Az.: 1 O 49/09) teilweise abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus der Urkunde des Notars N1 vom ….
1994, UR – Nr. …/1994 wird hinsichtlich der Pfändung und Überweisung gem. dem
Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen – 92 M 3949/08 – sowie hinsichtlich einer
weiteren Teilforderung von 213.780 € (entsprechend der Nutzungsentschädigung
für das Kalenderjahr 2009) für unzulässig erklärt, soweit sie einen Betrag von
32.134,72 € übersteigt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin 58 % und der
Beklagte 42 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die
Klägerin 57 % und der Beklagte 43 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000 €, der Beklagte kann die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 € abwenden,
wenn nicht die Gegenseite vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 953.000 € festgesetzt.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 933.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
aus einem notariellen Schuldanerkenntnis vom …. 1994 und verlangt von dem
Beklagten dessen Herausgabe. Wegen des Sach- und Streitstandes wird gem. §
540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil
verwiesen (Bl. 554 – 564 d. A.). Sie werden lediglich zur besseren Verständlichkeit
des Berufungsurteils teilweise wiederholt bzw. ergänzt.
Die Klägerin unterhält und betreibt auf dem Gelände des „X“ in O2 einen Golfplatz,
den sie dort nebst Clubhausanlagen selbst errichtet hat. Die Golfanlage wird vom
Golfclub X e. V. genutzt. Der Beklagte ist Grundstückseigentümer und
Erbbauberechtigter des Golfplatzgeländes. Er hatte zunächst mit notariellem
Vertrag vom …. 1992 zu Gunsten der Klägerin ein Untererbbaurecht bestellt. Die
3
4
5
6
7
8
9
Vertrag vom …. 1992 zu Gunsten der Klägerin ein Untererbbaurecht bestellt. Die
Klägerin hatte sich wegen aller in dieser Urkunde eingegangen
Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes
Vermögen unterworfen (Bl. 436 f. d. A.). Das Untererbbaurecht ist nicht im
Grundbuch eingetragen worden. Mit notarieller Urkunde vom …. 1993 wurde das
Erbbaurecht des Beklagten in zwei Erbbaurechte geteilt, die sich auf das
Golfplatzgelände bzw. auf das Gelände des Clubhauses beziehen.
Der Beklagte räumte der Klägerin durch privatschriftlichen Vertrag vom …. 1994
eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit ein, aufgrund derer die Errichtung, die
dauernde Unterhaltung und der Betrieb eines Golfplatzes auf dem vom
Untererbbaurecht umfassten Gelände geduldet wird. Die Klägerin übernahm
umfangreiche Verpflichtungen für die Durchführung baulicher Maßnahmen und der
Wasserversorgung. Als Nutzungsentschädigung wurde für die Kalenderjahre 1994
und 1995 ein symbolischer Betrag, ab dem Kalenderjahr 1996 ein jährlicher Betrag
von 140.000 DM, ab 1997 bis Ende der Laufzeit (31. 12. 2043) ein jährlicher Betrag
von 300.000 DM festgelegt. Zugleich haben die Parteien eine
Wertsicherungsklausel abgesprochen. Die Klägerin übernahm die Verpflichtung,
sich in gesonderter notarieller Urkunde wegen aller in diesem Vertrag
eingegangenen Verpflichtungen zur Leistung bestimmter Geldbeträge, höchstens
über einen Gesamtbetrag von 300.000 DM der sofortigen Zwangsvollstreckung in
ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Diese Urkunde sollte dem Kläger bis zum
…. 1994 mit Vollstreckungsklausel zugegangen sein. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Vertragstexts wird auf die Anlage K 1 (Bl. 13 – 28 d. A.) verwiesen.
Gemäß handschriftlicher – von dem Notar N1 beglaubigter - Ergänzung der
Dienstbarkeitsvereinbarung vom …. 1994 ist die anfänglich unterbliebene
Bewilligung und Beantragung der Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch
nachgeholt und klargestellt worden, dass sich die Dienstbarkeit nicht auf die
Flurstücke … und … beziehen solle (UR .../94). Bei diesem Notartermin wurde die
Klägerin von ihrem damaligen Rechtsbeistand, Herrn Rechtsanwalt Dr. RA1, O1,
vertreten. Durch Herrn N1 sind unter der Urkunden-Nummer …/94 die Aufhebung
des am …. 1994 bestellten, aber niemals eingetragenen Untererbaurechts der
Klägerin an allen Grundstücken und unter der Urkunden-Nummer …/94 ein
vollstreckbares Schuldanerkenntnis der Klägerin gem. § 781 BGB über einen
Betrag von 3.0 Millionen DM beurkundet worden. In der Vorbemerkung der zuletzt
genannten Urkunde wird im Hinblick auf etwaige Vollstreckungsgegenklagen
klargestellt, dass sich die Zahlungsforderungen aus dem Schuldanerkenntnis auf
die Dienstbarkeitsvereinbarung als Rechtsgrund im weitesten Sinne beziehen
müssen. Wegen des Wortlautes und der weiteren Abreden wird auf den Inhalt der
Urkunde (Anlage K 7 – Bl. 55 – 57 d. A.) verwiesen.
Das Untererbbaurecht bezüglich der Grundstücke, auf denen das Clubhaus
errichtet ist, steht einer Fa. X1 GmbH (im folgenden Fa. X1) zu, die diese
Grundstücke an die Klägerin verpachtet hat.
Ende November 2006 trat der Beklagte in Verhandlungen mit der Y AG, die die
mehrheitlichen Geschäftsanteile an der Klägerin übernehmen wollte. Dabei ging es
u. a. um die Frage, wer die durch den Zustand der Anlage entstandenen sog.
„Altlasten“ übernehmen soll und ob ein einheitliches Pachtverhältnis über
Golfplatz und Clubhaus zustande kommen kann. Die Y AG übernahm im Januar
2007 mehrheitlich die Geschäftsanteile der Klägerin.
Es kam in der Folgezeit allerdings zu Auseinandersetzungen über den inhaltlichen
und rechtlichen Rahmen der künftigen Zusammenarbeit sowie über den Umfang
der Forderungen des Beklagten.
Der Beklagte erwirkte auf der Grundlage des notariellen Schuldanerkenntnisses
am 5. Januar 2009 vor dem Amtsgericht Gelnhausen einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss in das Geschäftskonto der Klägerin wegen nicht näher
spezifizierter Forderungen in Höhe von 220.000 € (Az: 92 M 3949/08). Dies war
Anlass für die hiesige Vollstreckungsgegenklage, die mit Schriftsatz vom 29.
Januar 2009 um die Problematik der Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses und
der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung wegen vermeintlich
ungerechtfertigter Vollstreckungsmaßnahmen erweitert worden ist.
Die Klägerin hat vorgetragen, Herr RA Dr. RA1 sei nicht bevollmächtigt gewesen,
im Namen der Klägerin ein Schuldanerkenntnis in Höhe von 3 (drei) Millionen DM
abzugeben. Der Betrag sei versehentlich bzw. nach sittenwidriger Drohung des
Beklagten festgesetzt worden. Die Klägerin hat ihre Willenserklärung angefochten.
10
11
12
13
14
15
Beklagten festgesetzt worden. Die Klägerin hat ihre Willenserklärung angefochten.
Zur Vollstreckungsgegenklage hat die Klägerin vorgetragen, dem Beklagten
stünden keine Nutzungsentschädigungs- bzw. keine anderen Ansprüche aus der
beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu. Sie habe alle offenen Forderungen bis
Ende 2009 beglichen bzw. zulässigerweise mit Gegenforderungen auf hälftige
Übernahme der Kosten für die Sanierung der Wasserversorgungsanlage
verrechnet.
Das Landgericht hat Herrn RA Dr. RA1 und Herrn B als damaligen Berater der
Klägerin zur Vorgeschichte des Schuldanerkenntnisses sowie die Mitarbeiterin der
Klägerin Frau C und den Inhaber des Leitungsbauunternehmens, Herrn D, als
Zeugen vernommen. Es hat die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus der o. g.
Urkunde hinsichtlich der Pfändung und Überweisung gem. Beschluss des AG
Gelnhausen (92 M 3949/08) für unzulässig erklärt, soweit sie einen Betrag von
67.752,66 € übersteigt. Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden.
Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, dem Beklagten stehe
rückständige Nutzungsentschädigung aus der Dienstbarkeitsvereinbarung für die
Jahre 2007 – 2009 in Höhe des o. g. Betrags zu.
Dies ergebe sich aus der Berechnung des Beklagten. Die Klägerin habe keine
nachvollziehbare Gegenrechnung vorlegen können. Die Klägerin könne auch nicht
mit Ausgleichsansprüchen wegen der von ihr finanzierten Erweiterung der
Wasserversorgungsanlage aufrechnen. Der Beklagte habe sein Versprechen einer
hälftigen Kostenbeteiligung davon abhängig gemacht, dass die Klägerin bis 4. 6.
2008, 24.00 Uhr einen entsprechenden Anfangsauftrag an das
Leitungsbauunternehmen D vergeben werde. Die Klägerin habe nicht beweisen
können, diese Frist eingehalten zu haben. Der Beklagte könne die Pfändung nicht
darauf stützen, dass die Klägerin den Pachtzins 2008 nur unter Vorbehalt gezahlt
habe. Ihm stünden aufgrund der Dienstbarkeitsvereinbarung auch keine
Ansprüche auf Vorschusszahlungen für die Straßen- bzw. Wasseranlagensanierung
zu.
Die anderen Klageanträge der Klägerin seien unbegründet, weil man nicht
feststellen könne, dass das Schuldanerkenntnis unwirksam sei. Der Zeuge Dr. RA1
habe bestätigt, mit dem Beklagten eine „Erhöhung“ der in der
Dienstbarkeitsvereinbarung festgelegten Sicherheitssumme von 300.000 DM auf 3
Millionen DM abgesprochen zu haben. Man könne nicht davon ausgehen, dass der
Beklagte kollusiv mit dem Zeugen Dr. RA1 zusammen gearbeitet habe. Letzterer
habe bei der Beurkundung eine wirksame Vollmacht vorgelegen können. Die
schriftliche Erklärung des damaligen Geschäftsführers E der Klägerin (Bl. 372/373)
sei nicht als Beweismittel zu verwerten. Sie könne im Übrigen ebenso wenig wie die
Aussage des Zeugen B die Angaben von Herrn RA Dr. RA1 in Zweifel ziehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Klägerin hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie
greift die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Es habe die Höhe der
Nutzungsentschädigung falsch berechnet. Ferner seien überzogene
Anforderungen an den Nachweis der fristgerechten Auftragserteilung an die Fa. D
gestellt worden. Die Klägerin könne durch die Vorlage ihres Sendejournals und der
Fax-Kopie des Gesundheitsamts des …-Kreises nachweisen, dass ihre
Mitarbeiterin, Frau C, noch am Nachmittag des 3. 6. 2008 den Auftrag an die
Unternehmerin, Fa. D, und an die Behörde gesandt habe. Das Verhalten des
Beklagten sei treuwidrig. Das Landgericht habe die Erklärung des damaligen
Geschäftsführers E unzureichend gewürdigt und deshalb zu unrecht festgestellt,
dass Herr Rechtsanwalt Dr. RA1 zur Abgabe des Schuldanerkenntnisses
bevollmächtigt gewesen sei. Zumindest hätte der Beklagte auf die schriftliche
Vollmacht nicht vertrauen dürfen.
Im Übrigen trägt die Klägerin vor, dass die Fa. X1 den Pachtvertrag über das
Clubhaus unberechtigterweise fristlos gekündigt und sie – die Klägerin –
berechtigterweise die Nutzungsverträge über das Golfplatzgelände und das
Clubhaus ebenfalls fristlos, verbunden mit einer Auslauffrist bis zum Jahresende,
gekündigt habe. Der Beklagte habe einen weiteren Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss auf das Geschäftskonto der Klägerin in Höhe von 220.000
€ erwirkt (Az.: 91 M 87/10 – AG Gelnhausen), der erst nach entsprechende
Aufforderung der Klägerin auf den Betrag von 67.752,66 € reduziert worden sei.
Danach seien weitere umfangreiche Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
28
27
Danach seien weitere umfangreiche Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage
des Schuldanerkenntnisses eingeleitet worden, ohne dass sich aus dem
Nutzungsverhältnis entsprechende Ansprüche des Beklagten ergeben hätten.
Das vertragswidrige Verhalten des Beklagten und der unter seiner faktischen
Leitung stehenden Fa. X1 habe der Klägerin erheblichen Schaden zugefügt. Die
Klägerin rechnet ihre vermeintlichen Schadensersatzansprüche gegen die
rückständigen und die noch offenen Nutzungsentschädigungen auf. Sie stützt ihre
Aufrechnung auf die Anwaltkosten, die in Zusammenhang mit der o. g. zweiten
Vollstreckungsmaßnahme des Beklagten entstanden sind, hilfsweise auf
Verwendungsersatzansprüche wegen „frustierter“ Baukosten, anschließend auf
entgangenen Gewinn sowie auf Ersatzansprüche wegen der Rückzahlung der
Nutzungsentgelte an die nutzungsberechtigten Mitglieder des Golfclubs.
Insgesamt lägen diese Gegenansprüche erheblich über der titulierten Forderung,
weswegen die Zwangsvollstreckung unzulässig sei.
Der Herausgabeanspruch gründe sich zum einen auf die Unwirksamkeit des
Schuldanerkenntnisses. Ferner sei durch die Kündigung der Klägerin die
Geschäftsgrundlage des notariellen Schuldanerkenntnisses entfallen. Der Beklagte
sei angesichts der über 3.7 Millionen € hinausgehenden klägerischen
Gegenansprüche durch das Schuldanerkenntnis ungerechtfertigt bereichert.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus dem vollstreckbaren
Schuldanerkenntnis vom … 1994 – UR – Nr. …/1994 des Notars N1 – für
unzulässig zu erklären,
2. den Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des
Schuldanerkenntnisses vom …. 1994 an die Klägerin herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der Beklagte rügt den Vortrag der Klägerin zur Berechnung der
Nutzungsentschädigung und zum Gegenanspruch auf Kostenbeteiligung an der
Erneuerung der Wasserversorgungsanlage als verspätet bzw. als unerheblich. Die
Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten seien berechtigt gewesen und hätten
sich im Rahmen des landgerichtlichen Urteils gehalten. Die Klägerin sei nicht zur
eigenen fristlosen Kündigung berechtigt gewesen, denn der Beklagte habe ihr
durch seine zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen keine Veranlassung gegeben.
Der neue Sachvortrag sei nicht mehr zuzulassen. Die Gegenansprüche seien
konstruiert. Das betreffe vor allem den vermeintlichen Gewinnentgang und die
vermeintliche Verantwortung des Beklagten für die Kündigung der Fa. X1, aber
auch das gegen gerechnete Anwaltshonorar wegen der vermeintlich erforderlichen
Rechtsverteidigung der Klägerin gegenüber der weiteren Vollstreckung des
Beklagten.
Der Klägerin setze sich in der Begründung ihres Herausgabeantrags nicht
ausreichend mit der umfangreichen Bevollmächtigung von Herrn Dr. RA1
auseinander. Dieser habe alle Verhandlungen mit dem Beklagten selbständig und
autonom geführt, weswegen der Beklagte angesichts seiner notariell beglaubigten
Vollmacht auch die Berechtigung zur Abgabe des Schuldanerkenntnisses nicht
habe hinterfragen müssen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat nur zur Vollstreckungsgegenklage (Klageantrag zu
1.) zu einem Teil Erfolg, weil die Ansprüche des Beklagten auf
Nutzungsentschädigung für die Jahre 2007 – 2009 durch die Aufrechnung der
Klägerin mit den hälftigen Netto-Kosten für die Erneuerung der
Wasserversorgungsanlage teilweise erloschen sind. Die weitergehende Klage ist
dagegen unbegründet. Dazu im Einzelnen:
Klageantrag zu 1.) (Vollstreckungsgegenklage)
1. Dem Beklagten stehen Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für die Jahre
2007 bis 2009 in folgender Höhe zu:
Für das Kalenderjahr 2007 haben die Parteien nach den unangefochtenen
28
29
30
31
32
33
34
Für das Kalenderjahr 2007 haben die Parteien nach den unangefochtenen
Feststellungen des Landgerichts eine Pauschalentschädigung in Höhe von 200.000
€ vereinbart. Für die Kalenderjahre 2008 und 2009 folgt der Senat – wie schon das
Landgericht – der Berechnung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 20. April
2009 (Bl. 284 d. A.). Insoweit hat sich im Urteil des Landgerichts lediglich ein
Übertragungsfehler eingeschlichen, als dort die Summe der
Nutzungsentschädigung für das Jahr 2008 mit dem Betrag 207.4 7 0 € anstatt der
vom Beklagten errechneten 207.4 1 0 € angenommen wird. Die Berechnung des
Beklagten geht von korrekten Anknüpfungspunkten aus und ist nachvollziehbar:
Der Beklagte hatte mit Schreiben vom 13. April 2004 eine Anpassung des
Entschädigungsbetrags auf 48.288 €/Quartal, d. h. 16.096 €/Monat verlangt (Bl.
314 d. A.). Dieser Betrag ist von der Klägerin in den folgenden Jahren – mittlerweile
unstreitig - beanstandungsfrei gezahlt worden. Mit Recht ist das Landgericht daher
von einem durch ständige Übung begründeten Anerkenntnis ausgegangen.
Ausgehend von diesem Betrag ist die weitere Anpassung der
Nutzungsentschädigung unter Zuhilfenahme des Vortrags der Parteien und der
vorgelegten Verbraucherpreisindizes plausibel. Der im Vertrag festgelegte VPI,
Basis 1980 = 100 wurde in den Folgejahren durch Ersatzindizes ersetzt. Von
Januar 2003 bis Dezember 2007 galt der VPI, Basis 2000 = 100. Dieser liegt dem
Gericht zwar nicht vor. Der Beklagte hat aber unbestritten vorgetragen, dass sich
der Index vom April 2004 von 105,4 Punkte bis zum Juli 2007 auf 110,7 Punkte
erhöht hat, was zu einer Anpassung der monatlichen Nutzungsentschädigung ab
1. 8. 2006 auf 16.905 €/Monat geführt hat. Die weitere Anpassung der
Nutzungsentschädigung von 16.905 €/M. auf 17.815 €/M. ab 1. 8. 2008 lässt sich
unter Zuhilfenahme des von der Klägerin vorgelegten Ersatzindex des
Statistischen Bundesamts VPI, Basis 2005 = 100 nachvollziehen (Bl. 283, 306 d.
A.).
Da die Klägerin ihre rechtsvernichtenden Einwendungen gegen die titulierte
Forderung beweisen muss, hätte sie darlegen und beweisen müssen, dass dem
Beklagten für die Kalenderjahre 2008 und 2009 niedrigere Entschädigungsbeträge
zustehen. Das ist ihr nicht gelungen. Die Gegenrechnung der Klägerin „krankt“
bereits daran, dass sie die Bestimmungen der Dienstbarkeitsvereinbarung nicht
korrekt umsetzt:
Die Parteien haben in § 13 Buchstabe c) der Dienstbarkeitsvereinbarung für die
Vertragsjahre 1997 nur einen Richtwert festgelegt, der sich entsprechend der
Wertsicherungsklausel anpassen sollte. Ausgangswert der Wertsicherungsklausel
war der Index für Oktober 1991 und nicht der Index für Februar 1997. Dies ergibt
sich aus § 14 Abs. 3 der Dienstbarkeitsvereinbarung, der somit vorgibt, dass die
Indexentwicklung innerhalb dieses Zeitraums berücksichtigt werden muss. Die
Berechnung im Schriftsatz der Klägerin vom 24. April 2009 und in der
Berufungsbegründung geht daher bereits von einem falschen Ansatz aus, weil sie
für Oktober 1991 den Indexstand von Februar 1997 zugrunde legt und die
zwischenzeitlich eingetretene Erhöhung ausblendet. Die Berechnung ist daher
nicht geeignet, die in sich stimmige Abrechnung des Beklagten in Zweifel zu
ziehen.
Die Klägerin hat im Jahr 2007 einen Betrag von 200.000 €, im Jahr 2008 einen
Betrag von 192.877,60 € und im Jahr 2009 einen Betrag von 160.619,74 €, somit
insgesamt 553.497,34 € gezahlt (Bl. 690 d. A.). Es ergibt sich bis zum 31. 12. 2009
67.692,66
35.557,94 €
den die Klägerin berechtigterweise im Schreiben vom 4. 8. 2009 sowie im
Schriftsatz vom 19. Januar 2010 zur Aufrechnung gestellt hat. Der Klägerin stehen
Ersatzansprüche wegen der vereinbarten hälftigen Kostenübernahme der in
Anlage K 66 aufgelisteten Netto- Rechnungsbeträge für die Erneuerung der
Wasserversorgungsanlage zu.
Der Beklagte hat seine Kostenbeteiligung unter der aufschiebenden Bedingung
zugesagt, dass der Ausgangsauftrag für die Erstellung einer
Wasserdruckerhöhungsanlage an die Fa. D bis zum 4. 6. 2008, 24:00 Uhr erteilt
wird. Dieses Angebot hat die Klägerin konkludent durch Auftragserteilung an das
Leitungsbauunternehmen D angenommen. Das Originalauftragsschreiben der
Klägerin trägt zwar den Eingangsstempel der Fa. D vom 5. 6. 2008. Die Klägerin
hat aber durch die Aussage ihrer Mitarbeiterin C bewiesen, dass sie schon am 3. 6.
2008 durch vorabgesandtes Telefaxschreiben den Auftrag vergeben hat. Hieran
35
36
37
38
39
40
41
2008 durch vorabgesandtes Telefaxschreiben den Auftrag vergeben hat. Hieran
konnte sich die Zeugin eindeutig erinnern und sie hat auf entsprechende
Rückfrage klargestellt, sich hundertprozentig sicher zu sein, dass sie selbst ein
entsprechendes Telefaxschreiben an die Fa. D gesandt hat.
Die Aussage der Zeugin C wird gestützt durch den Inhalt des Auftragsschreibens
vom 3. 6. 2008, in dem festgehalten ist, dass der entsprechende Auftrag bereits
vorab per Telefax gesandt wird (Anlage K 40). Die Aussage wird ferner gestützt
durch das mit der Berufungsbegründung vorgelegte Sendejournal, das eine
Telefaxsendung am Nachmittag des 03.06.2008 um 17:49 Uhr an eine mit den
Anfangsziffern der Firma D identische Telefaxnummer und um 17:47 an eine mit
den Anfangsziffern des Gesundheitsamts des …-Kreises identische
Telefaxnummer ausweist (Anlage KB 28). Der Inhalt dieses Sendejournals ist nicht
bestritten, so dass dieses Beweismittel in der Berufung noch zu berücksichtigen
ist. Gleiches gilt für das Schreiben der Fa. D an das Gesundheitsamt des …-
Kreises vom 10. 7. 2008, in dem von einer Auftragserteilung am 3. 6. 2008
gesprochen wird (Anlage KB 29).
Die Aussage von Frau C passt sich ferner in den dokumentierten
Geschehensablauf ein. Die Klägerin hat umgehend nach Eingang der
handschriftlichen Kostenzusage des Beklagten vom 2. 6. 2008 reagiert, am
Folgetag das Auftragsschreiben verfasst und es innerhalb üblicher Postlaufzeit im
Original an die Auftragnehmerin versandt. Es liegen keine Gründe oder Indizien
vor, die belegen könnten, dass Frau C es versäumt haben könnte, vorab am 3. 6.
2008 das Auftragsschreiben per Telefax an die Fa. D zu versenden.
Anhaltspunkte, die durchgreifende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage von
Frau C erwecken könnten, liegen nicht vor. Dass der Zeuge D nicht mehr in der
Lage war, das Telefax-Auftragsschreiben vorzulegen, spielt keine Rolle. Für ihn war
lediglich der Originalauftrag wichtig, so dass die Aussage von Frau C, die
Telefaxschreiben würden beim Empfänger bei Eingang des Originals weggeworfen,
nachvollziehbar ist. Der Aussage von Frau C steht auch nicht entgegen, dass die
Klägerin den Einzelverbindungsnachweis nicht mehr vorlegen kann. Zwar war der
exakte Zeitpunkt der Auftragserteilung im Hinblick auf die Bedingung des
Beklagten bedeutsam. Die vorgelegte Korrespondenz für den Zeitraum nach
Auftragserteilung belegt allerdings, dass die Klägerin bis zu Beginn des
Rechtsstreits keinen Anlass hatte, an der Kostenbeteiligung des Beklagten für
dieses gemeinsam von beiden Parteien getragene und gewünschte Projekt zu
zweifeln. Im Gegenteil hat er sogar im eigenen Namen den Auftrag an das
Elektrounternehmen F erteilt, so dass die Klägerin annehmen durfte, der Eintritt
der Bedingung und die hälftige Kostenübernahme würden nicht mehr hinterfragt.
Eine erneute Vernehmung der Zeugin C ist nicht erforderlich. Das Landgericht hat
sich nicht mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin beschäftigt und seine
Beweiswürdigung lediglich auf den Umstand gestützt, dass diese keinen Telefax-
Sendebericht vorlegen konnte. Da in der Berufungsinstanz weitere – zuzulassende
- Beweismittel vorgelegt worden sind, die indiziell den Vortrag der Klägerin stützen
und den Senat von dessen Richtigkeit überzeugt haben, kann eine erneute
Beweisaufnahme unterbleiben (vgl. BGH MDR 2009, 1126).
Im Ergebnis verbleibt daher dem Beklagten hinsichtlich des mit dem Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss vom 5. 1. 2009 geltend gemachten Betrags und
hinsichtlich der Entschädigungsforderung für das Kalenderjahr 2009 eine aus der
32.134,72 €
3. Die Klägerin kann gegen die Forderung des Beklagten nicht mit – vermeintlichen
- weiteren Schadensersatzansprüchen aufrechnen, die sie daraus ableitet, dass
der Beklagte unmittelbar vor dem erstinstanzlichen Verkündungstermin einen
weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 220.000 € erwirkt bzw. dass
die Fa. X1 das Pachtverhältnis über das Clubhaus zwischenzeitlich gekündigt hat.
Die in der Zusammenfassung der Berufungsbegründung erklärte Aufrechnung (Bl.
696 d. A.) ist aus prozessualen Gründen unbeachtlich.
Der Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage ist in seinem Prozessstoff
begrenzt durch vorgetragene Tatsachen, die Einwendungen oder erhobene
Einreden gegen den vollstreckbaren Anspruch begründen können (vgl.
Schuschke/Walker-Raebel, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., Rn
11 zu § 767 ZPO). Schiebt der Kläger im Verlauf des Prozesses
einwendungsbegründende Tatsachen nach, ist dies eine Klageänderung (§ 263
ZPO). In der Berufungsinstanz muss sich dieses Vorgehen an § 533 ZPO messen
42
43
44
45
46
47
48
49
ZPO). In der Berufungsinstanz muss sich dieses Vorgehen an § 533 ZPO messen
lassen, dessen Voraussetzungen hier nicht vorliegen.
Der Beklagte ist der Klageänderung entgegengetreten. Sie könnte allenfalls im
Bezug auf die vermeintlichen Schadensersatzansprüche für das Rechtsgutachten
und die anwaltliche Vertretung gegen den o. g. zweiten Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss sachdienlich sein, weil die Einbeziehung dieses Streitstoffs
möglicherweise einen weiteren Rechtsstreit verhindern könnte. Diejenigen
Ersatzansprüche, die die Klägerin aus der vermeintlich unberechtigten Kündigung
des Pachtvertrags durch die Fa. X1 herleitet, müssten ohnehin wegen der
Verschiedenheit der beteiligten Personen in einem weiteren Rechtsstreit geklärt
werden, so dass die Einbeziehung dieses Streitstoffs schon gar nicht sachdienlich
ist (§ 533 Nr. 1 ZPO).
Unabhängig davon ist die Klageänderung auch deshalb nicht zulässig, weil sich die
Klägerin nicht auf Tatsachen stützen kann, die der Senat ohnehin gem. § 529 ZPO
seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO).
Der Beklagte hat mit Recht darauf hingewiesen, dass sich das Berufungsverfahren
mit der Frage beschäftigt, ob der Beklagte aus dem notariellen
Schuldanerkenntnis mit Nutzungsentschädigungsforderungen bis einschließlich 31.
12. 2009 vollstrecken darf und ob er die vollstreckbare Ausfertigung heraus geben
muss oder nicht.
Die Frage, ob sich der Beklagte mit seiner späteren Vollstreckung bzw. im
Zusammenhang mit der Kündigung der Fa. X1 schadensersatzpflichtig gemacht
hat, und ob daher die Nutzungsentschädigung bis zum 31. 12. 2009 bzw. ab 1. 4.
2010 durch Aufrechnung erloschen ist, könnte nur auf der Basis des neuen
Vorbringens entschieden werden, das der Senat aufgrund seiner Bindung an die
Tatsachenfeststellungen erster Instanz nicht berücksichtigen darf. Eine andere
Beurteilung lässt sich nicht mit dem Argument rechtfertigen, es handle sich um
unstreitigen Sachverhalt (vgl. dazu BGH MDR 2005, 588). Sowohl die
Rechtmäßigkeit der weiteren Pfändung als auch die Erforderlichkeit des
Rechtsgutachtens und der Rechtsverteidigung wie auch die Berechtigung der
klägerischen Kündigung und die aus der Kündigung der Fa. X1 abgeleiteten
Gegenansprüche sind im tatsächlichen Bereich streitig und müssten daher
aufgeklärt werden.
4. Der Urteilsausspruch zur Vollstreckungsgegenklage muss hinsichtlich ihres
Streitgegenstands klargestellt werden. Die Klägerin hatte in der Klageschrift das
Ziel verfolgt, die Vollstreckbarkeit des notariellen Schuldanerkenntnisses im
Umfang der mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 5. 1. 2009
geltend gemachten Teilforderungen des Beklagten in Höhe von 220.000 € zu
beseitigen. Dies war möglich, weil sich die Vollstreckungsgegenklage auch nur auf
einen Teil des titulierten Anspruchs beziehen kann (Thomas/ Putzo, ZPO, 30. Aufl.,
Rn 12 zu § 767 ZPO).
Die Nutzungsentschädigung für das Jahr 2009 war bei Erlass des Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses noch gar nicht fällig, konnte somit von ihm nicht
umfasst sein. Nachdem die Klägerin ihre Klage entsprechend erweitert hatte,
konnte das Landgericht auch die Vollstreckbarkeit eines weiteren Teilbetrags des
Schuldanerkenntnisses in Höhe der Nutzungsentschädigung 2009 zum
Gegenstand seiner Entscheidung machen. Dies muss auch im Urteilsausspruch
verdeutlicht werden.
Klageantrag zu 2.) (Herausgabe der Urkunde)
Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin die vollstreckbare Ausfertigung des
notariellen Schuldanerkenntnisses vom …. 1994 herauszugeben. Die Klägerin
kann ihren Herausgabeanspruch weder auf eine analoge Anwendung von § 371
BGB noch auf § 826 BGB bzw. bereicherungsrechtliche Normen stützen.
1. Das Schuldanerkenntnis vom …. 1994 ist wirksam, weil es von Herrn RA Dr. RA1
im Namen der Klägerin auf der Grundlage einer umfassenden notariell
beglaubigten Vollmacht vom …. 1994 (Bl. 59 d. A.) abgegeben worden ist. Der
Zeuge Dr. RA1 hat glaubhaft bestätigt, aufgrund vorheriger Absprache eine
entsprechende Erklärung für die Klägerin abgegeben zu haben, für die ihm eine
umfassende Bevollmächtigung vorlag. Der Senat teilt die Beweiswürdigung des
Landgerichts und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der
angefochtenen Entscheidung. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere
Beurteilung.
50
51
52
53
54
55
56
57
Die schriftliche Erklärung von Herrn E (Bl. 373 f. d. A.) kann die Aussage von Herrn
Dr. RA1 schon aus formalen Gründen nicht entkräften. Die schriftliche Erklärung ist
kein zulässiges Beweismittel. Das wurde schon vom Landgericht zutreffend
begründet. Ein Beweisangebot auf Vernehmung des Herrn E ist nicht gestellt
worden.
Die Erklärung von Herrn E kann aber auch inhaltlich keine Zweifel am
Wahrheitsgehalt der Aussage von Herrn Dr. RA1 wecken. Herr E lässt sich darin im
Wesentlichen zur vermeintlich fehlenden Geschäftsführungsbefugnis des Zeugen
Dr. RA1 aus. Zu der Frage, in welchem Umfang Herr Dr. RA1 zur Vertretung der
Klägerin bevollmächtigt war, enthält die schriftliche Erklärung von Herrn E nur eine
pauschale Aussage, die weder mit dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde
korrespondiert noch sich mit den Bekundungen des Zeugen zur Vorgeschichte des
Notartermins auseinandersetzt:
Es war damals notwendig, eine umfassende Neuregelung der
Nutzungsverhältnisse für den Golfplatz zu schaffen. Das Schuldanerkenntnis war
von der Klägerin versprochen und noch nicht abgegeben worden. Der nicht
wirksam gewordene Untererbbaurechtsvertrag musste noch aufgehoben werden.
In dieser Anfangsphase der Zusammenarbeit musste der Klägerin an einem
kooperativen und auf gegenseitigem Vertrauen gegründeten Verhältnis zum
Beklagten gelegen sein. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn Herr
RA Dr. RA1 in seiner Zeugenaussage von einem „Good Will“ spricht, den die
Klägerin beim Beklagten schaffen wollte und es ist ebenso nachvollziehbar, dass
der Zeuge durch die schriftliche Vollmachtsurkunde weitestgehende
Handlungsfreiheit bekommen hat, um in vertrauensvoll geführten Gesprächen die
vertraglichen Grundlagen für die künftige Arbeit zu schaffen.
Es ist nicht bedeutsam, ob sich Herr RA Dr. RA1 vor oder während des
Notartermins tatsächlich bei Herrn E telefonisch rückversichert hat oder ob er
annahm, das Schuldanerkenntnis auch ohne vorherige Rücksprache abgeben zu
können. Der Zeuge hat eine in sich stimmige Erklärung für das Petitum des
Beklagten auf Erhöhung des Schuldbetrags abgegeben. Während sich die Klägerin
in dem ursprünglichen Untererbbauvertrag wegen sämtlicher hieraus folgender
Ansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte (Anlage K 61, Bl.
436 d. A.) enthielt die Dienstbarkeitsvereinbarung nur die Verpflichtung der
Klägerin, sich in gesonderter Urkunde wegen ihrer Zahlungsverpflichtungen bis
höchstens 300.000 DM der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen zu
unterwerfen (Anlage K 1, Bl. 27 d. A.). Die Forderung des Beklagten, seine
Sicherheiten über den Betrag von 300.000 DM hinaus deutlich zu erhöhen, war vor
dem Hintergrund dieser Vertragskonstellation verständlich und selbst dann nicht
anstößig, wenn er seiner Forderung mit der Drohung einer Kündigung des
Dienstbarkeitsvertrags Nachdruck verschafft hätte. Der Senat vermag daher auch
nicht zu erkennen, warum der Beklagte die Bevollmächtigung des Herrn Dr. RA1
zur Abgabe des auf 3 Millionen DM erhöhten Schuldanerkenntnisses hätte
hinterfragen oder bezweifeln müssen.
2. Aus den eben dargelegten Gründen scheitert auch ein auf § 826 BGB gestützter
Herausgabeanspruch aus. Es ist weder ersichtlich, dass die Schuldurkunde durch
rechtswidrige Drohung oder durch kollusives Zusammenwirken mit dem Zeugen
Dr. RA1 „erschlichen“ worden wäre. Bislang lässt sich auch nicht feststellen, der
Beklagte in schädigender Absicht von dem Vollstreckungstitel Gebrauch macht. Er
hat zwar in der Zwischenzeit mehrere Vollstreckungsversuche gegen die Klägerin
unternommen, deren Berechtigung umstritten ist. Hierbei durfte er sich allerdings
grundsätzlich darauf verlassen, dass ihm das Landgericht die Wirksamkeit der
Schuldurkunde bestätigt hat.
Derzeit lässt sich auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht feststellen, dass der
Beklagte mit den Zwangsvollstreckungsversuchen in sittenwidriger Weise versucht,
die wirtschaftliche Existenz der Klägerin zu vernichten.
3. Die Klägerin kann ihren Herausgabeanspruch zuletzt nicht auf ungerechtfertigte
Bereicherung stützen:
a) Es ist nicht dargelegt, auf welcher Grundlage eine zur Nichtigkeit des
Schuldanerkenntnisses führende Irrtumsanfechtung möglich sein sollte. Ebenso
wenig hat die Klägerin beweisen können, dass das abstrakte Schuldanerkenntnis
ohne vorherige Absprache und damit ohne Rechtsgrund abgegeben worden wäre.
58
59
60
61
62
63
64
ohne vorherige Absprache und damit ohne Rechtsgrund abgegeben worden wäre.
Der Zeuge Dr. RA1 hat vielmehr genau das Gegenteil bekundet. Eine auf § 812
Abs. 1, 1. Alt. BGB gestützte Herausgabeklage scheidet somit aus.
b) Auch ein Herausgabeanspruch aus § 812 Abs. 1, S. 2, Abs. 2 BGB ist nicht
gegeben. Ein Schuldanerkenntnisvertrag im Sinne des § 781 BGB begründet ein
selbständiges, von den zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen losgelöstes
Schuldverhältnis, das für sich allein eine ausreichende Grundlage für den
anerkannten Anspruch bildet. Jene Rechtsbeziehungen, die zur Abgabe des
Anerkenntnisses geführt haben, stellen aber dessen Rechtsgrund dar, was zur
Folge hat, dass das Anerkenntnis gemäß § 812 Abs. 2 BGB wegen
ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden kann, wenn die
Rechtsbeziehung der Parteien den anerkannten Leistungsanspruch nicht mehr
rechtfertigt (BGH NJW 2000, 2501 m. w. N.). Dies ist bislang nicht der Fall:
Die Klägerin kann sich nicht darauf stützen, dass sie die
Dienstbarkeitsvereinbarung gekündigt hat und das damit der Rechtsgrund für den
Behalt der Schuldurkunde entfallen wäre. Die Zahlungsforderung aus dem
abstrakten Schuldanerkenntnis soll sich ausweislich der Vorbemerkung auf die
Dienstbarkeitsvereinbarung als Rechtsgrund im weitesten Sinne beziehen. Eine auf
§ 812 Abs. 1, S. 2. Abs. 2 BGB gestützte Herausgabeklage würde
dementsprechend voraussetzen, dass dem Beklagten überhaupt kein fälliger
Zahlungsanspruch aus der Dienstbarkeit mehr zustünde, aufgrund dessen er aus
der Urkunde vollstrecken dürfte.
Dies trifft hier schon deshalb nicht zu, weil dem Beklagten noch offene
Pachtzinsforderungen bis 31. 12. 2009 in Höhe des oben errechneten Betrags
zustehen. Darüber hinaus hat sich die Klägerin in ihrer Kündigung eine Auslauffrist
bis zum Ende des Jahres ausbedungen, so dass zumindest bis zum 31. 12. 2010
weitere Nutzungsentschädigung zu zahlen sein wird. Die Klägerin kann sich nicht
darauf berufen, dass sämtliche Entschädigungsansprüche aufgrund ihrer
Aufrechnung erloschen wären. Die Aufrechnungsforderungen begründet die
Klägerin mit neuem Vortrag, den der Senat aus den bereits dargestellten
prozessualen Gründen seiner Entscheidung nicht zugrunde legen kann (§ 533 Nr. 2
ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt § 708 Nr. 10 ZPO. Die
Schuldnerschutzanordnungen folgen § 711 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung
orientiert sich an dem von den Parteien aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Beträgen.
Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Der Senat kann den Streitwert für beide Instanzen gemeinsam festsetzen (§ 63
Abs. 3 S. 1 GKG). Der Streitwert der Vollstreckungsgegenklage bestimmt sich nach
dem (Teil-)-Wert des zu vollstreckenden Anspruchs, d. h. hier aus der Summe der
Forderungen aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und der
Nutzungsentschädigung 2009. Der Streitwert der Herausgabeklage ist mit dem
Landgericht auf ca. 1/3 des titulierten Anspruchs geschätzt worden. Für die erste
Instanz kommen noch die angemeldeten Schadensersatzansprüche der Klägerin
hinzu. Hieraus ergibt sich für die erste Instanz folgende Festsetzung: Klageanträge
zu 1. und 2. insgesamt 433.000 €, Klageanträge zu 3. und 4. insgesamt 500.000 €,
Klageantrag zu 5.: 20.000 €. Für das Berufungsverfahren gilt folgende Festsetzung:
Klageantrag zu 1.: 433.000, Klageantrag zu 2.: 500.000 €.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.