Urteil des AG Geldern vom 30.09.2008
AG Geldern: mitgliederversammlung, nichtigkeit, zukunft, schriftführer, anfechtbarkeit, geschäftsführer, vollstreckung, gesellschaftsrecht, zivilgericht, rechtsschutzinteresse
Amtsgericht Geldern, 3 C 287/07
Datum:
30.09.2008
Gericht:
Amtsgericht Geldern
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 287/07
Schlagworte:
Wirksamkeit der Vorstandswahl
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften Bürgerliches Recht
Tenor:
In dem Rechtsstreit
des Herrn X
Kläger
vertreten durch den Prozessbevollmächtigten
gegen
die Aktionsgemeinschaft Y
Beklagte
vertreten durch den Prozessbevollmächtigten
hat das Amtsgericht Z
auf die mündliche Verhandlung vom 26.08.2008
durch den Richter am Amtsgericht A
für Recht erkannt:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Beklagte, ein Verein mit der Zielsetzung, die Erweiterung des Flughafens B zu
verhindern, wurde am 06.09.1996 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Z
eingetragen. Am 19.10.2006 fand eine Mitgliederversammlung des Beklagten statt, in
welcher ein Vorstand gewählt wurde. Die Parteien streiten nunmehr über die
Wirksamkeit dieser Vorstandswahl. In der Folgezeit wurde in der
Jahreshauptversammlung des Beklagten vom 22.11.2007 ein neuer Vorstand gewählt.
Dem alten Vorstand wurde vollumfänglich Entlastung erteilt und die Wahl des
Vorstandes aus dem Jahr 2006 wurde bestätigt. Auch hinsichtlich dieser Vorstandswahl
am 22.11.2007 ist zwischen den Parteien ein Rechtsstreit beim Amtsgericht Z zum
Aktenzeichen 17 C 8/08 anhängig. Dieses Verfahren wurde jedoch auf Antrag der
Parteien bis zur Beendigung des hiesigen Verfahrens ausgesetzt.
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Der Kläger trägt vor,
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die Wahl des Vorstandes des Beklagten in der Mitgliederversammlung vom 19.10.2006
sei nichtig gewesen, weil dieser Wahl ein gravierender Verfahrensfehler
vorausgegangen sei. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung sei nämlich nur
ein Teil der Mitglieder eingeladen worden. Auch zahlende Mitglieder des Beklagten
seien nicht eingeladen worden. Hiervon habe der Kläger erst durch ein Schreiben vom
02.07.2007 Kenntnis erlangt. Die Bestellung des am 19.10.2006 gewählten Vorstandes
sei aus den genannten Gründen nichtig, sodass der Beklagte verpflichtet sei,
ordnungsgemäß eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um rechtswirksam einen
Vorstand zu bestimmen. Hierzu bedürfe es der Einsetzung eines Notvorstandes,
welchen das Gericht einsetzen solle. Unerheblich sei, dass auf der
Jahreshauptversammlung am 22.11.2007 ein neuer Vorstand gewählt worden sei. Denn
auch diese Wahl sei nichtig, da die Jahreshauptversammlung durch einen unwirksam
bestellten Vorstand einberufen worden sei. Zudem seien auch zu dieser
Jahreshauptversammlung nicht alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden.
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Der Kläger beantragt,
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1.
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festzustellen, dass die Bestellung des derzeit amtierenden Vorstandes in der
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Mitgliederversammlung vom 19.10.2006 nichtig ist;
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2.
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2.
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zum Notvorstand nachfolgend benannte Personen zu bestellen:
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a. 1. Vorsitzender C,
b. stellvertretende Vorsitzende D,
c. Geschäftsführer Herr E,
d. Schatzmeister Herr F,
e. Schriftführer Herr G
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ersatzweise Frau H.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Hilfsweise beantragt der Beklagte,
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die in der Jahreshauptversammlung des Beklagten vom 22.11.2007 gewählten
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Vorstandsmitglieder zum Notvorstand zu bestellen, als da sind:
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XX (Vorsitzende)
YY (stellvertr. Vorsitzender)
ZZ (Schatzmeister und Schriftführer)
QQ (Geschäftsführer).
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Der Kläger beantragt,
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den Hilfsantrag des Beklagten abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor,
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die Vorstandswahl am 19.10.2006 sei ordnungsgemäß erfolgt. Es werde bestritten, dass
nicht alle Mitglieder des Beklagten eingeladen worden seien. Zudem fehle der Klage
aber auch wegen der Wahl eines neuen Vorstandes auf der Jahreshauptversammlung
vom 22.11.2007 das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Auch diese Vorstandswahl
sei ordnungsgemäß gewesen. Es bedürfe daher nicht der Bestellung eines
Notvorstandes. Allenfalls seien jedoch die vom Beklagten vorgeschlagenen Personen
als Notvorstand zu bestimmen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit
der Bestellung des Vorstandes in der Mitgliederversammlung vom 19.10.2006, da
inzwischen in der Jahreshauptversammlung des Beklagten am 22.11.2007 ein neuer
Vorstand gewählt worden ist. Bei dem am 19.10.2006 gewählten Vorstand handelt es
sich folglich nicht mehr um den derzeit amtierenden Vorstand. Vielmehr ist diese
Vorstandswahl durch die nachfolgende Wahl eines neuen Vorstandes auf der
Jahreshauptversammlung am 22.11.2007 überholt. Dabei kann der Kläger nicht mit
seinem Einwand durchdringen, auch die Wahl des neuen Vorstandes auf der
Jahreshauptversammlung am 22.11.2007 sei unwirksam, da diese
Jahreshauptversammlung durch einen nicht ordnungsgemäß bestimmten Vorstand,
nämlich den in der Mitgliederversammlung vom 19.10.2006 unwirksam gewählten
Vorstand, einberufen worden sei, dieser Fehler also gleichsam bei der Bestellung der
derzeit amtierenden Vorstandes fortwirke. Denn auch wenn die Bestellung des
Vorstandes in der Mitgliederversammlung vom 19.10.2006 wegen Unwirksamkeit oder
Anfechtbarkeit der zur Bestellung erforderlichen Willenserklärungen nichtig gewesen
wäre, könnte die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Bestellungsaktes nach Aufnahme
der Organtätigkeit mit Wissen und Willen der Mitglieder des Bestellungsorgans
grundsätzlich nur noch (durch Widerruf) für die Zukunft geltend gemacht werden. Für die
Vergangenheit ist dagegen so zu urteilen, als sei die Bestellung fehlerfrei erfolgt (vgl.
MünchKomm/Reuter, § 27 BGB Rn. 47; Staudinger/Weick, § 27 BGB Rn. 21). Insoweit
wird in Anlehnung an das Gesellschaftsrecht auch für fehlerhaft bestellte Vereinsorgane
inzwischen überwiegend die Ansicht vertreten, dass nach Beginn der Organtätigkeit
Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe hinsichtlich der Bestellung nur für die Zukunft
wirken, das Organhandeln also nicht rückwirkend unwirksam machen. Da aber
inzwischen der in der Mitgliederversammlung vom 19.10.2006 eingesetzte Vorstand
durch den auf der Jahreshauptversammlung vom 22.11.2007 neu gewählten Vorstand
ersetzt wurde, besteht für den Kläger hinsichtlich des in der Mitgliederversammlung vom
19.10.2006 eingesetzten Vorstandes auch kein Rechtsschutzinteresse mehr für die
Feststellung der Nichtigkeit der Einsetzung des Vorstandes für die Zukunft. Insoweit ist
die vom Kläger angegriffene Bestellung des Vorstandes durch den am 22.11.2007 neu
gewählten Vorstand überholt, sodass sich der Kläger allenfalls noch gegen diese am
22.11.2007 erfolgte neue Vorstandswahl wenden kann. Somit ist das hiesige Verfahren
nicht vorgreiflich zum weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht Z zum Aktenzeichen 17
C 8/08, welches sich mit der Vorstandswahl auf der Jahreshauptversammlung am
22.11.2007 befasst. Da somit der Kläger im Ergebnis die Vorstandswahl vom
19.10.2006 nicht mehr erfolgreich angreifen kann, besteht auch kein Anspruch des
Klägers auf Bestellung eines Notvorstandes zum Zwecke der Ersetzung des am
19.10.2006 eingesetzten Vorstandes. Somit kommt es auch nicht streitentscheidend auf
die Frage an, ob und aus welchen Gründen ggfls. die Vorstandswahl am 19.10.2006
fehlerhaft war und ob insbesondere die Einladungen zur dortigen
Mitgliederversammlung ordnungsgemäß erfolgt sind. Vielmehr musste die Klage
insgesamt der Abweisung unterliegen.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: 2000,00 Euro.
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