Urteil des AG Fürstenwalde vom 02.04.2017

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Gericht:
AG Fürstenwalde
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 C 243/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 11 Abs 2 S 2 EEG, § 94 Abs 2
BGB
Stromeinspeisung: Erhöhte Vergütung für Strom aus einer
Photovoltaik-Anlage
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf den Tatbestand wird gem. § 313 a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch in Höhe von 136,83 Euro. Die
Kürzungen der Beklagten waren berechtigt. Die Voraussetzungen, wonach die Beklagte
zu 1) zur Zahlung eines erhöhten Entgeltes nach § 11 Satz 2 Abs. 2 EGG verpflichtet ist,
liegen nicht vor. Die Photovoltaik-Anlage ist kein wesentlicher Bestandteil des
Wohngebäudes im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB. Die durch sie ersetzte
Terrassenüberdachung war nicht zur Herstellung des Wohngebäudes eingefügt worden.
Auch ohne die Terrassenüberdachung ist das Wohngebäude nach der
Verkehrsanschauung als fertiggestellt anzusehen. Seinen Zweck als Wohngebäude zu
dienen wird auch ohne die Terrassenüberdachung erreicht (vgl. Palandt, 66. Auflage § 94
Rn. 6). Diese dienten nicht vordergründig der Verschattung des Wohngebäudes. Sinn
und Zweck der Terrassenüberdachung ist, die Terrasse als solches vor
Witterungseinflüssen zu schützen. Die Verschattung von sich hinter der Terrasse
befindlichen Wohnräumen ist nur Nebeneffekt. Anders als bei einer Markise, die zeitlich
begrenzt und immer nur als Verschattungselement eingesetzt wird, wenn die Sonne auf
das Fenster scheint, findet die Verschattung bei der Terrassenüberdachung immer statt.
Das Terrassendach könnte dann ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes sein, wenn
es Teil der Dachkonstruktion wäre, d.h. wenn das Dach über den üblichen
Dachüberstand hinaus über die Terrasse verlängert wird. Aber auch in einem solchen Fall
greift § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG nicht, da dann das Terrassendach als Dach des
Wohngebäudes anzusehen wäre.
Auch die Terrasse selbst ist unter vorgenannten Gesichtspunkten kein wesentlicher
Bestandteil dieses Wohngebäudes. Sie dient ausschließlich zum Aufenthalt außerhalb
des Wohngebäudes.
Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wurde mit Schriftsatz vom 17.01.2007
zurückgenommen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269, 708 Nr. 11 in
Verbindung mit 713 ZPO
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