Urteil des AG Fürstenwalde vom 15.03.2017

AG Fürstenwalde: zahlungsunfähigkeit, quittung, akte, firma, anfechtbarkeit, berechtigung, verbindlichkeit, rechnungslegung, inhaber, anfechtung

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Gericht:
AG Fürstenwalde
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 C 203/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 17 Abs 2 InsO, § 130 InsO, §
143 InsO
Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von Umständen,
die auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen
lassen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Kostenvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 1.536,71 Euro.
Tatbestand
Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 26.03.2004 zum
Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn pp. … bestellt, nachdem der
Schuldner selbst mit Anwaltschreiben vom 22.07.2003 einen entsprechenden Antrag
beim Gericht gestellt hatte. In der Antragsschrift wird unter anderem ausgeführt, dass
der Antragsteller in R-D eine Pension, einen Getränkemarkt und eine Gaststätte betreibt
und dort insgesamt 3 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Weiterhin wird ausgeführt, dass
sich der Schuldner als Geschäftsführer der Firma pp. … für die Verbindlichkeiten dieses
Unternehmens selbstschuldnerisch verbürgt hatte und aus dieser Bürgschaft unter
anderem von Darlehensgebenden Banken in Anspruch genommen wird, nachdem über
das Vermögen der vorstehenden GmbH bereits Anfang Juli 2003 ebenfalls das
Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Auf den weiteren Inhalt der Antragsschrift vom
22.07.2003 wird auf Blatt 10 und 11 der Akte Bezug genommen.
Der Schuldner stand mit der Beklagten in Geschäftsbeziehungen, die unter anderem
beim Amtsgericht Fürstenwalde am 27.10.2000 einen Vollstreckungsbescheid über eine
Forderung in Höhe von 1.061,48 Euro sowie am 12.02.2003 einen
Vollstreckungsbescheid gegen den Beklagten wegen noch offener Rechnungsbeträge
erwirkte. Unter dem 25.02.2003 erstellte die Beklagte eine Jahresrechnung für
Energielieferungen im Zeitraum vom 30.07.2002 bis 15.02.2003, die unter
Berücksichtigung der bis zur Rechnungserstellung eingezahlten Abschläge von 300,00
Euro sowie eines ersten Abschlages für die zukünftige Abrechnungsperiode einen Betrag
von 1.536,71 Euro ausweist und an die Firma Getränkepartner A B R in … R-D adressiert
ist. Der Rechnungsbetrag wurde zunächst nicht ausgeglichen. Nachdem die Beklagte
einen ihrer Mitarbeiter, den Zeugen … beauftragt hatte, zu dem Schuldner Kontakt
aufzunehmen, stellte dieser mit Datum vom 28.04.2003 eine Quittung über den Erhalt
des Betrages von 1.536,71 Euro aus, wegen deren weiteren Inhalts auf Blatt 12 der Akte
verwiesen wird.
Der Kläger forderte aufgrund dieser Zahlung den entsprechenden Betrag von 1.536,71
Euro mit Schreiben vom 17.03.2006 zurück, wobei er darauf verwies, das es sich bei
dieser Zahlung um eine anfechtbare Rechtshandlung handele.
Der Kläger behauptet, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlung am 28.04.2003
zahlungsunfähig war. Die Zahlung sei nur unter dem Druck der bereits stattfindenden
Zwangsvollstreckungen und des persönlichen Besuchs des Inkassobeauftragten in
Rostock erfolgt ist. Weiterhin habe bei einer Nichtzahlung die Stromversorgung des
Betriebes des Schuldners in Frage gestanden. Aus der Tatsache, dass die Beklagte
wegen eigener Forderungen bereits zweimal einen Vollstreckungsbescheid gegen den
Schuldner erwirken musste und im übrigen die Rechnung vom 25.02.2003 über einen
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Schuldner erwirken musste und im übrigen die Rechnung vom 25.02.2003 über einen
Zeitraum von 2 Monaten nicht ausgeglichen wurde, habe die Beklagte zwingend den
Rückschluss ziehen müssen, dass der Schuldner zahlungsunfähig war.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.536,71 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.03.2006 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlung am
28.04.2003 zahlungsunfähig gewesen ist. Aus dem Vollstreckungsbescheid des
Amtsgerichts Fürstenwalde vom 27.10.2000 sei aufgrund einer Vereinbarung mit dem
Schuldner nicht vollstreckt worden, weil für diese Forderung ein Dritter aufzukommen
habe. Der Vollstreckungsbescheid vom 12.02.2003 sei dem Schuldner erst am
09.05.2003 zugestellt worden, mithin zu einem Termin, als die streitgegenständliche
Zahlung bereits erfolgt war. Der Zeuge pp. habe am 28.04.2003 auch keine
Veranlassung gehabt, mit dem Schuldner über Vollstreckungen zu reden oder gar mit
diesen zu drohen. Die quittierte Zahlung sei im Autohaus des Schuldners in pp. …
erfolgt, nachdem ein Mitarbeiter des Schuldners den Zeugen pp. dorthin verwiesen
habe.
Wegen den weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, da ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung an die
Insolvenzmasse vor dem Hintergrund der am 28.04.2003 geleisteten Zahlung in Höhe
von 1.536,71 Euro gem. § 143 I 1 InO nicht besteht.
Dabei unterstellt das Gericht zu Gunsten des Klägers auch im Hinblick auf den Vortrag
der Beklagten, dass die streitgegenständliche Zahlung tatsächlich aus dem Vermögen
des Schuldners vor dem Hintergrund der Rechnungslegung der Beklagten vom
25.02.2003 erfolgt ist. Denn der Schuldner war unstreitig Inhaber des Getränkemarktes,
der sowohl im Anschriftenfeld der Rechnung, als auch in der Quittung vom 28.04.2003
angegeben ist. Das Gericht geht allerdings auch vor dem Hintergrund der Erklärungen
des Klägervertreters im Termin am 18.01.2007 davon aus, dass die quittierte
Barzahlung nicht persönlich durch den Schuldner, sondern durch einen seiner Mitarbeiter
erfolgte, der auch die Quittung oberhalb der Zeile "Unterschrift des Kunden"
unterschrieben hat. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser Mitarbeiter aus
eigenem Vermögen der Verbindlichkeit des Schuldners bedienen wollte, dürften somit
mit dieser Zahlung die abgerechnete Forderung der Beklagten im Zusammenhang mit
erbrachten Stromlieferungen für den Getränkemarkt befriedigt worden sein.
Nachdem über die Berechtigung dieser Forderung zwischen den Parteien kein Streit
besteht, bestimmt sich die Anfechtbarkeit der Rechtshandlung allein nach den
Regelungen des § 130 I InO.
Insoweit ist der Kläger dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass, wie von ihm
behauptet, zum Zeitpunkt der Zahlung der Schuldner zahlungsunfähig war und der
Beklagten Umstände bekannt waren, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit
schließen lassen (§ 130 II InO).
Bereits eine Zahlungsunfähigkeit i. S. d. § 17 II InO kann nach dem Vorbringen des
Klägers nicht ohne weiteres festgestellt werden. Eine solche wäre gem. § 17 II 2 InO zu
nehmen, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der hier erbrachten Leistung seine Zahlung
bereits eingestellt hätte. Hierzu hat jedoch der Kläger nichts substanziiert vorgetragen.
Allein die Vorlage von Rechnungen, die in der Tat erhebliche Verbindlichkeiten des
Schuldners ausweisen, reicht insoweit nicht aus. Hinsichtlich der Darlegungs- und
Beweislast des Klägers wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in den
Entscheidungsgründen des den Parteien bekannten Urteils des Amtsgerichts
Fürstenwalde vom 18.07.2006 - 13 C 238/05 - verwiesen.
Unabhängig hiervon scheidet die Klage aber auch am Fehlen der subjektiven
Anfechtungsvoraussetzungen des § 130 I Nr. 2, II InO. Denn Umstände, die die Beklagte
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Anfechtungsvoraussetzungen des § 130 I Nr. 2, II InO. Denn Umstände, die die Beklagte
zwingend zu dem Schluss veranlassen mussten, dass am 28.04.2003 gegebenenfalls
eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners vorlag, sind auch unter Berücksichtigung des
Vorbringens des Klägers nicht ersichtlich. Hierzu reicht es keineswegs aus, dass der
Gläubiger über fällige Forderungen gegen den Schuldner, wie vorliegend aus der
Rechnung vom 25.02.2003 verfügt, die dieser über einen Zeitraum von 2 Monaten nicht
ausgleicht. Denn es ist allgemein bekannt, dass fällige Forderungen leider nicht immer
innerhalb angemessener Frist ausgeglichen werden. Auch aus dem Nichtausgleich einer
früheren Rechnung, die Gegenstand des erst am 09.05.2003 zugestellten
Vollstreckungsbescheides war, kann allenfalls auf eine Zahlungsstockung, nicht jedoch
auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geschlossen werden, nachdem dieser, wie
aus der Rechnung vom 25.02.2003 ersichtlich im Hinblick auf die von der Beklagten
erbrachten Stromlieferungen Abschlagszahlungen geleistet hat.
Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass der Beklagten konkrete
Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner bekannt waren oder diese von der
Beklagten selbst veranlasst worden sind.
Schließlich kann die Anfechtung auch nicht auf § 131 InO gestützt werden, weil, wie der
Kläger selbst ausgeführt hat, wegen der von ihm erbrachten Leistungen ein
entsprechender Zahlungsanspruch bestand und daher kein Fall der inkongruenten
Deckung vorliegt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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