Urteil des AG Fürstenwalde vom 12.04.2006

AG Fürstenwalde: anhänger, gebühr, beweismittel, führer, halter, subjektiv, gefahr, ordnungswidrigkeit, lebenserfahrung, berufsausübung

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Gericht:
AG Fürstenwalde
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 OWi 28 Js - OWi
13626/06 (279/06)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 24 StVG
Anfechtung eines Bußgeldbescheides im Bereich des
Straßenverkehrsrechts; durchschnittliche Bedeutung der
Angelegenheit
Tenor
In dem Kostenfestsetzungsverfahren …
I.
wird auf die am 01.08.2006 beim Amtsgericht Fürstenwalde eingegangene befristete
Erinnerung des Beschwerdeführers vom 01.08.2006 gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgericht Fürstenwalde vom
19.07.2006 - 3 OWi 281 Js-OWi 13626/06 (279/06) - jener Kostenfestsetzungsbeschluss
dahingehend abgeändert, dass die dem Beschwerdeführer nach dem Beschluss des
Amtsgerichts Fürstenwalde vom 12.04.2006 - 3 OWi 281 Js-OWi 13626/06 (279/06) -
gemäß § 467 StPO aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen wie folgt
festgesetzt werden auf:
Im Übrigen wird die befristete Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
II.
Der Staatskasse werden die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens und die dem
Beschwerdeführer insoweit notwendig entstandenen Auslagen auferlegt, soweit der
befristeten Erinnerung stattgegeben worden ist.
Im Übrigen werden dem Beschwerdeführer die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens und
die dem Beschwerdeführer insoweit notwendig entstandenem Auslagen auferlegt.
Gründe
Durch die Zentrale Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes
Brandenburg - im folgenden der Einfachheit halber mit „Behörde“ bezeichnet - wurde
gegen den Betroffenen wegen für den 06.10.2005, um 10:15 Uhr auf der
Bundesautobahn 10, Parkplatz Kranichberge km 26,5, in Fahrtrichtung Autobahndreieck
Spreeau vorgeworfener angeblicher Verkehrsordnungswidrigkeit, und zwar als Führer des
Lkws mit Anhänger mit dem amtl. Kennzeichen: … jenes Fahrzeug mit mangelhafter
Bereifung geführt zu haben, am 02.11.2005 Bußgeldbescheid - Aktenzeichen:
130/05/0056092/8 - erlassen und gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 50,00 Euro
festgesetzt - Bl. 9 d.A. -. Jener Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen selbst
zugestellt.
Auf jenen Bußgeldbescheid bestellte sich für den Betroffenen unter gleichzeitiger
Einspruchseinlegung mit am 09.11.2005 bei der Behörde eingegangenem
Anwaltsfaxschreiben vom 09.11.2005 dessen aus obigem Rubrum ersichtlicher
Verteidiger - Bl. 10 d.A., der u.a. Akteneinsicht beantragte, und der mit
Anwaltsschutzschrift vom 15.12.2005 den Einspruch ausführlich und die vorgeworfene
Tatbegehung als solche bestreitend begründete und gleichzeitig Urkundenbeweismittel
überreichte - Bl. 13 ff – 15 d.A..
Ohne anderweitige, aus den gerichtlichen Sachakten ersichtliche Sachveranlassung im
Zwischenverfahren nach § 69 OWiG gelang das Verfahren sodann auf Veranlassung
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Zwischenverfahren nach § 69 OWiG gelang das Verfahren sodann auf Veranlassung
zunächst der Behörde, und dann der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder), am
29.03.2006 an das für die weitere Bearbeitung zuständige Amtsgericht Fürstenwalde,
welches sogleich die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) mit am 31.03.2006
ausgeführter richterlicher Übersendungsverfügung vom 30.03.2006 um Zustimmung
und Stellungnahme zur erwogenen Verfahrenseinstellung nach § 47 OWiG gab, wozu sich
das Gericht auf der Grundlage der vorerwähnten Schutzschrift vom 15.12.2005
veranlasst gesehen, und worauf es deshalb auch in jener Übersendungsverfügung vom
30.03.2006 hingewiesen hatte – Bl. 18 d.A. -. Auf die daraufhin von der
Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) entsprechend erteilte Zustimmung zur
Verfahrenseinstellung nach § 47 OWiG – bl. 18 R d.A. - stellte das Gericht das Verfahrens
mit Beschluss vom 12.04.2006 wie erwogen nach § 47 OWiG unter Auferlegung der
Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen des Betroffenen auf die
Staatskasse ein – Bl. 19 d.A. -.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Mit Antragsschrift vom 08.05.2006, die am 08.05.2006 beim Amtsgericht Fürstenwalde
einging, beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger, zu Lasten der
Staatskasse die Auslagen des Betroffenen festzusetzen, die aus Tenor dieses
Beschlusses ersichtlich sind, Dokumentenpauschale weitergehend aber nicht lediglich für
11 Kopien, wie aus obigem Beschlusstenor ersichtlich, sondern für 22 Kopien, alles
zunächst ohne die jeweiligen Gebühren – und sonstigen Ansätze ansonsten näher zu
begründen – Bl. 24 d.A. -.
In der auf den Festsetzungsantrag gerichtlich eingeholten Stellungnahme des weiteren
Beteiligten vom 24.05.2006 führte dieser mit näherer ausführlicher Begründung aus,
dass die Gebührenansätze des Verteidigers für das vorliegende
Ordnungswidrigkeitenverfahren aus dem Bereich des Straßenverkehrs nach
Angelegenheit und Bedeutung für den Betroffenen, sowie nach dem Umfang und dem
Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit für übersetzt und Unterschreitung zur
Festsetzung angemeldeter Gebühren für geboten halte, wie auch nur die Erstattung der
Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG für 11 Kopien - Bl.28 f d.A. -.
Der Stellungnahme des weiteren Beteiligten widersprach der Verteidiger mit Schriftsatz
vom 12.07.2006 unter Beifügung von Entscheidungen ihm einschlägig erschienener
Rechtsprechung - Bl. 33 ff – 52 d.A.
Hierauf erließ die Rechtspflegerin des Amtsgerichts am 19.07..2006 einen der
Stellungnahme des weiteren Beteiligten entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss -
3 OWi 281 Js-OWi 13626/06 (279/06) - und setzte die dem Betroffenen nach dem
vorbezeichneten Einstellungsbeschluss aus der Staatskasse zu erstattenden
notwendigen Auslagen auf 427,46 Euro fest, gleichzeitig aber vom Festsetzungsantrag
176,90 Euro ab - Bl. 53 ff -55 d.A. -.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten und des
Inhalts des vorbezeichneten Beschlusses wird auf die Aktenlage verwiesen.
Gegen jenen, dem Verteidiger des Betroffenen am 28.07.2006 zugestelltem Beschluss
richtet sich die am 01.08.2006 beim Amtsgericht Fürstenwalde form - und fristgerecht
eingegangene befristete Erinnerung vom 01.08.2006 - Bl. 60 ff - 64 d.A., mit welchem
sich der Verteidiger des Betroffenen unter Hinweis auf seinen bereits zum Verfahren
gereichten Vortrag und weiterer überreichter Rechtsprechung gegen die erfolgte
Absetzung wendet und recht verstanden antragsgemäße Festsetzung begehrt. – Bl. 60
ff – 64 d.A..
Wegen weiterer Einzelheiten wird wiederum auf den Akteninhalt verwiesen.
Entsprechend dem Antrag des hierzu gehörten weiteren Beteiligten vom 08.08.2006 - Bl.
67 ff - 69 d.A. - erging Nichtabhilfeentscheidung der Rechtspflegerin vom 15.08.2006 -
Bl. 70, 71 d.A, auf deren aktenkundige Einzelheiten verwiesen wird.
Da der Beschwerdewert von 200,00 Euro nach §§ 11 RPflG, 46 OWiG, 304, 311, 464 b
StPO nicht erreicht ist, ist jetzt durch den Richter des Gerichtes zu entscheiden, das den
angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss erließ (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG), hier also
durch den des Amtsgerichts Fürstenwalde.
Das Gericht hat Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten eingeholt, auf deren
aktenkundigen Inhalt verwiesen wird, auf die des weiteren Beteiligten vom 12.09.2006
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aktenkundigen Inhalt verwiesen wird, auf die des weiteren Beteiligten vom 12.09.2006
und vom 28.09.2006 - Bl. 80, 82 d.A., sowie auf die des Verteidigers mit weiterer
Rechtsprechung vom 14.09.2006 - Bl. 73 ff - 79 d.A..
Die befristete Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den oben näher bezeichneten
Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde ist zulässig, insbesondere
rechtzeitig eingelegt, und im wesentlichen Umfang begründet, von letzterem
ausgenommen lediglich die von der Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss
bereits zu Recht abgelehnte Festsetzung der Dokumentenpauschale für weitere 11
Kopien. Auf die insoweit zutreffende Begründung der Ablehnung weiterer
Dokumentenpauschale als in der angefochtenen Entscheidung festgesetzt in wird
verwiesen.
Die im übrigen hier anwaltlich vorgenommenen, zur Auslagenerstattung gestellten und
jetzt zur richterlichen Entscheidungsfindung noch anstehenden anwaltlichen Gebühren –
und sonstigen Ansätze sind gerechtfertigt. die Gebührenansätze sind nicht unbillig. Sie
sind deshalb als anwaltliche Festsetzungen nach § 14 RVG uneingeschränkt verbindlich.
Der Rechtsanwalt hat bei der Ausübung seines Ermessens nach § 14 RVG den Umfang
seiner Tätigkeit und deren rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit zu beachten. Er hat
die Bedeutung der Angelegenheit für seinen Auftraggeber und dessen wirtschaftliche
Verhältnisse in Rechnung zu stellen. Wenn sämtliche genannten Umstände
durchschnittlicher Art sind, ist die Mittelgebühr anzusetzen. Eine abweichende Gebühr
kann jedoch schon dann gerechtfertigt sein, wenn nur ein Kriterium nicht dem
Durchschnitt entspricht. Gegebenenfalls kann auch ein besonders ins Gewicht fallendes
Kriterium die übrigen Kriterien kompensieren.
Den vorbezeichneten Anforderungen an eine wirksame anwaltliche
Leistungsbestimmung ist vorliegend entsprochen worden:
Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten stellen die Mehrzahl der
Ordnungswidrigkeitsverfahren dar, damit und dadurch die durchschnittlichen
Bußgeldverfahren (siehe dazu auch noch Gerold/Schmidt, RVG, 16. Auflg. § 14 Rn. 93).
Diese Auffassung entspricht täglich erlebter Erkenntnisse in der praktischen Arbeit eines
Amts
Ordnungswidrigkeitsverfahren berufen ist (vgl. § 68 OWiG). Andere Sichtweisen zur Frage
der Durchschnittlichkeit stellen Kriterien in den Vordergrund, die gegenüber dem
aufgezeigten Kriterium nachrangig erscheinen.
Ordnungswidrigkeitsverfahren aus dem Bereich des Straßenverkehrsrechts nach § 24
StVG sind - und dies sogar unabhängig von den Rechtsfolgen gemäß jeweiligem
Bußgeldbescheid - auch nicht generell einfach gelagert, bzw. generell einfacher gelagert
als solche aus dem Bereich der Ordnungswidrigkeitenrechts außerhalb des
Straßenverkehrsrechts:
Es ist kein Rechtssatz ersichtlich, dass Ordnungswidrigkeitsverfahren aus dem Bereich
des Straßenverkehrsrecht nach § 24 StVG gebührenrechtlich als generell „einfach oder
„einfacher“ gelagert bewertet werden sollen oder sollten. Sichtbar gewordener Wille des
Gesetzgebers des RVG ist dies nicht. Entscheidend ist daher der konkrete Einzelfall.
Es trifft auch nicht zu, dass die Anwaltschaft mit Ordnungswidrigkeitsverfahren, und
insbesondere solchen aus dem Bereich des Straßenverkehrsrecht generell besser oder
bestens vertraut ist, dass deren anwaltliche Bearbeitung von der Anwaltschaft generell
als einfach oder einfacher als andere Verfahren beurteilt wird, mag es auch zutreffen,
dass es zahlreiche Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälte gibt, für die solches gilt.
Allerdings erscheint es zumindest nicht ausgeschlossen, dass es Rechtsanwältinnen
bzw. Rechtsanwälte gibt, die solches jedoch nur vorgeben, jedenfalls nach außen hin.
Rechtssachen erscheinen regelmäßig - nur - demjenigen einfach bzw. einfacher gelagert,
der mit der jeweiligen Materie vertraut ist, und demjenigen eher schwierig, der
regelmäßig in und mit anderen Angelegenheiten tätig und erfahren ist.
Auch aus vorstehenden Gründen hat es der Gesetzgeber mit dem anwaltlichen
Bestimmungsrecht nach § 14 RVG ersichtlich vorgezogen, bei der Vergütung
anwaltlicher Tätigkeit solche Diskussionen nach Möglichkeit nicht zum Tragen kommen
zu lassen, hat einer eher pauschalisierenden Betrachtungsweise den Vorzug gegeben,
um nach § 14 RVG vorrangig auf sachgerechte anwaltliche Ermessensausübung bei der
Gebührenbestimmung nach § 14 RVG zu vertrauen.
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Dass die wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten verhängten Bußgelder gegenüber den in
anderen Rechtsgebieten festgesetzten eher niedrig sind, ändert nichts an vorstehender
Sichtweise. Die Höhe der Geldbuße findet bereits bei der Gebührenrahmenbestimmung
in den VV zum RVG die gesetzgeberisch gewollte Berücksichtigung, darf also darüber
hinaus und zu Lasten des sein Festsetzungsrecht nach § 14 RVG ausübenden
Rechtsanwalt im Rahmen einer gerichtlichen Billigkeitsprüfung erfolgter anwaltlicher
Gebührenfestsetzung nicht erneut Entscheidungskriterium sein.
Die Bedeutung einer Angelegenheit bemisst sich zudem durchweg nicht nach einem
absoluten Wert, damit also auch nicht nach der Höhe verhängter Geldbuße, sondern
regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalles.
Ausweislich der aktenkundigen Sach- und Rechtslage des vorliegenden Verfahrens ging
es vorliegend um die Anfechtung eines Bußgeldbescheids aus dem Bereich des
Straßenverkehrsrecht nach § 24 StVG, mit welchen gegen den Betroffenen eine
Geldbuße von 50,00 Euro festgesetzt worden war.
Bußgeldsachen mit Geldbußen im dem im Verkehrszentralregister
eintragungspflichtigen Bereich ab 40,00 Euro (vgl. § 28 Abs. 3 Ziff. 3 StVG), aber ohne
gleichzeitig festgesetztes Fahrverbot, sind in der Praxis sehr zahlreich vertreten, stellen,
jedenfalls soweit es gerichtliche Einspruchsverfahren nach §§ 67 ff OWiG anbetrifft, sicher
die Mehrzahl aller Fälle.
Verkehrsordnungswidrigkeitsangelegenheiten sind für jeden Verkehrsteilnehmer von
Bedeutung, weil von dem jeweiligen Betroffenen hierauf jedenfalls die Begleichung einer
Geldbuße gefordert wird, erst recht sind sie es aber dann, wenn wie hier, die
Verkehrsordnungswidrigkeit im Verkehrszentralregister eintragungspflichtig wäre, so wie
hier auch, und wenn, wovon beim Führer eines Lkws mit zulässigem Gesamtgewicht von
26000,00 kg mit Anhänger mit zulässigem Gesamtgewicht von 18000,00 kg, deren
Halter jeweils ein Baufachhandel ist – wie hier – ausgegangen werden kann, die
Fahrerlaubnis als Grundlage der Berufsausübung erscheint.
Bei einer weiteren Verkehrsordnungswidrigkeit desselben Betroffenen in der Folgezeit
richten sich die Rechtsfolgen erneuter Verkehrsordnungswidrigkeit auch nach dem Art
und Maß der Voreintragung und Vorbelastung des Betroffenen:
Schon bei Eintragung einer Ordnungswidrigkeit, die lediglich mit einem Punkt im
Verkehrszentralregister eingetragen ist, setzt sich der jeweilige Wiederholungstäter der
Gefahr aus, ordnungsrechtlich empfindlicher belastet zu werden als ohne Voreintrag.
Darüber hinaus braucht kein Betroffener einen Bußgeldbescheid so einfach hinnehmen,
der in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht nicht der Sach- und Rechtslage
entspricht, wenn vielleicht auch nur vermeintlich nach Auffassung des Betroffenen, und
dies unabhängig davon, ob wegen angeblicher Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24
StVG -„lediglich“ eine Geldbuße von 50,00 Euro festgesetzt worden ist, darf sich als
solchermaßen Betroffener vielmehr mit dem gegen ihn insoweit erhobenen
Verkehrsordnungswidrigkeitsvorwurf sowohl tatsächlich als auch rechtlich
auseinandersetzen, darf den Vorwurf im Einspruchswege letztendlich zur gerichtlichen
Entscheidung bringen, sofern bis dahin keine Abhilfe erfolgt ist.
Nach Abwägung aller vorgenannten Umstände ist die konkrete Bedeutung der hier
maßgeblichen Angelegenheit für den Betroffenen als damit schon bereits
durchschnittlich einzustufen.
Soweit es den konkreten Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im vorliegenden Verfahren
anbetrifft, ist jener nach der aktenkundigen Sach- und Rechtslage als jedenfalls
durchschnittlich festzustellen.
Der Umfang anwaltlicher Tätigkeit lässt sich außerhalb des anwaltlichen
Mandatsverhältnisses regelmäßig nur schwierig, grundsätzlich aber nicht
ausschlaggebend nur aus der Wort - bzw. Zeilenanzahl zum Verfahren gereichter
anwaltlicher Schreiben und Schriftsätze feststellen, denn solche können anwaltlich ohne
weiteres mit Versatzstücken aufgebläht werden, ohne dadurch größere Substanz zu
gewinnen, und damit letztendlich dann später Entscheidungsbedeutung in solchen
Kostenfestsetzungsverfahren.
Der Verteidiger hat sich vorgerichtlich mit dem gegen den Betroffenen erhobenen
verkehrsordnungsrechtlichen Vorwurf schriftsätzlich auseinandergesetzt, hat konkrete
und substantiierte Einwendungen gegen die den Betroffenen belastenden polizeilichen
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und substantiierte Einwendungen gegen die den Betroffenen belastenden polizeilichen
Feststellungen erhoben und dies mit einem Beweismittel unterlegt.
Nach allem ist hier der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nicht mehr als
unterdurchschnittlich zu bewerten.
Der konkrete Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Verteidigung ist auch in
verkehrsordnungsrechtlichen Bußgeldsachen regelmäßig nicht leicht einzuschätzen,
kann er doch objektiv anders - gewesen - sein, als er subjektiv empfunden und auch
erlebt worden ist, und umgekehrt:
Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und gerichtsbekannter Praxis bei und in der
Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren, dass in Verfahren aus dem Bereich des
Straßenverkehrsrechts nach § 24 StVG, wie aber auch bei und in der Bearbeitung
sonstiger Ordnungswidrigkeitsverfahren, nicht eben selten tatsächlich und/oder
rechtliche Schwierigkeiten, Problemstellungen usw. „gesehen“ werden, wo „eigentlich“
keine waren bzw. sind, und dass auf der anderen Seite tatsächliche und/oder rechtlich
vorhandene Schwierigkeiten, Problemstellungen usw. nicht erkannt, über - und/oder
unterschätzt, bzw. jedenfalls nicht richtig eingeschätzt, behandelt bzw. bearbeitet
und/oder bewältigt worden sind bzw. werden.
Weil es gebührenrechtlich nicht auf den Erfolg anwaltlicher Mühen ankommt, kann die
Schwierigkeit anwaltlicher Tätigkeit in dem maßgeblichen Verfahren auch nicht
maßgeblich daran gemessen werden, ob es der anwaltlichen Verteidigung gelungen ist,
tatsächlich und/oder rechtliche auch nur vielleicht entscheidende Umstände „zutreffend
ermittelt“ zu haben, die erhebliche Einwände gegen den ordnungsrechtlichen Vorwurf
begründen könnten.
Andererseits ist vorliegend als konkret bedeutend festzustellen, dass sich die
Verteidigung offenbar in die hier maßgebliche Problematik des vorliegenden Verfahrens
eingearbeitet, sich mit ihr auseinandergesetzt und mit einem Beweismittel unterlegt hat.
Damit ist nach allem die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht mehr als
unterdurchschnittlich einzustufen.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen sind in ihrer Gänze
unbekannt geblieben. Im Laufe des Verfahrens kam es wegen der Verfahrenseinstellung
nach § 47 OWiG, die nach § 47 OWiG grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens statthaft
ist, bis zur Verfahrenseinstellung nicht mehr dazu, die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Betroffenen in Gänze aufzuklären und aktenkundig zu
machen. Da der Betroffene mit Wohnsitz in den neuen Bundesländern als Fahrer eines
Lkws mit zulässigem Gesamtgewicht von 26000,00 kg mit Anhänger mit zulässigem
Gesamtgewicht von 18000,00 kg, deren Halter jeweils ein Baufachhandel ist, angetroffen
wurde, eine berufsmäßige Ausübung solcher Tätigkeit damit jedenfalls nahe liegt, ist für
das vorliegende Verfahren von der Durchschnittlichkeit der Einkommens – und
Vermögensverhältnisse des Betroffenen auszugehen. Dass der Versuch dieses Gerichts,
die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen durch entsprechende
gerichtliche Verfügung vom 25.08.2006 – Bl. 72 d.A. – über seinen Verteidiger
aufzuklären, ergebnislos, weil insoweit ohne Antwort geblieben ist, ist hierzu ohne
eigenständige Sachaussagekraft, weil die Gründe für die Nichtbeantwortung des
gerichtlichen Hinweises vielfältig denkbar erscheinen, jene auch in anwaltlicher
Verschwiegenheit einerseits und eventueller Interessenkollision andererseits ihre
denkbare Ursachen haben könnten. Die Staatskasse ist hier allerdings „Dritter“ mit der
Folge, dass Zweifel insoweit zu ihren Lasten gehen (vgl. Gerold/Schmidt, RVG,16.Auflg.,
Rdnr.18 ff zu § 14 RVG).
Nach allem sind daher die im vorliegenden Verfahren zur gerichtlichen Beurteilung und
Entscheidung gestellten anwaltlichen Festsetzungen jeweiliger Mittelgebühren der oben
näher bezeichneten Nummern der VV RVG nach § 14 RVG keinesfalls bereits als unbillig
zu bewerten, daher gerichtlich auch nicht zu beanstanden, und, soweit die Festsetzung
bisher noch nicht antragsgemäß erfolgt war, nach Maßgabe des eingelegten
Rechtsbehelfs unter entsprechender Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses
antragsgemäß und wie aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlich festzusetzen,
hiervon ausgenommen lediglich die bereits von der Rechtspflegerin zu Recht abgelehnte
Festsetzung weiterer Dokumentenpauschale.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich aus den §§ 46
OWiG, 473 StPO.
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