Urteil des AG Fürstenwalde vom 21.05.2009

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Gericht:
AG Fürstenwalde
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 C 321/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 254 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1
BGB
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 254,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 21. Mai 2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention werden
der Beklagten auferlegt. Die Kosten der Nebenintervention hat die Streitverkündete zu
tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf den Tatbestand wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gemäß §§ 631, 633, 634, Ziffer 4, 636, 278,
249 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 254,40 € zu. Das von der
Beklagten errichtete Mehrfamilienhaus, worüber der Kläger mit der Beklagten am 04.
August 2005 eine VOB/B-Vertrag schloss war mangelhaft. Innerhalb der
Gewährleistungsfrist kam es am 06.01.2009 zu einem Wasserrohrbruch
Infolgedessen erlitt der Kläger im Zeitraum 06.01.2009 bis einschließlich 12.03.2009
einen Mietausfallschaden. Durch den Wasserrohrbruch wurden die vom Kläger an die
Mieter … und … vermieteten Wohnungen erheblich durchfeuchtet. Die Tauglichkeit des
vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnungen war während dieser Zeit gemindert, so
dass die Mieter zu einer Mietminderung berechtigt waren.
Soweit die Streitverkündete erstmals mit Schriftsatz vom 29.10.2010 die
Nichtbewohnbarkeit bestritt, war dieses Verteidigungsmittel gemäß § 296 I ZPO als
verspätet zurückzuweisen. Es erfolgte nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist
zur Klageerwiderung. Auch unter Berücksichtigung der dem Streitverkündeten
gewährten Fristverlängerung. Die Zulassung dieses Verteidigungsmittels würde auch
kausal zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen, da nunmehr die vom Kläger als
Zeugen benannten Mieter zu hören wären.
Dahingestellt bleiben kann, ob die Mieter gegenüber dem Kläger die Mängel konkret
anzeigten und ihm eine Frist zur Mängelbeseitigung setzten bei gleichzeitiger
Ankündigung, dass nach Ablauf der Frist gemindert werde.
Der Minderungsanspruch würde deswegen gemäß § 536 c Abs. 2 BGB nur entfallen,
wenn der Vermieter wegen der unterlassenen Anzeige gehindert war, Abhilfe zu
schaffen. Das ist nicht der Fall. Auch bei einer sofortigen Anzeige hätte der Kläger den
Mangel nicht vor dem 12.03.2009 beseitigt, da er der Auffassung war, dass hierfür die
Beklagte verantwortlich sei.
Soweit die Streitverkündete in diesem Zusammenhang von behaupteten Baumängeln
spricht, ist dieses Verteidigungsmittel erstmals im Schriftsatz vom 29.10.2010
vorgetragen aus den bereits zuvor genannten Gründen als verspätet zurückzuweisen.
Auch hier wäre eine Beweisaufnahme erforderlich, unabhängig davon, dass dieser
Vortrag unsubstantiiert ist.
Hilfsweise wird darauf verwiesen, dass die Haftpflichtversicherung der Streitverkündeten
den Mietausfallschaden für den Zeitraum bis 12.02.2009 beglichen hat. Insofern liegt ein
deklaratorisches Schuldanerkenntnis zumindest, was den Grund des
Mietausfallschadens betrifft vor.
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Auch der Höhe nach hat die Beklagte den Mietausfallschaden zu vertreten. Ursache
dafür, dass die Beseitigung der Schadensursache und der Schäden länger dauerte als
objektiv erforderlich war, hat die Beklagte zu vertreten. Sie war es, die erst nach
zweimaliger Aufforderung Ende Februar 2009 mit den entsprechenden Arbeiten begann.
Dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger aus eigenen Mitteln oder durch
Inanspruchnahme seiner Gebäudehaftpflichtversicherung vorgenannte Arbeiten
vorfinanzieren konnte. Er hat in diesem Zusammenhang nicht gegen seine ihm gemäß §
254 BGB nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) obliegende Schadensminderungspflicht
verstoßen. Es ist grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu
veranlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren (vgl. BGHZ 61, 346, 348).
Da Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch des Klägers die Setzung einer
angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung gegenüber der Beklagten war, war eine
durch ihn in Auftrag gegebene Mängelbeseitigung vor Ablauf der mit Schreiben vom
13.01.2009 bis zum 13.02.2009 gegebenen Frist zur Beseitigung der Schäden und des
Mangelfolgeschadens rechtlich nicht möglich. Der Kläger hätte seinen
Schadenersatzanspruch verloren.
Soweit die Streitverkündete erstmals mit Schriftsatz vom 29.10.2010 eine Fristsetzung
zur Mängelbeseitigung bestritt, war dieses Verteidigungsmittel aus den eingangs
genannten Gründen als verspätet zurückzuweisen. Darüber hinaus erfolgte das
Bestreiten in unzulässiger Weise. Die Haftpflichtversicherung des Streitverkündeten
meldete sich mit Schreiben vom 23.01.2009 beim Kläger. Sie konnte über den Schaden
nur durch die Beklagte erfahren haben. Diese wiederum konnte nur durch das Schreiben
des Klägers vom 13.10.2009 Kenntnis vom Schaden haben.
Hilfsweise sei auch hier darauf verwiesen, dass ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis,
wie dargelegt, für den Zeitraum des Mietausfallschadens bis zum 12.02.2009 vorliegt.
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht kann daher aus vorgenannten
Gründen nur für den Umstand in Betracht kommen, dass der Kläger nach Ablauf der mit
Schreiben vom 13.01.2009 gesetzten Mängelbeseitigungsfrist die notwendigen Arbeiten
nicht selbst in Auftrag gab und zur Finanzierung eigene Mittel oder seine
Gebäudeversicherung nicht in Anspruch nahm.
Maßstab hierfür ist, was ein wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter in der Lage
des Klägers getan hätte. Richtig ist, dass der Kläger nicht untätig zuschauen durfte, wie
sich der Mietausfallschaden vergrößerte. Dem war aber nicht so. Er hatte mit
anwaltlichem Schreiben die Beklagte nochmals darauf hingewiesen, dass für die
Beseitigung des Mangels und des Mangelfolgeschadens verantwortlich sei und dass er
den Versicherungsschutz nicht in Anspruch nehme.
Vorzuwerfen wäre dem Kläger allein sein Verhalten, die Beklagte als
Gewährleistungspflichtige nochmals auf ihre Gewährleistungspflichten hingewiesen zu
haben, statt selbst die Mängelbeseitigung in Angriff zu nehmen.
Unter Zugrundelegung der zuvor genannten Grundsätze stellt dies aber kein Verstoß
gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB dar. Eine nochmalige anwaltliche
Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist nicht unvernünftig, zumal wie es sich im weiteren
zeigte, es sich hierbei um eine erfolgversprechende Maßnahme gehandelt hatte. Die
Beklagte wurde daraufhin tätig.
Erst wenn für den Kläger erkennbar geworden wäre, dass auf absehbare Zeit die
Beklagte den Mangel und den Mangelfolgeschaden nicht beseitigt, dann wäre er im
Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten gewesen, sich um eine bald
mögliche Behebung selbiger zu bemühen (BGH NJW RR 1995, 1169-1170, BGH Baur
1974, 205). Erst in diesem Zusammenhang wäre es auf die Frage angekommen, ob der
Kläger hierfür über ausreichende eigene Mittel verfügte oder seine
Gebäudepflichtversicherung in Anspruch nehmen konnte.
Wegen des bestehenden Hauptanspruches sind die Zinsen gemäß §§ 286, 288 BGB
zuzusprechen.
Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen begründen sich auf §§ 91, 708 Nr. 11,
i.V.m. 713 ZPO.
Dem Antrag des Streitverkündeten auf Einlassungsfrist zum Schriftsatz des Klägers vom
05.11.2010 war nicht zu entsprechen. Dieser Schriftsatz enthielt keine für die
05.11.2010 war nicht zu entsprechen. Dieser Schriftsatz enthielt keine für die
Entscheidung erheblichen neuen Tatsachen.
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