Urteil des AG Fürstenwalde vom 14.03.2017

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Gericht:
AG Fürstenwalde
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 C 105/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 273 BGB, § 131 InsO
Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit einer durch Androhung
einer Stromsperre erlangten Zahlung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Auf den Tatbestand wird
gemäß § 313 a ZPO verzichtet.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückgewähr von 410,- Euro zur Insolvenzmasse
gemäß § 143 Abs. 1 InsO zu. Die von der Klägerin erklärte Anfechtung der Zahlungen in
Höhe von 360,- Euro und 50,- Euro greift nicht.
Vorgenannte Zahlungen stellen keine inkongruente Deckung im Sinne von § 131 InsO,
der vom Kläger favorisierten Vorschrift, dar.
Richtig ist, dass Zahlungen, die während der im § 131 InsO genannten Zeitraumes
erfolgen nicht als kongruent angesehen werden können, selbst wenn dem
Antragsgegner ein fälliger Anspruch zugestanden hatte, wenn sie auf hoheitlichen
Zwang beruhen. Die Befugnis des Gläubigers , sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel
eine rechtsbeständige Sicherung oder Befriedigung zu verschaffen, tritt hinter dem
Schutz der Gläubigergesamtheit zurück (BGH, 11.04.2002, Az.: IX ZR 211/01; bestätigt
durch BGH vom 08.12.2005, Az.: IX ZR 182/01).
Die Ankündigung einer Stromsperre und die Beitreibung der Zahlung durch einen
Inkassobeauftragten der Beklagten stellt keinen hoheitlichen Zwang dar. Zwar wird auch
hier wie beim hoheitlichen Zwang auf den Schuldner Druck ausgeübt. Doch erfolgt dies
nicht durch einen Gerichtsvollzieher aufgrund der Vorschriften der Zwangsvollstreckung.
Vielmehr machte die Beklagte als Gläubiger aufgrund der Vorschriften des BGB und der
vertraglichen Vereinbarungen von ihrem Recht als Gläubiger Gebrauch, ihre Leistungen
zurückzubehalten. (§ 273 BGB). Die unter einen solchen Druck erlangte Leistung
gewährt noch eine kongruente Befriedigung. Denn sie stellt keine rechtsbeständige
Sicherung oder Befriedigung einer fälligen Forderung dar (vgl. OLG Köln, 31.08.2006, Az.:
2 U3/06; BGHZ 97,96).
Wegen des fehlenden Hauptanspruches waren auch die Nebenansprüche
zurückzuweisen.
Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 708 Nr. 11 i. V. m.
713 ZPO.
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