Urteil des AG Friedberg vom 16.04.2008

AG Friedberg: rechtliches gehör, sachliche zuständigkeit, hessen, angemessene frist, bindungswirkung, nichterfüllung, elektrizität, gas, energielieferungsvertrag, wegnahme

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Gericht:
OLG Frankfurt 21.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
21 AR 14/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 102 Abs 1 EnWG, § 23 Nr 1
GVG, § 36 Abs 1 Nr 6 ZPO, §
281 Abs 2 S 4 ZPO
(Sachliche Zuständigkeit: Streit um die Nichterfüllung von
Zahlungspflichten aus einem energiewirtschaftsrechtlichen
Individualvertrag)
Tenor
Das Amtsgericht in Friedberg (Hessen) wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als das
zuständige Gericht bestimmt.
Gründe
Mit ihrer beim Amtsgericht Friedberg (Hessen) erhobenen Klage erstrebt die
Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Gestattung des Zutritts eines
Beauftragten des Netzbetreibers zu dem Anwesen der Beklagten in O1, ...Straße
…, und Duldung der Einstellung der Stromversorgung dieses Anwesens unter
Wegnahme der installierten Messeinrichtung. Nach Zustellung der Klage und
Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens erteilte das Amtsgericht Friedberg
(Hessen) mit Schreiben vom 04.02.2008 den Parteien den Hinweis: „Das Gericht
verweist auf § 102 EnWG.", worauf die Klägerin beantragte, den Rechtsstreit an die
Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht in Gießen zu verweisen. Durch
Beschluss vom 08.02.2008 erklärte sich das Amtsgericht Friedberg (Hessen) für
unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Gießen - Kammer für
Handelssachen -. Zur Begründung führte es aus, dass das angerufene Gericht
sachlich unzuständig sei, weil eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus dem Bereich
des Energiewirtschaftsrechts vorliege, § 102 EnWG. Mit Beschluss vom 14.02.2008
erklärte sich das Landgericht Gießen - 2. Kammer für Handelssachen - ebenfalls
für (sachlich) unzuständig und hat dem Senat die Sache zur Bestimmung des
zuständigen Gerichts vorgelegt. Zur Begründung führt das Landgericht aus, dass
keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit vorliege, die sich aus dem
Energiewirtschaftsgesetz ergebe oder deren Entscheidung ganz oder teilweise von
einer Entscheidung abhänge, die nach dem Energiewirtschaftsgesetz zu treffen
sei. Vielmehr handele es sich um eine Streitigkeit, die sich ausschließlich aus dem
zwischen den Parteien geschlossenen Energielieferungsvertrag ergebe. Der
Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Friedberg sei nicht bindend, da er ohne
rechtliches Gehör des Beklagten ergangen sei.
Auf die zulässige Vorlage ist das Amtsgericht Friedberg (Hessen) gemäß § 36 Abs.
1 Nr. 6 ZPO als das zuständige Gericht zu bestimmen.
Das Amtsgericht Friedberg (Hessen) ist gemäß § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig,
da eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit mit einem unter 5.000 € liegenden Streitwert
gegeben ist, für die keine besondere Zuständigkeitsregelung gilt. Die Klägerin hat
den Streitwert in der Klageschrift vorläufig mit 1.140,00 € angegeben.
Anhaltspunkte dafür, dass der Streitwert höher anzusetzen wäre, sind nicht
erkennbar. § 102 EnWG, demzufolge für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich
aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergeben oder deren Entscheidung ganz oder
teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach dem Energiewirtschaftsgesetz
zu treffen ist, ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, greift nicht ein.Das
Energiewirtschaftsgesetz soll seinem gesetzlichen Zweck entsprechend (§ 1
EnWG) eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente
und umweltverträgliche leistungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit
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und umweltverträgliche leistungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit
Elektrizität und Gas sicherstellen, die Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze
regeln und das europäische Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der
leitungsgebundenen Energieversorgung umsetzen und durchführen. Dieses
Gesetz gibt dem Haushaltskunden einen Anspruch auf Grundversorgung, regelt
also im Sinne eines Kontrahierungszwangs das „Ob" des Abschlusses eines
Versorgungsvertrages, nicht aber die Einzelheiten der Ausgestaltung des
Individualvertrages über die Energielieferung und die Folgen der Nichterfüllung von
Pflichten aus diesem Individualvertrag (vgl. LG Kassel NJW-RR 2007, 1651 und OLG
Köln RdE 2008, 58).
Durch den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) vom
08.02.2008 ist nicht das Landgericht Gießen zuständig geworden, weil dieser
Beschluss für das aufnehmende Gericht nicht bindend ist. Zwar haben
Verweisungsbeschlüsse gemäß § 281 Absatz 2 Satz 4 ZPO grundsätzlich
Bindungswirkung. Diese setzt sich im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren fort
und kommt auch fehlerhaften Verweisungsbeschlüssen zu, denn sie soll
gewährleisten, dass Streitigkeiten über die Zuständigkeit der Gerichte vermieden
bzw. bald beendet werden und dass es möglichst rasch zu einer Sachentscheidung
kommt. Die Bindungswirkung entfällt jedoch, wenn die Verweisung auf der
Nichtgewährung rechtlichen Gehörs der Parteien beruht oder einer rechtlichen
Grundlage entbehrt und sich daher als objektiv willkürlich erweist.
Der Verweisungsbeschluss vom 08.02.2008 erging ohne rechtliches Gehör der
Beklagten. Das Amtsgericht Friedberg (Hessen) beschloss die Verweisung am 8.
Februar 2008, also einen Tag nach Eingang des Verweisungsantrages. Zu diesem
Zeitpunkt war eine angemessene Frist zur Stellungnahme der Parteien auf den
Hinweis vom 04.02.2008 (Bl. 33 d.A.) noch nicht abgelaufen. Abgesehen davon
kann dieser Hinweis nicht als ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs
angesehen werden, weil er aus nicht mehr als der Bezeichnung einer eher wenig
bekannten Gesetzesvorschrift besteht, die den nicht anwaltlich vertretenen
Beklagten nicht geläufig sein dürfte, weswegen sich den Beklagten der Sinn dieses
Hinweises nicht erschließen konnte. Ob die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs die
Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses stets entfallen lässt, ohne dass es
auf die Ursächlichkeit für die Entschließung des verweisenden Gerichts ankommt
(so BayObLG MDR 1980, 583 und Prütting in Münchener Kommentar zur
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Rdnr. 57 zu § 281 ZPO m.w.N.; vgl. auch BGHZ
71, 69 = FamRZ 1978, 402 = NJW 1978, 1163), kann dahinstehen. Jedenfalls im
vorliegenden Fall, in dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass die
ordnungsgemäße Gewährung des rechtlichen Gehörs Auswirkungen auf die
Entschließung des Gerichts in der Frage der Verweisung gehabt hätte, führt die
Nichtbeachtung dieses elementaren Verfahrengebots zum Wegfall der
Bindungswirkung. Für die Entscheidung der Beklagten, ob sie sich gegen den
Klageanspruch zur Wehr setzen sollten, kann es eine bedeutende Rolle gespielt
haben, ob dies vor dem Amtsgericht, wo sie sich selbst vertreten können, oder
dem Landgericht, wo sie einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragen
müssen, zu geschehen habe. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sie diesen
Gesichtspunkt bei ordnungsgemäßer Gewährung des rechtlichen Gehörs zur
Geltung gebracht hätten und dies dem verweisenden Gerichts Veranlassung
gegeben hätte, die Zuständigkeitsfrage einer genaueren Prüfung zu unterziehen,
dass die Beklagten aber von einer Stellungnahme absahen, nachdem ihnen
wenige Tage nach dem nicht ohne weiteres verständlichen gerichtlichen Hinweis
vom 04.02.2008 bereits der Verweisungsbeschluss zuging.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.