Urteil des AG Freiburg vom 13.03.2006

AG Freiburg (aug, baden, höhe, württemberg, freiburg, zpo, vertreter, tätigkeit, streitwert, telefax)

AG Freiburg Beschluß vom 13.3.2006, 4 C 2948/05
Rechtsanwaltsgebühr: Keine Ermäßigung der Terminsgebühr trotz Säumnis bei telefonischer Erörterung
mit dem Gegner
Tenor
werden die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichts Freiburg i. Br. vom 13.9.06
von
der Klägerin an die Beklagte
769.43 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
18.9.05.
Gründe
1 Die geltend gemachten Kosten sind in voller Höhe entstanden, fällig und erstattungsfähig.
2 Die Terminsgebühr nach VV Nr. 3104 RVG ist entstanden, da ausweislich des Terminsprotokolls vom 18.9.05
nach Aufruf der Sache der Vertreter des Verfügungsbeklagten zum Streitwert gehört wurde und nach
Aushändigung der per Telefax erklärten Antragsrücknahme dieser zugestimmt sowie Kostenantrag gestellt hat.
Er hat damit eine Tätigkeit entfaltet, welche über den Tatbestand des VV Nr. 3105 RVG hinausgeht.
3 Die Entscheidung ergeht aufgrund von §§ 103, 104 ZPO.