Urteil des AG Frankfurt am Main vom 20.12.2005

AG Frankfurt: verwalter, ungebührliches verhalten, gerichtsverfahren, versammlung, vorverfahren, miteigentümer, form, verbreitung, ermessen, persönlichkeitsrecht

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 298/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 193 StGB, § 44 Abs 2
WoEigG, § 823 Abs 1 BGB, §
823 Abs 2 BGB, § 1004 BGB
(Wohnungseigentumsverfahren: Anspruch auf Unterlassung
ehrkränkender Äußerungen im Verfahren)
Leitsatz
1. Zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen ehrkränkenden
Äußerungen in einer Wohnungseigentümerversammlung
2. Dem Sitzungsprotokoll kommt im Wohnungseigentumsverfahren nicht die gleiche
Bedeutung zu wie im Verfahren nach der Zivilprozessordnung
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde
zu tragen. Er hat dem Antragsgegner eventuell im Verfahren der weiteren
Beschwerde angefallene außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 9.000,-- EUR.
Auf die Geschäftswertbeschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise
abgeändert.
Der Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz und das
Erstbeschwerdeverfahren wird auf jeweils 9.000,-- EUR festgesetzt.
Die weitergehende Geschäftswertbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung betreffend die Geschäftswertbeschwerde ergeht
gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden im Verfahren der
Geschäftswertbeschwerde nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2), bei denen es sich um zwei Wohnungseigentümer der
sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnungseigentümergemeinschaft handelt,
streiten um die Unterlassung von Äußerungen.
Am 15.09.2003 fand eine Versammlung der Miteigentümer der genannten
Liegenschaft statt. Unter Tagesordnungspunkt 3 kamen vom Verwalter
angenommene, vom Beteiligten zu 1) – dem Antragsteller im hiesigen Verfahren -
bestrittene Wohngeldansprüche von 9.000,-- Euro sowie Verfahrenskosten von
22.000,-- Euro zur Sprache. Im Laufe der Diskussion über Tagesordnungspunkt 8
kam es zu einer von den Beteiligten unterschiedlich dargestellten
Auseinandersetzung zwischen Verwalter und Beteiligtem zu 1 ), an deren Ende
letzterer mit Hilfe der Polizei aus dem Saal entfernt wurde.
In einem anderen Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 65 UR II
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In einem anderen Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 65 UR II
497/03 WEG) reichte der Beteiligte zu 2) – der Antragsgegner im hiesigen
Verfahren - daraufhin am Folgetag einen Schriftsatz zu den Akten, in dem er
folgendermaßen über das Verhalten des Beteiligten zu 1) berichtete:
"Unter Punkt 3 der Tagesordnung (TOP) gab der Verwalter, Herr A, seinen Bericht
ab. U.a. wurde die Versammlung davon in Kenntnis gesetzt, dass infolge der durch
dem Miteigentümer, Herrn B, angestrengten Klagen, die Eigentümergemeinschaft
Verfahrenskosten von ca. 22.000,00 Euro zu tragen habe. Des weiteren sei ein
Rückstand von Wohngeld von ca. 9.000,00 Euro von Herrn B noch auszugleichen.
Die daraufhin gestellte Frage nach dem Zahlungsausgleich beantwortete Herr B
mit "gar nicht, er denkt nicht daran, das zu bezahlen und kann außerdem sowieso
nicht zahlen". Deshalb führe er die ganzen Verfahren.
(...)
Aufgrund der Vorkommnisse und Ablaufstörungen, bis hin zu
Versammlungsabbrüchen, provoziert und inszeniert durch Herrn B (s. Schreiben
vom 28.8.2003 des Verwalters A, Punkt 1.) hat die Eigentümergemeinschaft
eingangs der Versammlung beschlossen, Versammlungsstörungen nicht mehr
hinzunehmen und Störer entsprechend auszuschließen.
Nach eigener Aussage ist Herr B weder willens noch in der Lage z.B. den
Wohngeldrückstand zu bezahlen. Interne Recherchen lassen vermuten, dass auch
die seiner Frau gehörende Fa. C GmbH, bedingt durch die derzeitige schlechte
Auftragslage in der Bau- und Gebäudewirtschaft, keine entsprechenden Mittel
abwirft und sein Geschäftsführergehalt ebenfalls nicht ausreicht um die
Verbindlichkeiten, zumindest der Eigentümergemeinschaft gegenüber, bedienen
zu können.
Außer der von Herrn Bs Mutter bezogenen Wohnung geben die Auskunfteien
keinen weiteren Immobilienbesitz an. Es scheint, dass bedingt durch die finanzielle
Situation, Herr B alles versucht, zusätzliche Einnahmequellen sich erschließen zu
wollen. Anders ist sein destruktives Vorgehen gegen den Verwalter und die
Gemeinschaft, mit dem Ziel die Hausverwaltung selbst zu übernehmen und in den
die anderen Verfahren betreffenden, bei Gericht eingereichten Schriftsätzen
dokumentiert, nicht erklärbar.
Diesbezüglich zielgerichtet, sprengte Herr B die gestrige Versammlung beim
Aufruf des Tagesordnungspunktes 8, "Turnusmäßige Wiederwahl/Neuwahl des
Verwalters" geradezu. Bedingt durch das fortwährende Stören des
Veranstaltungsablaufes, ungebührlichem Verhalten und beleidigenden
Äußerungen Miteigentümern gegenüber, sah sich der Verwalter mit großer
Zustimmung der Versammlung veranlasst, Herrn B aufzufordern den Saal zu
verlassen. Nachdem er der Aufforderung nicht nachkam, im folgenden den
Verwalter und Miteigentümer mit neonazistischen Beschimpfungen verbal
bombardierte, musste die herbeigerufene Polizei für Ordnung sorgen und Herrn B
entfernen."
Mit Schreiben vom 26.09.2003 forderte der Beteiligte zu 1) hierauf den Beteiligten
zu 2) zum Widerruf auf. Im Verlaufe dieses achtseitigen Schreibens warf er dem
Beteiligten zu 2) "Verblödung" vor. Er äußerte ferner, dieser habe "zu oft und zu
lange Herrn As Arsch geleckt", sei zur Prüfung von Kontoauszügen etc. "vermutlich
viel zu blöd", seine "Dummheit" könne ihm, dem Beteiligten zu 1) aber egal sein.
Daneben bezeichnete er ihn als "vorlauten Wichtigtuer und Nachbabbler", der zu
dumm zum Recherchieren sei. Er habe "wenig Hirn" und wäre am besten im Zoo
aufgehoben.
Wegen des weiteren Inhaltes, insbesondere der weiteren Äußerungen über den
Beteiligten zu 2) wird auf Bl. 8 bis 15 d. A. Bezug genommen.
In weiteren Eingaben etwa vom 19.02.2004 (Bl. 99 ff d. A.) und vom 04.05.2004
(Bl. 207 ff d. A.) bezeichnete er den Beteiligten zu 2) als "lügnerisch und
verleumderisch", als "Schurken", der den Verwalter "beim Betrug und Untreue
kräftig mitunterstütze"; er sei "willfähriges Werkzeug eines kriminellen Verwalters",
er werde vom Verwalter "gekauft und belohnt". Einem Verfahren gegen ihn wegen
seiner Beschimpfungen stehe dessen "geistige Verblödung/Dummheit" entgegen.
Den Verwalter bezeichnete der Beteiligte zu 1) in seiner Antragsschrift vom
30.09.2003, seinen Ausführungen vom 26.09.2003 (BI. 8 ff d. A.), vom 19.02.2004
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30.09.2003, seinen Ausführungen vom 26.09.2003 (BI. 8 ff d. A.), vom 19.02.2004
(BI. 99 ff d. A.), vom 13.04.2004 (BI. 194 ff d. A.) und vom 04.05.2004 (BI. 207 ff d.
A.) unter anderem als "Veruntreuhänder", als "kriminellen Lügenverwalter", als
"Dummkopf", als "Ehrabschneider übelster Sorte", als "Lügner und
Prozessbetrüger" und als "Lügen…", ferner als "dumm-dreist, frech, arrogant, laut
und aggressiv". Die anderen Wohnungseigentümer, die seinen Anträgen
entgegentraten, sind der Eingabe vom 26.09.2003 zufolge "Dummköpfe",
"überwiegend einfache und primitive Leute ohne Hirn". Den
Antragsgegnervertreter bezeichnete er laut Terminsprotokoll vom 20.11.2003 als
"deutschen Feigling", eine Kanzlei in seinem achtseitigen Konvolut vom 26.09.2003
als "Lügenanwälte D". Im Zusammenhang mit dem Richter beim Amtsgericht hat
der Beteiligte zu 1) laut der Beschwerdeschrift vom 17.03.2004 und der weiteren
Eingaben vom 13.04.2004 (BI. 194 ff d. A.) und vom 04.05.2004 (BI. 207 ff d. A.)
die Bezeichnungen "fachlich völlig überfordert", "rechtsblind", ein "Problemrichter"
verwendet, die angegriffene Entscheidung sei danach ein "verleumderischer und
übel nachredender Übungsbeschluss".
Der Beteiligte zu 1) hat gemeint, der Beteiligte zu 2) sei zur Unterlassung
ehrenrühriger Äußerungen insbesondere zu seinem Zahlungswillen und zu seiner
Zahlungsbereitschaft sowie zu angeblichen Störungen auf
Eigentümerversammlungen verpflichtet. Er hat befürchtet, dass die Behauptungen
im Schriftsatz des Beteiligten zu 2) vom 16.09.2003 danach in weiteren
gerichtlichen Verfahren aufgestellt werden könnten.
Er hat erstinstanzlich beantragt,
dem Antragsgegner zu verbieten, Dritten gegenüber in Gesprächen oder
Schriftstücken jeder Art (Anschreiben, Rundschreiben etc.) wörtlich oder
sinngemäß zu erklären bzw. zu behaupten,
a) der Antragsteller habe in der Eigentümerversammlung vom 15.09.2003 zu der
Frage nach dem Zahlungsausgleich rückständiger Wohngelder gesagt: "... gar
nicht, er denke nicht daran, das zu bezahlen und kann außerdem sowieso nicht
zahlen";
b) "..., bis hin zu Versammlungsabbrüchen, provoziert und inszeniert durch Herrn
B";
c) "nach eigener Aussage ist Herr B weder willens noch in der Lage, z.B. den
Wohngeldrückstand zu bezahlen";
d) "interne Recherchen lassen vermuten, dass auch die seiner Frau gehörende Fa.
C GmbH, ..., keine entsprechenden Mittel abwirft und sein Geschäftsführergehalt
ebenfalls nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten, zumindest der
Eigentümergemeinschaft gegenüber bedienen zu können",
e) "Es scheint, dass bedingt durch die finanzielle Situation, Herr B alles versucht,
zusätzliche Einnahmequellen sich erschließen zu wollen. Anders ist sein
destruktives Vorgehen gegen den Verwalter und die Gemeinschaft, mit dem Ziel,
die Hausverwaltung selbst zu übernehmen und den in anderen Verfahren
betreffenden, bei Gericht eingereichten Schriftsätzen dokumentiert, nicht
erklärbar";
f) "diesbezüglich zielgerichtet, sprengte Herr B die gestrige Versammlung
geradezu";
g) "... durch das fortwährende Stören des Veranstaltungsablaufes, ungebührliches
Verhalten und beleidigende Äußerungen gegenüber Miteigentümern, ...";
h) ".... , im folgenden den Verwalter und Miteigentümer mit neonazistischen
Beschimpfungen verbal bombardierte...".
Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er hat behauptet, seine Darstellung sei erweislich wahr.
Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2, Z3
und Z4. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 38 ff, 62 ff d. A.
Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 04.03.2004 (Bl. 166 ff d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen
wird, hat das Amtsgericht die Anträge des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen aufgeführt, es bestehe auch dann kein
Unterlassungsanspruch, wenn die Behauptungen des Beteiligten zu 2) objektiv
unrichtig seien. Der Beteiligte zu 1) habe durch sein Verhalten selbst die
maßgebliche Ursache für die Verbreitung dieser Behauptungen gesetzt. Zudem
seien sie in einem Gerichtsverfahren erfolgt, in dem es den Beteiligten zustehe,
auch ehrverletzende Äußerungen aufzustellen.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligten zu 1) im Wesentlichen unter
Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sofortige
Beschwerde eingelegt. Er hat neben weiteren das Verfahren betreffenden
Anträgen, hinsichtlich dessen Inhalt auf den angefochtenen Beschluss, Seite 9,
Bezug genommen wird, in der Sache sinngemäß beantragt,
1.) dem Beteiligten zu 2) unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses zu
erbieten, Dritten gegenüber in Gesprächen oder Schriftstücken jeder Art wörtlich
oder sinngemäß zu erklären oder zu behaupten,
a) der Antragsteller habe in der Eigentümerversammlung vom 15.09.2003 zu der
Frage nach dem Zahlungsausgleich rückständiger Wohngelder gesagt: "... gar
nicht, er denke nicht daran, das zu bezahlen und kann außerdem sowieso nicht
zahlen";
b) "..., bis hin zu Versammlungsabbrüchen, provoziert und inszeniert durch Herrn
B,...";
c) "nach eigener Aussage ist Herr B weder willens noch in der Lage, z.B. den
Wohngeldrückstand zu bezahlen";
d) "Interne Recherchen lassen vermuten, dass auch die seiner Frau gehörende Fa.
C GmbH, ..., keine entsprechenden Mittel abwirft und sein Geschäftsführergehalt
ebenfalls nicht ausreicht, um die Verbindlichkeiten, zumindest der
Eigentümergemeinschaft gegenüber, bedienen zu können",
e) "Es scheint, dass bedingt durch die finanzielle Situation, Herr B alles versucht,
zusätzliche Einnahmequellen sich erschließen zu wollen. Anders ist sein
destruktives Vorgehen gegen den Verwalter und die Gemeinschaft, mit dem Ziel,
die Hausverwaltung selbst zu übernehmen und den in anderen Verfahren
betreffenden, bei Gericht eingereichten Schriftsätzen dokumentiert, nicht
erklärbar";
f) "diesbezüglich zielgerichtet, sprengte Herr B die gestrige Versammlung...
geradezu";
g) "... durch das fortwährende Stören des Veranstaltungsablaufes, ungebührlichem
Verhalten und beleidigenden Äußerungen Miteigentümern gegenüber, ...",
h) "..., im folgenden den Verwalter und Miteigentümer mit neonazistischen
Beschimpfungen verbal bombardierte...";
2.) dem Antragsgegner für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer 1
ausgesprochene Verbot ein Ordnungsgeld bis zu Euro 250.000,00 Euro und für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
anzudrohen.
Der Beteiligte zu 2) hat neben weiteren das Verfahren betreffenden Anträgen,
hinsichtlich dessen Inhalt auf den angefochtenen Beschluss, Seite 9, Bezug
genommen wird, in der Sache den Antrag gestellt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 283 ff d. A.), auf den gleichfalls verwiesen
wird, hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beteiligte zu 1) die
Unterlassung der beanstandeten Äußerungen von dem Beteiligten zu 2) nicht
verlangen könne. Hinsichtlich der Äußerungen betreffend den angeblichen
Wohngeldrückstand scheitere dieser an der Wahrheit der Behauptung, wie die
Ausführungen des Beteiligten zu 1) im vorliegenden Verfahren ergeben würden.
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Ausführungen des Beteiligten zu 1) im vorliegenden Verfahren ergeben würden.
Bezüglich der weiteren Äußerungen könne dahinstehen, ob es sich um
Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handeln würde. Auch als
Tatsachenbehauptungen seien sie selbst im Falle ihrer objektiven Unrichtigkeit
gerechtfertigt. Sämtliche Äußerungen seien im Zusammenhang mit einem
Rechtsstreit erfolgt, den der Beteiligte zu 1) gegen den Verwalter bzw. die anderen
Beteiligten einschließlich des Beteiligten zu 2) führe. Den Geschäftswert hat es
abweichend von dem amtsgerichtlichen Beschluss für das Verfahren erster Instanz
und das Erstbeschwerdeverfahren auf jeweils 24.000,-- EUR (8 x 3.000,-- EUR)
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) am 15.07.2004 sofortige weitere
Beschwerde und Geschäftswertbeschwerde eingelegt, die er mit Schriftsätzen vom
20.12.2004, 31.01.2005 und 17.11.2005 (Bl. 371 ff, 384 ff, 415 ff d. A.), auf die
gleichfalls verwiesen wird, im Einzelnen begründet hat.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG
statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt worden.
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des
Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin sie durch
den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1
WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht
übereinstimmend mit dem Amtsgericht die auf Unterlassung der beschriebenen
Äußerungen gerichteten Anträge des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen hat.
Zwar gilt der nach seinem Wortlaut auf Eigentumsbeeinträchtigungen abstellende
Unterlassungsanspruch des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in entsprechender
Anwendung auch für sonstige deliktisch geschützte Rechtsgüter. Darunter fällt
auch das durch Art. 1 und 2 GG geschützte Persönlichkeitsrecht. Bei Beurteilung
der Widerrechtlichkeit einer das Persönlichkeitsrecht verletzenden Handlung ist,
soweit diese in einer Tatsachenbehauptung, einem Werturteil oder einer
Meinungsäußerung besteht, das ebenfalls grundgesetzlich geschützte Recht auf
freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) zu berücksichtigen, dem
allerdings Schranken gesetzt sind (Art. 5 Abs. 2 GG). Das Recht der freien
Meinungsäußerung findet seine Grenze im Persönlichkeitsrecht des jeweils
Betroffenen. Dabei reicht die Feststellung, dass jemand in seinem
Persönlichkeitsrecht verletzt ist, für sich alleine nicht aus, um die Rechtswidrigkeit
zu bejahen. Die Rechtswidrigkeit des Handelns ist unter Abwägung der
kollidierenden Grundrechte und Interessen positiv festzustellen, wobei
grundsätzlich keiner der genannten Verfassungswerte Vorrang vor dem anderen
genießt (vgl. BayObLG WuM 2001, 408; OLG Düsseldorf ZWE 2001, 164, jeweils zu
Äußerungen innerhalb einer Wohnungseigentumsanlage, mit vielfältigen weiteren
Nachweisen).
Eine Äußerung kann insoweit – worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat
– gemäß § 193 StGB gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG NJW 2000, 3196; NJW 1991, 11
2074). Bei der vorzunehmenden Gewichtung ist als wesentlicher
Abwägungsgesichtspunkt auch die Funktion zu berücksichtigen, in der der
Äußernde seine ehrkränkende Äußerung aufgestellt hat. Bei der Anwendung des §
193 StGB sind nämlich auch die Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips auf die
durch Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit zu
berücksichtigen. Abgesehen von gesetzlich geregelten Ausnahmefällen verwehrt
der Rechtsstaat dem Einzelnen, sein wirkliches oder vermeintliches Recht sowohl
gegenüber staatlichen Organen als auch gegenüber den Mitbürgern mit Gewalt
durchzusetzen. Der Einzelne muss sein Recht vor staatlichen Gerichten suchen
und es mit Hilfe der Staatsgewalt vollstrecken. Dem Rechtsstaat entspricht ein
wirkungsvoller gerichtlicher Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten.
Ein solcher Rechtsschutz verlangt nicht nur institutionelle Vorkehrungen, sondern
setzt auch voraus, dass der Rechtsuchende gegenüber den Organen der
Rechtspflege, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, jene Handlungen
vornehmen kann, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet
sind, sich im Prozess zu behaupten. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für
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Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für
das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens. Er umfasst die Befugnis, sich zur
Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Seine
Ausstrahlungswirkung ist über den engeren Gewährleistungsinhalt des Art. 103
Abs. 1 GG hinaus zu beachten, wenn es um die Frage geht, inwieweit ein
Prozessbeteiligter wegen ehrverletzender Äußerungen, die er in einem
gerichtlichen Verfahren zur Wahrung seiner Rechtsposition abgegeben hat,
strafrechtlich oder auch zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden darf (vgl.
dazu im Einzelnen BVerfG NJW 1991, 2074, mit weiteren Nachweisen).
Aus diesen Gründen können deshalb nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -
verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung
dienen, in aller Regel gar nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Das
sogenannte Ausgangsverfahren soll nämlich nicht durch eine Beschneidung der
Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die
Parteien in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung
der Rechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines
anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem
seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit
den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines
sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es nämlich unvereinbar,
wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die
Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten
Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten. Deshalb fehlt in
derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich bereits das
Rechtsschutzbedürfnis (BGH NJW 1992, 1314; NJW 2005, 279; vgl. auch die
Nachweise bei Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 823 Rz. 104; Münchener
Kommentar/Rixecker, BGB, 4. Aufl., Anh § 12 Rz. 172; Erman/Ehmann, BGB, 11.
Aufl., Anh § 12 Rz. 100; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und
Bildberichterstattung - Handbuch des Äußerungsrechts, 5. Aufl., Kap. 10 Rz. 29,
Kap. 12 Rz. 98).
Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Er kann etwa nicht auf
Äußerungen angewendet werden, mit denen der Äußernde in einer
außergerichtlichen Kampagne an die Öffentlichkeit tritt. Der Ausschluss der
Ehrenschutzklage gegenüber dem Prozessgegner stellt sich nämlich als
Beschränkung des Ehrenschutzes dar, die nur mit der besonderen Interessenlage
anlässlich eines oder im Hinblick auf ein bevorstehendes gerichtliches oder
behördliches Verfahren gerechtfertigt werden kann. Das Interesse des Äußernden
daran, seine Rechtsverfolgung oder –verteidigung in einem anhängigen oder
künftigen Verfahren führen oder vorbereiten zu können, ohne sich damit einem
Ehrenschutzverfahren auszusetzen, ist nicht betroffen, wenn er mit solchen
Beschränkungen für eine Verfolgung seiner Angelegenheiten außerhalb des
Verfahrens in einer öffentlichen Kampagne durch öffentliche Angriffe,
Rundschreiben und Ähnliches belastet wird (BGH NJW 1992, 1314; NJW 2005, 279;
vgl. auch Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rz. 104; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10
Rz. 31, 35).
Des Weiteren muss eine solche Behauptung mit Blick auf die konkrete
Prozesssituation zur Rechtswahrung geeignet und erforderlich erscheinen sowie
der Rechtsgüter- und Pflichtenlage angemessen sein. Insbesondere die Art und
Weise des Vortrags muss auf die Ehre des Betroffenen Rücksicht nehmen. Dabei
dürfen allerdings keine zu engen Grenzen gezogen werden. Wertende Äußerungen
über Verhalten und Person des anderen Prozessbeteiligten stehen auch im
Prozess grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Der
subjektive Charakter einer gegenüber einem Gericht abgegebenen Stellungnahme
bedingt, dass sich ein Verfahrensbeteiligter zu dem entscheidungserheblichen
Sachverhalt und insbesondere dem Verhalten der Gegenseite unter Umständen
auch mit drastischen Worten äußern darf. Im "Kampf um das Recht" darf ein
Verfahrensbeteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige
Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen. Nicht
entscheidend kann sein, ob er seine Kritik anders hätte formulieren können; denn
grundsätzlich unterliegt auch die Form der Meinungsäußerung der durch Art. 5
Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung. Im Prozess ist der Gegner gegenüber
solchen Ausführungen, auf die er erwidern kann, nicht schutzlos gestellt. Allerdings
setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch der Zulässigkeit solcher
Äußerungen Grenzen, die in einem gerichtlichen Verfahren gemacht werden.
Danach ist mißbräuchliches Vorbringen grundsätzlich nicht gerechtfertigt.
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Danach ist mißbräuchliches Vorbringen grundsätzlich nicht gerechtfertigt.
Abgesehen von bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen gilt dies etwa für
ehrverletzende Äußerungen, die in keinem inneren Zusammenhang zur
Ausführung oder Verteidigung der geltend gemachten Rechte stehen oder so
leichtfertig gemacht werden, dass deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand
liegt (vgl. BVerfG NJW 1991, 2074; NJW 2000, 199; NJW 2000, 3196;
Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rz. 31, 32; Erman/Ehmann, a.a.O., Anh § 12 Rz.
100, je mit weiteren Nachweisen; weitergehend und jegliche Überprüfung
ablehnend: OLG Celle NJW-RR 1999, 385; auch Münchener Kommentar/Rixecker,
a.a.O., Anh § 12 Rz. 175). Das Merkmal der Leichtfertigkeit darf dabei aber
jedenfalls nicht über Gebühr ausgedehnt werden (BVerfG NJW 2000, 199;
Erman/Ehmann, a.a.O., Anh § 12 Rz. 100). Da die Gerichte durchaus
unterschiedlicher Auffassung sein können, ob die verletzende Behauptung Bezug
zum Streitgegenstand hat, kann der ausnahmsweise mögliche Rechtsschutz
gegenüber Prozessbehauptungen also nur bei deutlicher Fallgestaltung
zugelassen werden. Ist der durch die Unwahrheit Betroffene am Verfahren
beteiligt, bietet ihm dieses Verfahren nämlich genügend Möglichkeiten zur
Klarstellung, wenn die Behauptung keinen Zusammenhang mit dem
Prozessgegenstand hat (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rz. 32, mit weiteren
Nachweisen; vgl. auch BGH NJW 1995, 397).
Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet, hinreichend berücksichtigt und
die beanstandeten Äußerungen rechtsfehlerfrei als gerechtfertigt angesehen,
wobei letztlich offen bleiben kann, ob nicht mit vergleichbaren Erwägungen gemäß
der oben zitierten Rechtsprechung bereits das Rechtschutzinteresse der
Unterlassungsanträge zu verneinen gewesen wäre.
Der Beteiligte zu 2) hat die beanstandeten Äußerungen in zwei
Wohnungseigentumsverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main erhoben;
neben dem vom Landgericht im angefochtenen Beschluss aufgeführten Verfahren
noch in demjenigen des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 65 UR II 672/03
WEG. Die oben dargestellten Grundsätze zur eingeschränkten Möglichkeit, im
Wege des Unterlassungsantrags gegen Äußerungen vorzugehen, sind somit
anwendbar. Bei Wohnungseigentumsverfahren handelt es sich in der Regel um
sogenannte echte Streitverfahren im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Streitverfahren sind eine besondere Form der Antragsverfahren, das heißt sie
werden durch eine Antrag eingeleitet. Es handelt sich bei
Wohnungseigentumssachen um privatrechtliche Streitverfahren, denn das Gericht
entscheidet materiell rechtskräftig über subjektive private Rechte zwischen den
Beteiligten, § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG (vgl. Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., Vor §§
43 ff WEG Rz. 2; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 2). Ausgehend davon
kann es entgegen der Rechtsmeinung der weiteren Beschwerde nicht darauf
ankommen, dass sich die dortigen Anträge nicht gegen den Beteiligten zu 2),
sondern gegen den Verwalter richteten. Die weitere Beschwerde führt selber aus,
dass der Beteiligte zu 2) in jenen Verfahren vom Amtsgericht formell beteiligt
worden ist, dies korrespondiert mit den tatsächlichen Feststellungen im
vorliegenden Verfahren (vgl. den Beschluss des Amtsgerichts vom 04.03.2004,
Seite 2). Die formelle Beteiligung dient neben der Sachaufklärung wegen der
beschriebenen Rechtskraftwirkung insbesondere der Gewährung rechtlichen
Gehörs (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 ff WEG Rz. 111). Entfaltet die
gerichtliche Entscheidung jedoch Wirksamkeit gegenüber ihm, so muss der formell
und materiell Beteiligte in diesem Gerichtsverfahren – in den oben genannten
Grenzen - alles vortragen dürfen, was er zur Wahrung seiner Rechte für erforderlich
hält, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen – hier: des Beteiligten zu 1) -
berührt wird. Es ist in Wohnungseigentumsverfahren durchaus häufig der Fall, dass
die Beteiligten unterschiedliche Interessen vertreten, die vom Gericht zu
berücksichtigen sind; gerade dazu dient auch – wie beschrieben – die formelle
Beteiligung. Ob und wie ein Wohnungseigentümer sich beteiligt, obliegt dann
seiner Entscheidung, also auch die Frage, ob er dem Antrag entgegen tritt oder
diesen verteidigt. Unerheblich ist demgemäß auch die Einschätzung des
Beteiligten zu 1), er habe in den Vorverfahren auch die Rechte des Beteiligten zu
2) mit wahrgenommen. Es ist deshalb auch entgegen der Auffassung der weiteren
Beschwerde nicht gerechtfertigt, die Anwendung der obigen Grundsätze auf
kontradiktorische Zivilprozesse bzw. in Wohnungseigentumsverfahren auf den
Antragsteller und Antragsgegner zu beschränken. Vielmehr scheidet eine
Ehrschutzklage aus, wenn es sich um Äußerungen gegenüber einer Stelle handelt,
die zur Überprüfung und ggf. Abhilfe mit einem Anspruch auf rechtsverbindliche
Entscheidung berufen ist; dies ist bei Äußerungen in gerichtlichen Verfahren stets
der Fall (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rz. 29 unter Hinweis auf BGH NJW 1995,
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der Fall (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 10 Rz. 29 unter Hinweis auf BGH NJW 1995,
397; vgl. auch Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rz. 104).
Unerheblich ist auch der Einwand der weiteren Beschwerde, der Beteiligte zu 2)
habe die Äußerungen in den gerichtlichen Verfahren in einem Zeitpunkt getätigt,
in dem er noch gar nicht formell beteiligt gewesen sei, es habe sich also nicht um
eine konkrete Reaktion auf den vom Beteiligten zu 1) gestellten Antrag handeln
können. Es kann dahinstehen, ob die entsprechende Information des Beteiligten
zu 2) über diese Verfahren durch den Verwalter erfolgte oder welche
Verfahrensziele der Beteiligte zu 2) mit seinen Äußerungen verfolgte. Die weitere
Beschwerde räumt selber ein, dass der Beteiligte zu 2) in jenen Verfahren
materiell beteiligt war und in der Folge jedenfalls auch formell beteiligt worden ist.
Dann muss ihm aber eine Äußerung in jenen Verfahren auch gestattet sein.
Ohnehin kommt ein Ausschluss der Ehrenschutzklage nach den oben dargelegten
Grundsätzen auch gegenüber Äußerungen in Betracht, die im Vorfeld bzw. zur
Vorbereitung eines künftigen Prozesses aufgestellt worden sind (BGH NJW 1995,
397 unter Hinweis auf BGH NJW 1977, 1681).
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass gerade das Interesse des
Beteiligten zu 2) daran, seine Rechtsverfolgung in den bezeichneten Verfahren
führen oder vorbereiten zu können, ohne sich damit einem Ehrenschutzverfahren
auszusetzen, hier nicht betroffen wäre. Dass gerade der Beteiligte zu 2) die
Äußerungen auch außerhalb des Verfahrens durch Rundschreiben oder Ähnlichem
getätigt hätte, kann dem Vorbringen des Beteiligten zu 1) nicht entnommen
werden. In der Antragsschrift hatte der Beteiligte zu 1) lediglich auf die Verbreitung
in gerichtlichen Verfahren abgestellt; im Schriftsatz vom 19.02.2004, Seite 12, ist
davon die Rede, das Schreiben des Beteiligten zu 2) sei in andere
Gerichtsverfahren eingeführt und breit unter die Eigentümer gestreut worden.
Angesichts der Beteiligung der Eigentümer an jenen Gerichtsverfahren kann
danach von einer konkret über die Gerichtsverfahren hinaus gehenden Verbreitung
nicht ausgegangen werden. Die weitere Beschwerde führt – unter Bezugnahme auf
Antragsschrift - die Verbreitung der Äußerungen vielmehr auf die Tätigkeit des
Verwalters zurück. Die von der weiteren Beschwerde zitierten Äußerungen im
Anwaltsschriftsatz vom 19.11.2003 enthalten noch keine Ankündigung, solche
Vorwürfe außerhalb des Verfahrens gegenüber der Öffentlichkeit zu erheben. Ob
eben jenes gemäß § 193 StGB oder aus anderem Grund gerechtfertigt wäre, kann
nach alledem offen bleiben.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch kein mißbräuchliches Vorbringen des
Beteiligten zu 2) in den gerichtlichen Vorverfahren angenommen. Das Landgericht
hat nicht feststellen können, dass der Beteiligte zu 2) bewusst unwahre
Tatsachenbehauptungen in die gerichtlichen Vorverfahren eingeführt hätte. Dies
ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Durchführung einer
Beweisaufnahme über die objektive Richtigkeit der beanstandeten Behauptungen
bedarf es also im vorliegenden Verfahren nicht, soweit es sich bei den
beanstandeten Äußerungen überhaupt um Tatsachenbehauptungen und nicht um
Meinungen bzw. Wertungen handelt, was das Landgericht zu Recht offen gelassen
hat. Aus entsprechenden gerichtlichen Feststellungen, für die die bisherigen
Zeugenaussagen vor dem Amtsgericht angesichts ihres gänzlich konträren Inhalts
tatsächlich nicht ausreichen würden, ließe sich noch nicht entnehmen, dass der
Beteiligte zu 2) seine im hiesigen Verfahren noch als richtig verteidigten
Behauptungen als unwahr erkannt und dennoch in die Vorverfahren eingeführt
hätte. Darauf lassen auch die teilweise nur auf Vermutungen beruhenden
Ausführungen in der weiteren Beschwerde nicht schließen. Dass die Äußerungen
derart leichtfertig gemacht worden wären, dass deren Unhaltbarkeit ohne weiteres
auf der Hand läge, kann mit dem Landgericht ebenfalls nicht angenommen
werden. Sie mögen erhebliche Vorwürfe gegen den Beteiligten zu 1) enthalten,
deren Erhebung dem Beteiligten zu 2) zur Wahrung seiner Rechte als
Wohnungseigentümer in den Vorverfahren angezeigt erschienen, sie erreichen
aber auch nicht nur entfernt den ehrenkränkenden und herabsetzenden
Charakter, die die vom Landgericht festgestellten Äußerungen des Beteiligten zu
1) gegenüber dem Beteiligten zu 2) im hiesigen Verfahren aufweisen. Eine
deutliche Fallgestaltung im oben beschriebenen Sinne, die das
Unterlassungsbegehren rechtfertigen könnte, stellen sie nicht dar.
Kommt es aus den aufgeführten Rechtsgründen auf die Richtigkeit der
Behauptungen nicht an, können auch die Angriffe der weiteren Beschwerde gegen
die Feststellung der Wahrheit einer Behauptung durch das Landgericht und gegen
die Würdigung der Zeugenaussagen durch das Amtsgericht dahinstehen.
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Soweit die weitere Beschwerde weiter rügt, dass das Landgericht verpflichtet
gewesen wäre, richterliche Hinweise zu erteilen, bedarf dies keiner näheren
Aufklärung und kann offen bleiben. Die weitere Beschwerde führt – mit Ausnahme
der oben abgehandelten rechtlichen Gesichtspunkte, die dem Rechtsmittel nicht
zu Erfolg verhelfen - nicht aus, was sie für den Fall eines vorherigen Hinweises
durch das Landgericht noch an weiterem rechtserheblichem Vortrag gehalten
hätte, der zu einer anderen Entscheidung in der Sache hätte führen können.
Gleiches gilt für die von der weiteren Beschwerde gerügte Verletzung sonstiger
Verfahrensgrundsätze, etwa den in der mündlichen Verhandlung angeblich nicht
hinreichend erörterten Sach- und Streitstand oder die angeblich fehlerhafte
formelle Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer. Auch die Rüge des
Beteiligten zu 1), ihm sei die "Akteneinsicht in die Tonbandaufnahme" betreffend
die mündliche Verhandlung vom 18.06.2004 nicht gewährt worden, vermag der
weiteren Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, dass dem
Beteiligten zu 1) durch Verfügung des Einzelrichters beim Landgericht vom
01.08.2004 (Bl. 365 d. A.) Gelegenheit gegeben worden ist, das – sich nicht bei
den Verfahrensakten befindliche - Tonband abzuhören, von dem der Beteiligte zu
1) aber offensichtlich keinen Gebrauch gemacht hat, ist über den entsprechenden
Protokollberichtigungsantrag des Beteiligten zu 1) durch Beschluss des
Landgerichts vom 14.07.2004 (Bl. 356 ff d. A.) entschieden worden. Das
diesbezügliche Protokollberichtigungsverfahren ist damit abgeschlossen. Die der
gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen sind dem Beteiligten zu
1) mithin insgesamt bekannt. Selbst wenn aber die mündliche Verhandlung vor
dem Landgericht im Sinne des Protokollberichtigungsantrags des Beteiligten zu 1)
vom 13./14.07.2004 abgelaufen sein sollte und das Protokoll unrichtig wäre, würde
sich daraus noch nicht ergeben, dass der angefochtene Beschluss auf einem
diesbezüglichen Rechtsfehler beruhen würde. Dem Sitzungsprotokoll kommt im
Wohnungseigentumsverfahren nicht die gleiche Bedeutung bei, wie im Verfahren
nach der Zivilprozessordnung. Für das Wohnungseigentumsverfahren gibt es
nämlich, von der Bestimmung des § 44 Abs. 2 WEG abgesehen, keine Vorschriften
darüber, in welcher Form und in welchem Umfang Vorgänge einer mündlichen
Verhandlung in einer Sitzungsniederschrift festzuhalten sind. Die Aufnahme eines
Protokolls ist zwar üblich und dringend zu empfehlen; Form und Inhalt bestimmt
aber der Richter nach freiem Ermessen. Die §§ 159 ff ZPO gelten jedenfalls
unmittelbar nicht (vgl. Senat NJW-RR 2005, 814; BayObLG WuM 1996, 500; WuM
1989, 49).
Es ist aus Rechtsgründen weiter nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die
außergerichtlichen Kosten des Wohnungseigentumsverfahrens dem Beteiligten zu
1) als Antragsteller auferlegt haben. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der
Senat als Rechtsbeschwerdegericht die als Ermessensentscheidung ergangene
Kostenentscheidung nur auf ihre Gesetzmäßigkeit (§ 27 FGG) überprüfen kann,
nämlich darauf, ob von ungenügenden und verfahrenswidrigen Feststellungen
ausgegangen wurde, ob wesentliche Umstände außer Betracht gelassen wurden,
ob gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde,
oder ob von dem Ermessen ein dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider
laufender oder die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitender und
damit rechtlich fehlerhafter Gebrauch gemacht wurde (vgl. etwa Senat, Beschluss
vom 22.04.2003, 20 W 122/03; BayObLG WuM 1992, 569; Niedenführ/Schulze,
a.a.O., § 47 Rz. 23; vgl. auch Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 47 WEG
Rz. 34; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 47 Rz. 56, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Nach diesem Prüfungsmaßstab lässt die landgerichtliche Entscheidung keinen
Rechtsfehler erkennen. Gemäß § 47 Satz 2 WEG kann bestimmt werden, dass die
außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Zwar ist es
zutreffend, dass dies grundsätzlich nur in Ausnahmefällen unter
Billigkeitserwägungen in Betracht kommt. Auch wenn ein Beteiligter im Verfahren
unterliegt, müssen besondere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, ihm die
außergerichtlichen Kosten des Gegners aufzuerlegen (vgl. Bärmann/Pick/Merle,
a.a.0., § 47 Rz. 31; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 47 Rz. 8). Es ist nicht zu
beanstanden, dass das Landgericht diese besonderen Umstände in dem
Verhalten des Beteiligten zu 1) vor und nach Einleitung des vorliegenden
Verfahrens gesehen hat. Das Wohnungseigentumsverfahren hat grundsätzlich
auch die Funktion, auf ein friedvolles Zusammenleben der Wohnungseigentümer
hinzuwirken. Die Erwägung des Landgerichts, dass es unbillig wäre, den Beteiligten
zu 2) angesichts der im angefochtenen Beschluss teilweise aufgeführten
Beschimpfungen und Herabsetzungen durch den Beteiligten zu 1), die in ihrer
drastischen Formulierung und ihrem Inhalt in keiner vernünftigen Relation mehr zu
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drastischen Formulierung und ihrem Inhalt in keiner vernünftigen Relation mehr zu
den gegen den Beteiligten zu 1) in den gerichtlichen Vorverfahren gerichteten
Angriffen stehen, mit außergerichtlichen Kosten zu belasten, weist nach den
obigen Kriterien keine Rechtsfehler auf. Die sich auf die Kostenentscheidung
beziehenden Ausführungen der weiteren Beschwerde vermögen hieran nichts zu
ändern.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu
1) als Antragsteller zu tragen, § 47 Satz 1 WEG. Es entspricht billigem Ermessen,
dass der Beteiligten zu 1) die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels
zu tragen hat.
Aus den oben angestellten Erwägungen heraus entspricht es vorliegend zur
Überzeugung des Senats auch billigem Ermessen, dass der Beteiligte zu 1)
eventuell angefallene außergerichtliche Kosten des Beteiligten zu 2) im Verfahren
der weiteren Beschwerde gegen die zutreffende Entscheidung des Landgerichts zu
tragen hat, § 47 Satz 2 WEG.
Auf die gemäß § 31 Abs. 3 KostO statthafte Geschäftswertbeschwerde des
Beteiligten zu 1) ist jedoch der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz und
das Erstbeschwerdeverfahren wie aus dem Tenor ersichtlich auf jeweils 9.000,--
EUR zu ermäßigen. Hierzu wäre der Senat auch von Amts wegen gemäß § 31 Abs.
1 Satz 2 KostO berechtigt. Der Geschäftswert richtet sich gemäß § 48 Abs. 3 WEG
nach dem Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung. Bei der Bewertung der
Interessen des Beteiligten zu 1) als Antragsteller sind neben der inhaltlichen
Bedeutung und Schwere der ehrkränkenden Äußerungen etwa die Umstände zu
berücksichtigen, unter denen diese getan wurden, sowie der Umfang, in dem sie
Dritten zur Kenntnis gelangt sind (vgl. für den Zivilprozess:
Oestreich/Winter/Hellstab, Streitwerthandbuch, 2. Aufl., Stichwort "Beleidigung").
Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass die beanstandeten Äußerungen jeweils in
einem Schreiben, allerdings gleichlautend in mehreren (Gerichts-)Verfahren, getan
wurden. Sind – wie hier - mehrere ehrkränkende Äußerungen, deren Unterlassung
begehrt wird, im Rahmen eines Rechtsstreits oder einer Schrift aufgestellt worden,
so ist der gesamte Komplex mit einem einheitlichen Streitwert zu bewerten. Eine
getrennte Bewertung unterbleibt auch dann, wenn die beanstandeten Äußerungen
in einzelnen Unterlassungsanträgen ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. für
den Zivilprozess: Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 11.
Aufl., Rz. 1207; Oestreich/Winter/Hellstab, a.a.O., Stichwort "Beleidigung"). Die
Addierung der Bewertungen der Einzeläußerungen durch das Landgericht
erscheint dem Senat damit nicht angezeigt, zumal dies im Ergebnis zu einem dem
Verfahren nicht angemessenen Wert führt. Ein Wert von 24.000,-- EUR
berücksichtigt insbesondere nicht hinreichend, dass die Äußerungen im
Wesentlichen im persönlichen Bereich der Wohnungseigentümergemeinschaft
getan und nicht einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Auch
ihre Bedeutung und Schwere rechtfertigt keine derart hohe Bewertung.
Andererseits erscheint vor dem Hintergrund, dass sie in mehreren
Gerichtsverfahren eingeführt wurden und überdies mehrere und inhaltlich
differenzierte Angriffe gegen den Beteiligten zu 1) enthalten, die Bewertung durch
das Amtsgericht mit dem Regelwert von 3.000,-- EUR ebenfalls nicht angemessen.
So hat auch der Beteiligte zu 1) in seinem Schreiben vom 26.09.2003 und dem
Schriftsatz vom 19.02.2004 auf eventuelle bonitätsschädigende Auswirkungen
verwiesen. Unter Berücksichtigung dieser und der von der
Geschäftswertbeschwerde aufgezeigten Gesichtspunkte, eventueller Interessen
des Beteiligten zu 2) am Ausgang des Verfahrens, sowie dem Interesse des Fiskus
und der beteiligten Rechtsanwälte (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 07.03.2003, 20
W 15/02; BayObLG WE 1997, 393; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 28; vgl.
auch Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 WEG Rz. 17, je mit weiteren Nachweisen)
erscheint dem Senat eine Bewertung mit 9.000,-- EUR als hinreichend und gemäß
§ 48 Abs. 3 WEG angemessen. Diesen Wert hat der Senat auch für das Verfahren
der weiteren Beschwerde in Ansatz gebracht.
Soweit die Geschäftswertbeschwerde betroffen ist, ergeht die Entscheidung
gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet, §
31 Abs. 5 KostO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.