Urteil des AG Frankfurt am Main vom 14.07.2009

AG Frankfurt: unmittelbare gefahr, verkehr, fahrzeug, ordnungswidrigkeit, verwaltungsbehörde, stadt, quelle, zivilprozessrecht, kennzeichen, ermittlungsverfahren

1
2
3
4
Gericht:
AG Frankfurt
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
994 OWi 5/09 -
2017
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 25a Abs 1 StVG, § 41 Abs 2
Nr 6 Zeichen 270.1 StVO
(Kostentragungspflicht des Fahrzeughalters: Verstoß
gegen das Verkehrsverbot in Umweltzonen)
Orientierungssatz
Keine Kostentragungspflicht des Halters gemäß § 25a Abs. 1 StVG bei
Parken in einer Umweltzone ohne die erforderliche Umweltplakette
Die Kostentragungspflicht des Halters gemäß § 25a Abs. 1 StVG betrifft nur Verfahren,
die wegen eines Halt- oder Parkverstoßes geführt werden.
Die Vorschrift des Verkehrszeichens 270.1 gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO betrifft nicht
den ruhenden, sondern ausschließlich den fließenden Verkehr.
Das Verkehrsverbot in Umweltzonen ist nicht dem ruhenden Verkehr zuzuordnen.
Tenor
Der Kostenbescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt a. M. vom
27.05.2009, Aktenzeichen 795.900332.1 wird aufgehoben.
Die Kasse der Verwaltungsbehörde hat die dem Antragsteller in diesem Verfahren
auf gerichtliche Entscheidung entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Antrag des Kostenschuldner ist zulässig und begründet.
Dem Kostenschuldner ging am 27.05.2009 ein Kostenbescheid zu. Der
Kostenschuldner wurde darin aufgefordert, die Kosten für die Fahrerermittelung (§
25a Abs. 1 StVG), bezüglich einer begangenen Ordnungswidrigkeit, zu tragen.
Dem Kostenschuldner wurde in dem inzwischen eingestellten Verfahren zur Last
gelegt, sein Fahrzeug (mit dem amtlichen Kennzeichen PA-P 9911) ohne die dafür
erforderliche "Umweltplakette" innerhalb einer gekennzeichneten
Verkehrsverbotszone (sog. Umweltzone) abgeparkt zu haben. Der
Kostenschuldner wendet sich gegen den Kostenbescheid, mit der Begründung,
dass der § 25a StVG ausschließlich den Fall eines Halt- oder Parkverstoßes
betreffe. Der ihm vormals zur Last gelegte Verstoß hingegen die Verminderung
schädlicher Luftverunreinigungen betreffe und damit nicht unter die Vorschrift des
§ 25a StVG falle.
Vorliegend stellt sich daher die Frage, ob § 41 Abs. 2 Nr. 6 (Z. 270.1) das Parken
von nicht mit Feinstaubplaketten ausgestatteten Fahrzeugen in Umweltzonen
verbietet und mithin einen Fall des § 25 a StVG eröffnet.
Das Zeichen 270.1 verbietet den Verkehr mit Kraftfahrzeugen innerhalb der
Verkehrsverbotszone im Falle der Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung
von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der
Grundlage des § 40 Abs 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bgbl. 2006, Teil
I, Nr. 46, 16.10.2006). Kraftfahrzeuge die mit einer entsprechend erforderlichen
Plakette ausgestattet sind, sind von dem Verkehrsverbot ausgenommen.
5
6
7
8
Das Zeichen 270.1 ordnet Verkehrsverbote an. Verkehrsverbote untersagen den
Verkehr insgesamt oder teilweise (§ 41 Abs. 2 Nr. 6 S. 1 StVO). So enthält die
Erläuterung zu Zeichen 270.1 StVO folgendes Verbot: "Sie verbieten den Verkehr
mit Kraftfahrzeugen innerhalb einer so gekennzeichneten Verkehrsverbotszone
...". Teilnehmer am Straßenverkehr ist aber gem. § 1 StVO jeder, der, sich
verkehrserheblich verhält, also auch der Parkende. Daher könnten sowohl
Verstöße des fließenden als auch Verstöße des ruhenden Verkehrs geahndet
werden.
Allerdings geht von einem parkenden Fahrzeug keine unmittelbare Gefahr aus, da
während des Parkvorgangs keine Partikelemissionen freigesetzt werden und damit
das geschützte Rechtsgut - die Reinheit der Luft- nicht beeinträchtigt wird
(Sandherr, DAR 2008, 209). Die Vorschrift des Verkehrszeichen 270.1 gemäß § 41
Abs. 2 Nr. 6 StVO bedarf einer restriktiven Auslegung und betrifft nicht (auch) den
ruhenden, sondern ausschließlich den fließenden Verkehr (Sandherr DAR 2008,
409 f.). Durch Nr. 153 Bkat ist das Führen eines Fahrzeugs ohne Plakette
bußgeldbewahrt, mithin nicht das Halten oder Parken. Das Verkehrsverbot in
Umweltzonen (Z. 270.1) ist daher nicht dem ruhenden Verkehr zuzuordnen
(Hentschel, § 25a StVG, Rn. 5, Straßenverkehrsrecht 2009; Sandherr DAR 2008,
409 f.).
Die Voraussetzungen der Kostentragungspflicht des Halters gemäß § 25a Abs. 1
StVG sind nicht gegeben. § 25a Abs. 1 StVG betrifft nur die Fälle von
Ermittlungsverfahren, die wegen eines Halt- oder Parkverstoßes geführt werden.
Die für die Ermittlung des Fahrers erhobene Kostentragungspflicht war
unbegründet.
Daher war der Kostenbescheid aufzuheben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.