Urteil des AG Frankfurt am Main vom 28.11.2007

AG Frankfurt: ampel, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, nacht, dokumentation, berufsausübung, kreuzung

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Gericht:
AG Frankfurt
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
912 B-OWi
37451/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 25 Abs 1 S 1 StVG, § 52 Abs
3 Nr 2 StVZO, § 52 Abs 3 Nr 4
StVZO, § 37 Abs 2 StVO, § 49
StVO
Verkehrsordnungswidrigkeit: Regelfahrverbot bei einem
qualifizierten Rotlichtverstoß infolge augenblicklicher
Unachtsamkeit
Tenor
Gegen den Betroffenen wird wegen Verstoßes gegen § 37 II StVO eine
Geldbuße von 100,– Euro
festgesetzt,
der Betroffene hat Kosten und Auslagen des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der 25 Jahre alte Betroffene verdient sein Geld als Pizzalieferant. Eintragungen im
Verkehrszentralregister hat er nicht.
In der Nacht zum 28.03.2007 war der Betroffene in F mit seinem Pkw Mercedes, ...,
unterwegs. Gegen 04:15 Uhr befuhr er die K Straße in südliche Richtung und
erreichte die Kreuzung B/B Straße. Er wollte nach rechts in die B Straße einbiegen.
Da die Rechtsabbiegerampel Rotlicht zeigte, hielt er in erster Position an. Kurz
darauf hielt ein Streifenwagen des F Ordnungsamtes hinter ihm. Nach weiteren ca.
20 Sekunden startete der Betroffene und fuhr in die B Straße ein, dies obwohl die
Rechtsabbiegerampel noch Rotlicht zeigte.
Mutmaßlich war er gestartet, als die Geradeausampel auf Grünlicht wechselte. Er
wurde verfolgt und angehalten.
Der Betroffene räumt die Tat ein, er habe wohl auf die falsche Ampel geschaut,
keinesfalls habe er das Rotlicht missachten wollen.
Der Zeuge ... hat bekundet, er habe sich als Ordnungsbeamter im Streifenwagen
hinter dem Betroffenen befunden. Man sei bei Rotlicht angekommen und habe
mindestens 20 Sekunden hinter diesem gestanden, als der Mercedes bei Rot
plötzlich losgefahren sei. Andere Verkehrsteilnehmer habe er nicht bemerkt. Es
könne durchaus sein, dass der Betroffene auf die falsche Ampel geschaut habe.
Mithin ist der Betroffene des fahrlässigen Rotlichtverstoßes gemäß §§ 37 II, 49
StVO schuldig, er hätte das für ihn gültige Lichtzeichen beachten können und
müssen.
Gegen ihn ist eine Geldbuße von 100,– Euro festzusetzen.
Obwohl ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt, ist die Verhängung eines
Fahrverbots nicht angezeigt; hier liegen außergewöhnliche Umstände vor, welche
zur Verneinung einer groben Pflichtwidrigkeit führen. Das Fehlverhalten ist auf
augenblickliche Unachtsamkeit, nämlich der Bezug auf das falsche Lichtzeichen,
zurückzuführen. Dies entspricht der weitüberwiegenden obergerichtlichen
Rechtsprechung.
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Hier tritt hinzu, dass aufgrund der Nachtzeit andere Verkehrsteilnehmer, welche
hätten gefährdet werden können, nicht vorhanden waren.
Weiterhin wäre der Betroffene als Pizzalieferant in seiner Berufsausübung hart
getroffen. Wenn auf die Verhängung eines Fahrverbotes überhaupt je verzichtet
werden kann, dann in einem Fall wie dem Vorliegenden.
Die Kostenentscheidung folgt § 465 StPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.