Urteil des AG Frankfurt am Main vom 13.02.2009

AG Frankfurt: geistiges eigentum, erfolgsort, unerlaubte handlung, gerichtsstand, handlungsort, begehungsort, verbreitungsrecht, kenntnisnahme, eingriff, urheberrechtsverletzung

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Gericht:
AG Frankfurt
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
32 C 2323/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 32 ZPO, § 242 BGB, § 97
UrhG
Örtliche Zuständigkeit: Rechtsmissbräuchliche Wahl des
fliegenden Gerichtsstandes bei Urheberrechtsverletzung im
Internet
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbar
Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Rechtsanwaltsgebühren für ein Abmahnschreiben geltend.
Der Kläger ist Lizenznehmerin im Bezug auf Vertrieb und Vermarktung der
geistigen Schöpfungen des Künstlers .... Davon erfasst sind alle im Stil einer
Tätowierung gehaltenen Grafiken und Logos, wozu auch die streitgegenständliche
Blumengrafik gehört.
Die Beklagte bot im Januar 2007 unter der eBay-ID ... eine Jacke, auf welche die
streitgegenständliche Grafik appliziert war, im Internet an. Bei dem angebotenen
Artikel handelte es sich um eine Fälschung. Auf den Bildschirmausdruck vom
15.01.2007 (Bl. 26 d. A.) wird Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 25.03.2008 mahnte der Bevollmächtigte des Klägers die
Beklagte ab.
Auf die Abmahnung vom 25.03.2008 (Bl. 39 ff d. A) wird Bezug genommen.
Die Beklagte ist trotz ordnungsgemäßer Ladung mit Postzustellungsurkunde vom
15.12.2008 zum Termin am 10.02.2009 nicht erschienen.
In der Verhandlung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es die Klage für
unzulässig erachte.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung über den Betrag
von 1641,96 Euro aus der Rechnung vom 28.11.2008 der Rechtsanwälte ...
Frankfurt am Main, freizustellen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Das Gericht ist örtlich unzuständig. Sowohl der allgemeine Gleichstand, §§ 12, 13
ZPO, als auch der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung, § 32 ZPO,
sind nicht geöffnet.
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Das Gericht ist sich zwar der herrschenden Meinung bewusst, wonach
Verletzungshandlungen im Internet überall dort als begangen gelten, wo das
Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist, so auch theoretisch im Bezirk des
Amtsgerichts Frankfurt (Zöller § 32 Rn. 17 m. w. N.). Dennoch ist das Gericht der
Auffassung, dass vorliegend der besondere Gerichtsstand der unerlaubten
Handlung, § 32 ZPO, nicht einschlägig ist.
Die Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit werden von dem Grundgedanken
getragen, dass der Kläger grundsätzlich den Beklagten an dessen Ort aufzusuchen
hat. Dies entspricht grundsätzlich der Interessenabwägung. Ausnahmsweise soll
von diesem Grundsatz abgewichen werden können, insbesondere wenn an einem
anderen Ort eine größere Sachnähe besteht (Zöller § 12 Rn. 2 f). Auch der
besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung beruht auf dem Gedanken der
Sachnähe. Am Begehungsbeziehungsweise Tatort kann die Sachaufklärung und
Beweiserhebung am besten erfolgen. Die Vorschrift dient der
Prozesswirtschaftlichkeit (Zöller § 32 Rn. 1; OLG Hamm, NJW 87, 138).
Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht gegeben. Weder haben die
Parteien ihren Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts, noch bestehen
Anhaltspunkte dafür, dass eine besondere Sachnähe in Frankfurt gegeben wäre.
Die einzige Verbindung zum angerufenen Gericht liegt in der Tatsache begründet,
dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers dort niedergelassen ist.
Anerkannt ist, dass jeder Missbrauch des Prozessrechts zu verfahrensfremden
Zwecken rechtsmissbräuchlich ist. Eine "Erschleichung" des Gerichtsstands ist
unzulässig (Baumbach § Einl III Rn. 56). Bei Ausnutzung eines formal gegebenen
Gerichtsstands aus sachfremden Gründen ist die Wahl des Gerichtsstandes, § 35
ZPO, rechtsmissbräuchlich, § 242 BGB (OLG Hamm, NJW 87, 569; LG Magdeburg,
Urteil vom 3.5.2007, Az. 7 O 383/07; Zöller § 35 Rn. 3).
Dies ist vorliegend der Fall. Es ist gerichtsbekannt, dass sämtliche vergleichbaren
Angelegenheiten vor dem Amtsgericht Frankfurt geltend gemacht werden. Der
Kläger erscheint regelmäßig nicht zu den Verhandlungen. Es ist offensichtlich, dass
die Wahl des angerufenen Gerichtes alleine dazu dient, die Kosten seines
Prozessbevollmächtigten gering zu halten. Die Wahl des Gerichtsstands erfolgte
nicht aufgrund einer größeren Sachnähe, sondern aus sachfremden Erwägungen.
Nach Sinn und Zweck der Zuständigkeitsbestimmungen dürfen solche
Erwägungen nicht zulasten des Beklagten gehen, das heißt zu einer Abweichung
vom Privileg des Beklagten, an seinem Wohnsitz verklagt zu werden, führen.
Insofern schließt sich das Gericht der Auffassung an, wonach der Gerichtsstand der
unerlaubten Handlung nur dort eröffnet ist, wo sich der behauptete Verstoß in dem
konkreten Verhältnis der Parteien tatsächlich ausgewirkt hat. Alleine die
theoretisch weltweite Abrufbarkeit eines Internetangebotes begründet noch nicht
einen räumlich bestimmten, von anderen Gerichtsständen abgrenzbaren
besonderen Gerichtsstand (OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2002, Az. 4 AR 81/02;
LG Krefeld, Urteil vom 14.9.2007, Az. 1 S 32/07; LG Potsdam, Beschluss vom
4.7.2001, Az. 52 O 11/01; LG Hannover, Beschluss vom 28.4.2006, Az. 9 O 44/06;
AG Frankfurt, Urteile vom 18.12.2008, Az. 31 C 1373/08-83, vom 23.10.2008, Az.
30 C 1448/08-25; AG Charlottenburg, 19.12.2005, Az. 209 C 1015/05).
Darüber hinaus ist der herrschenden Meinung, wonach bei
Urheberrechtsverletzungen im Internet der Gerichtsstand der unerlaubten
Handlung überall dort begründet sei, von wo aus das Internetangebot theoretisch
aufrufbar sei, aus einem weiteren Grund nicht zu folgen.
Anerkannt ist, dass sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat
(Handlungsort), als auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen
wurde (Erfolgsort), "Begehungsort" im Sinne des § 32 ZPO ist. Dagegen ist der
Schadensort ohne Belang (Zöller § 32 Rn. 16). Diese Rechtsprechung zum so
genannten "fliegenden Gerichtsstand" beruht insbesondere auf zwei
Grundsatzurteilen des Bundesgerichtshofs. Zum einen ging es um eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch einen Zeitungsartikel (BGH NJW 77, 1590),
zum anderen um einen Verstoß gegen §§ 1,3 UWG (BGH GRUR 71, 153). Der
Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass bei unerlaubten Handlungen durch
Printmedien nicht nur der Handlungsort, sondern auch der Ort, an dem das
Druckwerk bestimmungsgemäß verbreitet wird, als Begehungsort im Sinne des §
32 ZPO anzusehen sei. Die Verbreitung von Druckerzeugnissen, deren Inhalt
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32 ZPO anzusehen sei. Die Verbreitung von Druckerzeugnissen, deren Inhalt
unerlaubt in das Persönlichkeitsrecht eingreift beziehungsweise gegen das UWG
verstößt, sei noch Teil der Verletzungshandlung. Diese Rechtsprechung ist sodann
auf unerlaubte Handlungen im Internet übertragen worden. (KG NJW 97, 3321).
Zum einen ist das Gericht der Auffassung, dass die herrschende Meinung, wonach
im Falle von unerlaubten Handlungen im Internet jeder Ort als Begehungsort
ansehen sei, an dem die theoretische Möglichkeit besteht, das Internetangebot
aufzurufen, gegen den Wortlaut des § 32 ZPO verstößt. Erfolg sort kann nur ein Ort
sein, an dem in das geschützte Rechtsgut tatsächlich eingegriffen wurde. Die
Möglichkeit des Rechtsgutseingriffs alleine genügt nicht.
Nach dem Bundesgerichtshof sei die unerlaubte Handlung an jedem Ort
begangen, an dem das Druckerzeugnis bestimmungsgemäß verbreitet werde. Von
einem Verbreiten könne indessen nur die Rede sein, wenn der Inhalt der Zeitschrift
dritten Personen bestimmungsgemäß und nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht
wird (BGH NJW 77, 1590). Entsprechend habe die Partei im Gebiet der
Bundesrepublik zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt; denn im Streitfall seien
die Druckerzeugnisse im regelmäßigen Geschäftsverkehr durch den Verlag in das
Gebiet der Bundesrepublik gelangt ; damit sei auch im Gebiet der Bundesrepublik
ein Wettbewerbsverstoß begangen. Es handele sich um eine bewusst gestaltete
Wettbewerbshandlung (BGH GRUR 71, 153).
Daraus wird deutlich, dass der Bundesgerichtshof in seinen
Grundsatzentscheidungen den Erfolgsort auf konkrete Handlungen des Störers
stützte. Damit hält er sich im Rahmen des Wortlauts des § 32 ZPO
("Handlungsort"). Soweit die Rechtsprechung im Falle von unerlaubten Handlungen
im Internet dagegen jeden Ort als Erfolgsort ansehen, an dem eine theoretische
Möglichkeit besteht, ein Internetangebot aufzurufen, ist diese Auslegung nicht
mehr vom Wortlaut des § 32 ZPO gedeckt.
Darüber hinaus ist das Gericht der Auffassung, dass bei einer
Urheberrechtsverletzung wie der vorliegenden der Erfolgsort nicht an jedem Ort
sein kann, wo die Möglichkeit eines Internetzugangs besteht.
Der Bundesgerichtshofs ist in den erwähnten Urteilen ersichtlich davon
ausgegangen, dass die Verletzung gegen das Wettbewerbsrecht (eine den Absatz
schädigende Werbung eines Konkurrenten) beziehungsweise die Verletzung gegen
das Persönlichkeitsrecht (ein ehrverletzender Artikel) erst mit der Kenntnisnahme
des Lesers beendet sei, dass die Verbreitung, Lieferung und Kenntnisnahme des
Druckerzeugnisses durch den Empfänger noch Teil der Verletzungshandlung selbst
sei (BGH NJW 77, 299). Der Bundesgerichtshof legte seinen Entscheidungen die
Annahme zu Grunde, dass die Rechtsgutsverletzung (der Wettbewerbsverstoß
beziehungsweise die Persönlichkeitsrechtsverletzung) erst mit der Kenntnisnahme
des Druckerzeugnisses vollendet sei, vergleichbar mit dem Zugang einer
empfangsbedürftigen Willenserklärung.
Nach Auffassung des Gerichts muss jedoch nach der Art der unerlaubten
Handlung differenziert werden. Im vorliegenden Fall einer Urheberrechtsverletzung
fällt der Handlungs- und Erfolgsort zusammen, so dass kein Raum für weitere
Erfolgsorte bleibt.
Vorliegend macht der Kläger zum einen die Verletzung des Vervielfältigungsrechts,
§ 16 UrhG, geltend. Bei dem angebotenen Gegenstand handele es sich um ein
Plagiat. Handlungs- und Erfolgsort eines solchen Verstoßes kann nur der Ort der
Vervielfältigung, nicht der Ort des späteren Verkaufsangebots des
Vervielfältigungsstücks sein, also regelmäßig der Wohnort des Beklagten
(Möhring/Nicolini UrhG, 2. Aufl., Rn. 161; Bröcker/Czychovski/Schäfer,
Praxishandbuch geistiges Eigentum im Internet, Rn. 216).
Darüber hinaus macht der Kläger einen Verstoß gegen das Verbreitungsrecht, §
17 UrhG, geltend. Angeblich sei das Original oder ein Vervielfältigungsstück der
Öffentlichkeit angeboten worden. Auch in diesem Fall ist das Gericht der
Auffassung, dass Handlungs- und Erfolgsort nicht auseinanderfallen, sondern
zugleich an dem Ort begründet sind, an dem der Beklagte gehandelt hat, das
heißt sein Angebot bei eBay eingestellt hat (Bröcker/Czychovski/Schäfer,
Praxishandbuch geistiges Eigentum im Internet, Rn. 215).
Nach einhelliger Auffassung ist der Begriff des "Angebotes" im Sinne des § 17
UrhG wirtschaftlich zu verstehen. Es muss sich nicht um ein Angebot im Sinne des
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UrhG wirtschaftlich zu verstehen. Es muss sich nicht um ein Angebot im Sinne des
§§ 145 ff BGB handeln, es muss also dem Adressaten nicht zugehen. Auch
Werbemaßnahmen wie Inserate, Kataloge ect., die rechtlich lediglich eine "invitatio
ad offerendum" darstelle, sind Angebote im Sinne des § 17 UrhG. Ob das Angebot
Erfolg hat, ist unerheblich. Nach Sinn und Zweck des § 17 UrhG genügt das
Heraustreten des Anbietenden aus der internen Sphäre in die Öffentlichkeit. Der
Tatbestand des Anbietens ist bereits verwirklicht, wenn auf einer Internetseite oder
in Printmedien dazu aufgefordert wird, ein Produkt zu erwerben
(Schmidt/Wirth/Seifert UrhG 2. Aufl. § 17 Rn. 2; Schricker UrhG 3. Aufl. § 17 Rn. 7;
Wandtke/Bullinger UrhG § 17 Rn. 7). Dies bedeutet, dass der Verstoß gegen das
Verbreitungsrecht nicht voraussetzt, dass das Angebot einem Dritten tatsächlich
zugeht. Die Rechtsgutsverletzung tritt bereits in dem Moment ein, in dem das
Angebot der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Damit fallen vorliegend
Handlungs- und Erfolgsort zusammen. Ein etwaiger, theoretisch möglicher Aufruf
des Internetangebotes kann damit nicht mehr Teil der Verletzungshandlung, und
damit Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO, sein.
Selbst wenn man der Auffassung folgt, wonach die Verletzungshandlung nicht
bereits durch den Bereitstellungsvorgang beendet sein soll, führt dies nicht zur
Annahme eines Gerichtsstands an allen theoretisch möglichen Orten des
Internetzugangs. Nach dieser Auffassung sei Handlungsort auch der Ort des
tatsächlichen Abrufs durch den Nutzer. Der einzelne Abruf durch den Nutzer sei
Teil des Bereitstellungsvorgangs. Die Verletzung des Verbreitungsrechts sei auch
am Ort des Abrufs zu lokalisieren (Ernsthaler/Bosch/Völker Handbuch des
Urheberrechts und Internet, S. 412). Das bloße Angebot eines Werkes reiche für
einen Tatort dagegen nicht aus. Erforderlich sei vielmehr, dass das Werk von der
Öffentlichkeit auch tatsächlich wahrgenommen wird (Bröcker/Czychovski/Schäfer,
Praxishandbuch geistiges Eigentum im Internet, Rn. 216). Auch nach dieser
Auffassung setzt der Erfolgsort eine tatsächliche Wahrnehmung des Angebots
voraus. Die lediglich theoretisch mögliche Wahrnehmbarkeit reicht nicht aus. Dies
widerspräche auch dem Grundgedanken eines Erfolgsdeliktes, wonach der Erfolg
(der Eingriff in das geschützte Rechtsgut) tatsächlich eingetreten sein muss. Die
Willenserklärung des Schädigers, das Angebot im Internet, muss zumindest am
Ort des angerufenen Gerichtes einer dritten Person zugegangen sein.
Entweder lässt man bereits die Einstellung des Angebots bei eBay für einen Eingriff
in das Verbreitungsrecht ausreichen. Dann ist der Ort des Servers des Schädigers
sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort. Oder man fordert den Zugang dieses
Angebotes. Die Möglichkeit des Zugangs alleine kann jedoch noch nicht mit einem
Eingriff in das geschützte Rechtsgut gleichgesetzt werden.
Festzuhalten bleibt, dass das Amtsgericht Frankfurt örtlich unzuständig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 in
Verbindung mit 709 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.