Urteil des AG Frankfurt am Main vom 22.08.2008

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Gericht:
AG Frankfurt
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
32 C 357/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 134 BGB, § 249 BGB, § 398
BGB, § 2 RDG, § 3 RDG
Abtretung von Ansprüchen auf Ersatz der
Mietwagenkosten an ein Mietwagenunternehmen:
Wirksamkeit nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Infolge eines Verkehrsunfalls mietete der Geschädigte, ... bei der Klägerin ein
Mietfahrzeug zu einem Unfallersatztarif an. Der Geschädigte hat etwaige
Schadensersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers, die
Beklagte, zur Sicherheit der Klägerin abgetreten, die nunmehr aus abgetretenem
Recht klagt.
Die Abtretung ist wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
unwirksam, § 134 BGB.
Das RDG, und nicht das RBerG, war vorliegend anzuwenden. Das RDG ist am
1.7.2008 in Kraft getreten, also vor Verkündung des Urteils. Das Urteil ergeht
aufgrund des bei der Verkündung geltenden Rechts. Es genügt eine
Gesetzesänderung zwischen der Verhandlung und der Verkündung (Baumbach §
300 Rn. 7).
Die Erbringung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistung ist nur in dem Umfang
zulässig, in dem sie durch das RDG erlaubt wird, § 3 RDG. Vorliegend handelt es
sich um eine Rechtsdienstleistung, die jedoch nicht erlabt ist.
Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten,
sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, § 2 I RDG.
Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten
gegen die Haftpflichtversicherung handelt es sich um eine Tätigkeit in fremden
Angelegenheiten. Daran hat das RBG nichts geändert.
Vorliegend war auch eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erforderlich.
Nach der Gesetzesbegründung des Gesetzesentwurfs sei eine besondere
rechtliche Prüfung eine solche, die über die bloße Anwendung von Rechtsnormen
hinausgeht. Nicht besonders sei die bloße schematische Anwendung des Rechts.
Die Gesetzesbegründung spricht von der Abgrenzung von einfacher
Rechtsanwendung zu substanzieller Rechtsprüfung (Seiten 93 f
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Rechtsanwendung zu substanzieller Rechtsprüfung (Seiten 93 f
Gesetzesbegründung des Gesetzesentwurf). Wenn der Haftungsgrund unstreitig
ist, kann im Verlauf der Schadensregulierung eine besondere rechtliche Prüfung
erforderlich werden, etwa wenn die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten
streitig wird (Seite 96 Gesetzesentwurf).
Es ist zu berücksichtigen, dass sich der Wortlaut des Entwurfes (besondere Prüfung
der Rechtslage) und der Endfassung (rechtliche Prüfung des Einzelfalls) geändert
hat. Die Hürden für die Zulässigkeit wurden erhöht. Das Gesetz bezweckt, die
Bearbeitung von Verkehrsunfallsachen weitgehend in den Verbotsbereich
einzubeziehen (Römermann, "RDG, die (un) heimliche Revolution in der
Rechtsberatungsbranche" NJW 06, 3025).
Daraus ergibt sich, dass die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
nach Sinn und Zweck des Gesetzes bereits eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles
erfordern soll. Mietwagenunternehmen erbringen im Rahmen der
Schadensabwicklung nur dann keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung, wenn
sie weder Grund noch Umfang der gegnerischen Eintrittspflicht prüfen müssen,
das heiß, wenn die Ansprüche unstreitig sind (Sabel, "Umfang und Grenzen der
zulässigen Unfallschadenregulierung nach dem Entwurf des RDG", NZV 06, 6).
Vorliegend war der Anspruch – zumindest der Höhe nach – nicht unstreitig, sodass
eine rechtliche Prüfung erforderlich war. Bereits in der Klageschrift begründet die
Klägerin ihre Auffassung, nicht gegen ihre Pflicht zur Schadensgeringhaltung
verstoßen zu haben, obwohl ein Fahrzeug zu einem gegenüber dem Normaltarif
teureren Unfallersetztarif angemietet wurde. Im vorliegenden Fall steht die
Erforderlichkeit der Mietwagenkosten, und damit die Frage nach der
Erkundigungspflicht hinsichtlich günstigerer Tarife, im Streit. Diese Frage kann
nicht ohne besondere rechtliche Prüfung, und erst recht nicht ohne rechtliche
Prüfung überhaupt, beantwortet werden.
Die Rechtsdienstleistung ist nicht erlaubt, § 5 RDG.
Erlaubt sind nur solche Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer
anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild
gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und
sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der
Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind, § 5
Abs. 1 RDG.
Nach der Entwurfsbegründung gehört die rechtliche Beurteilung von
Schadensfällen nicht zum Berufsbild eines Kfz-Meisters oder
Mietwagenunternehmers, so dass es an dem erforderlichen Zusammenhang mit
der eigentlichen Hauptleistung fehlt (Seite 95 Gesetzesbegründung des
Gesetzesentwurf; Römermann, "RDG, die (un) heimliche Revolution in der
Rechtsberatungsbranche" NJW 06, 3025).
Vorliegend geht es um die Geltendmachung von Mietwagenkosten und dabei
insbesondere um die Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifes. Nach dem
BGH kann ein höherer Unfallersatztarif nur dann ersetzt verlangt werden, wenn der
Geschädigte darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung
seiner individuellen Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten unter zumutbaren
Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein
wesentlich günstigerer Tarife zugänglich war (BGH Entscheidung vom 19.04.2005,
Az. VI ZR 37/04). Die Beantwortung dieser offenen Rechtsbegriffe kann nur von
einem Rechtskundigen erwartet werden, nicht jedoch von einem
Mietwagenunternehmen. Sie gehört zu den leistungen eines Juristen, nicht
jedoch zu den leistungen. Diese Rechtskenntnisse sind nicht für die
Haupttätigkeit eines Mietwagenunternehmens erforderlich im Sinne des § 5 Abs. 1
RDG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713
ZPO.
Die Berufung gegen diese Entscheidung wird zur Rechtsfortbildung zugelassen, §
511 Absatz 4 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.