Urteil des AG Frankfurt am Main vom 18.08.2005

AG Frankfurt: zwangsvollstreckung, dingliches recht, rechtsnachfolger, miteigentümer, anschlussbeschwerde, vorverfahren, liegenschaft, zivilprozessordnung, verzug, firma

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 210/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 45 Abs 3 WoEigG, § 325
ZPO, § 727 ZPO, § 768 ZPO, §
767 ZPO
(Wohnungseigentumsverfahren: Anwendbarkeit der ZPO,
Rechtsnachfolge)
Leitsatz
1. Die Zwangsvollstreckung aus einem Titel eines Gerichts im
Wohnungseigentumsverfahren findet gemäß § 45 Abs. 3 WEG nach den Vorschriften der
Zivilprozessordnung statt. Die Verweisung umfasst das gesamte achte Buch der
Zivilprozessordnung, also auch die Vorschriften über die Vollstreckungsklausel. Soweit
danach Klagen bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erheben sind, richtet
sich das gesamte Verfahren des Wohnungseigentumsgerichts nach dem
Wohnungseigentumsgesetz und dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit. Dies gilt auch für das Verfahren nach § 768 ZPO.
2. Zur Frage der Rechtsnachfolge im Sinne der §§ 727, 325 ZPO im Hinblick auf
wohnungseigentumsrechtliche Zahlungsansprüche bei Veräußerung des
Wohnungseigentums
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 153.387,56 EUR.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Erteilung einer
Zwangsvollstreckungsklausel und der Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss
des Amtsgerichts Frankfurt am Main im Wohnungseigentumsverfahren.
Die Antragsgegner begehrten von den früheren Miteigentümern, denen das
Sondereigentum an den Räumlichkeiten in einer Tiefgarage samt Schwimmbad
und Tennisanlage zustand, diverse Sanierungsmaßnahmen an diesem
Gebäudeteil. Hierbei handelt es sich um einen selbstständigen, von der
Wohnanlage separaten Baukörper. Mit Antrag vom 12.10.1993 begehrten die
Antragsgegner die Zahlung eines Kostenvorschusses für die besagten
Sanierungsmaßnahmen im Wohnungseigentumsverfahren Amtsgericht Frankfurt
am Main, Az.: 65 UR II 224/93 WEG. Nach Zurückweisung ihres Antrages mit
Beschluss vom 09.04.1994 und der sofortigen Beschwerde hiergegen (Beschluss
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 08.11.1994, Az.: 2/9 T 343/94) hob der
erkennende Senat durch Beschluss vom 03.04.1995, Az.: 20 W 593/94, beide
Beschlüsse auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht
Frankfurt am Main zurück. Dieses verpflichtete die Rechtsvorgänger des
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Frankfurt am Main zurück. Dieses verpflichtete die Rechtsvorgänger des
Antragstellers mit Beschluss vom 08.01.1997, an die seinerzeitigen Antragsteller
und nunmehrigen Antragsgegner zu Händen des Verwalters, Fa. A GmbH ...,
vertreten durch ihren Geschäftsführer B, ..., 300.000,00 DM nebst 4 % Zinsen p.a.
hieraus seit 08.10.1993 zu bezahlen. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel
blieben erfolglos, der Beschluss ist seit dem 11.08.1998 rechtskräftig.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 15.09.1995 (Bl. 30 ff d. A.) wurde der
Miteigentumsanteil von 9.425/100.000stel, verbunden mit dem Sondereigentum
an der streitgegenständlichen Teileigentumseinheit an den Antragsteller
veräußert. In § 3.2 des Kaufvertrages vom 15.09.1995 heißt es:
"Käufer verpflichtet sich, eine Sanierung des Tiefgaragenbereiches durchzuführen,
falls der Vertrag durchgeführt wird."
Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 18.05.1995 (Protokoll Bl. 47 ff d.
A.) beschlossen die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt 3
einstimmig:
"In authentischer Interpretation der 1998 getroffenen und seitdem praktizierten
Vereinbarung obliegt den Miteigentümern
a) des Schwimmbads
b) von Tiefgarage/Tennisplatz
auf ihre Kosten Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums in ihrem jeweiligen Bereich anstelle des Verwalters bzw. der
Wohnungseigentümergemeinschaft."
Am 11.01.1999 erteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main den Antragsgegnern
die Vollstreckungsklausel zur Vollstreckung aus dem oben aufgeführten
amtsgerichtlichen Beschluss vom 08.01.1997 gegen den Antragsteller (Bl. 81 d.
A.). Es war der Meinung, die Rechtsnachfolge sei durch Eintragung in das
Grundbuch offenkundig.
Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren die Auffassung vertreten, der
Beschluss vom 08.01.1997 entfalte ihm gegenüber infolge seiner Unkenntnis des
Verfahrens gemäß §§ 265 Abs. 2, 3, 325 Abs. 2 ZPO keine Rechtskraft. Denn § 325
Abs. 2 ZPO gelte auch beim Erwerb von Berechtigten. Im Übrigen habe er die von
ihm geschuldeten Sanierungsmaßnahmen, insbesondere die Abdichtung des
Flachdachs und die Betonsanierung bis April 1999 abgeschlossen. Zur Aufbringung
eines Estrichbelags auf den Betonboden der Tiefgarage sei er schon deswegen
nicht verpflichtet, da dies mangels einer wirksamen Ableitung des durch die
Einfahrt eindringenden Niederschlagswassers nicht möglich sei. Die Herstellung
einer wirkungsvollen Regenrinne zur Entwässerung der im Gemeinschaftseigentum
stehenden Garagenzufahrt sei aber Sache der Antragsgegner. Im Übrigen
müssten diese jedenfalls darlegen, wofür sie einen Kostenvorschuss von
300.000,00 DM benötigten.
Der Antragsteller hat beantragt,
1) die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des AG Frankfurt in der
Wohnungseigentumssache Liegenschaft ... Straße ..., gegen die Miteigentümer C,
D und die Firma E KG gegen den Rechtsnachfolger vom 11.01.1999 für unzulässig
zu erklären;
2) hilfsweise die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller aus dem
Beschluss des AG Frankfurt am Main vom 08.01.1997 (65 UR II 224/93 WEG) für
unzulässig zu erklären.
Die Antragsgegner haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie haben gemeint, die Angriffe gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel
gingen schon deshalb fehl, da § 325 Abs. 2 ZPO nur den Erwerb von
Nichtberechtigten betreffe, während der Antragsteller unstreitig von Berechtigten
erworben habe. Abgesehen von der Oberflächlichkeit der baulichen Maßnahmen
des Antragstellers sei die Wasserabflussrinne in Ordnung, so dass der Sanierung
keine Hindernisse von Seiten der Antragsgegner entgegenstünden.
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Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens und eines Ergänzungsgutachtens. Wegen ihrer
Einzelheiten wird auf den Sonderband und Bl. 356 - 369 d. A. Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 07.01.2002, auf den verwiesen wird (Bl.
416 ff d. A.), unter Zurückweisung des Antrags im übrigen die
Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller aus dem Beschluss des
Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.01.1997 (65 UR II 224/93 WEG)
hinsichtlich eines Betrages von 184.063,80 DM (94.110,33 EUR) für unzulässig
erklärt und hinsichtlich eines weiteren Betrages von 67.790,40 DM (34.660,68 EUR)
nur Zug um Zug gegen die fachgerechte Herstellung der notwendigen
Oberflächenentwässerungsrinne für die Zufahrtsrampe zur Tiefgarage für zulässig
erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Klauselgegenklage unbegründet sei, da die Einwendungen des Antragstellers
wegen seiner Unkenntnis des Verfahrens gegen die Voreigentümer nicht
durchdrängen. Denn es liege ein Erwerb von Berechtigten vor, so dass § 325 Abs.
2 ZPO von vornherein nicht einschlägig sei. Den Hilfsantrag hielt es teilweise für
begründet, da der Antragsteller seine Sanierungspflicht teilweise, insbesondere
bezüglich der Flachdachsanierung und der Leckortung erfüllt habe. Die Erfüllung
sei ihm auch rechtlich möglich gewesen. Denn die Vorschusspflicht gemäß § 633
Abs. 3 BGB entfalle, wenn der Verpflichtete doch noch erfülle. Soweit er seinen
Sanierungsverpflichtungen bezüglich des Garagenbodens nicht nachgekommen
sei, komme nur eine Verpflichtung Zug um Zug in Betracht, da Vorleistungen der
Antragsgegner im Bereich der Entwässerung zu erbringen seien.
Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 30.01.2002
sofortige Beschwerde eingelegt, der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom
04.02.2002 selbstständige Anschlussbeschwerde eingelegt.
Die Antragsgegner haben gemeint, die vom Amtsgericht als Erfüllung
angesehenen Sanierungsmaßnahmen seien in Wirklichkeit ungenügend. Zudem
sei es fehlerhaft, von Sanierungskosten von insgesamt 300.000,00 DM
auszugehen. In Wirklichkeit seien, wie vom Sachverständigen S1 errechnet, ca.
600.000,00 DM anzusetzen. Schließlich sei die titulierte Zahlungsverpflichtung des
Antragstellers entgegen der Annahme des Amtsgerichtes nicht durch
Sachleistungen oder gar bloße Angebote des Antragstellers entfallen.
Die Antragsgegner haben beantragt,
den Antrag des Antragstellers in Abänderung des Beschlusses des
Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 07.01.2002 (65 UR II 57/99 WEG) in vollem
Umfang zurückzuweisen.
Der Antragsteller hat beantragt,
die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückzuweisen.
Er hat im Wege der selbständigen Anschlussbeschwerde sinngemäß beantragt,
1.) die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des AG Frankfurt am Main
in der Wohnungseigentumssache Liegenschaft ... Straße ... gegen die
Miteigentümer C, D und die Firma E KG vom 08.01.1997 (65 UR II 224/93 WEG) auf
Grund der Vollstreckungsklausel gegen den Rechtsnachfolger vom 11.01.1999 für
unzulässig zu erklären;
2.) hilfsweise die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller aus dem
Beschluss des AG Frankfurt am Main vom 08.01.1997 (65 UR II 224/93 WEG) für
unzulässig zu erklären.
Er hat gemeint, die vom Amtsgericht angenommene Verpflichtung zur
Überdeckung der Klemmschiene, zum Abbruch eines Verschlages, zur Einbringung
eines Auftrittsprofils und zur Sanierung der Pflanztröge bestehe in Wirklichkeit
nicht. Ebenso wenig sei er zum Streichen der Wand- und Betonflächen und zur
Aufbringung eines Estrichbelages auf der Fahrbahn oder zur Betonsanierung
verpflichtet. Zudem sei die Berechnung des Amtsgerichtes schon rechnerisch
nicht schlüssig, da ein nicht begründeter Betrag von 20.420,00 DM verbleibe. Im
Übrigen hat er die Zwangsvollstreckung aus der gemäß § 727 ZPO erteilten
Vollstreckungsklausel für unzulässig gehalten.
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Die Antragsgegner haben beantragt,
die selbstständige Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 495 ff d. A.), auf den gleichfalls verwiesen
wird, hat das Landgericht auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers in
Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses die Zwangsvollstreckung auf
Grund der zu dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.01.1997
- Az.: 65 UR II 224/93 WEG - (In der Wohnungseigentumssache betreffend die
Liegenschaft ... Straße ..., an der beteiligt waren: die übrigen Miteigentümer der
Liegenschaft gegen die Miteigentümer C, D und die Firma E KG) erteilten
Vollstreckungsklausel vom 11.01.1999 für unzulässig erklärt; die sofortige
Beschwerde der Antragsgegner hat es zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im
wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller nicht als Rechtsnachfolger der
Voreigentümer seines Miteigentums im Sinne der §§ 727, 325 ZPO anzusehen sei.
Bei der Geldforderung gegen die Voreigentümer handele es sich vielmehr um
deren persönliche Verbindlichkeiten, die diese hätten auflaufen lassen.
Hiergegen haben die Antragsgegner (sofortige weitere) Beschwerde eingelegt, mit
der sie weiterhin die vollständige Zurückweisung des Antrags des Antragstellers
begehren. Sie rügen die Rechtsanwendung durch das Landgericht. Hinsichtlich der
Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 17.03.2004
(Bl. 518 ff d. A.) und 12.07.2004 (Bl. 531 ff d. A.) verwiesen.
Sie beantragen,
in Abänderung des am 11. April 2003 ergangenen Beschlusses LG
Frankfurt am Main 2/9 T 75/02 und unter Zurückweisung der Beschwerde des
Antragstellers gegen den Beschluss des AG Frankfurt am Main vom 07. Januar
2002 (65 UR II 57/99 WEG) nach Maßgabe des in der mündlichen Verhandlung vom
09. Dez. 2002 gestellten Antrags zu entscheiden.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er tritt der sofortigen weiteren Beschwerde entgegen. Wegen der Einzelheiten
seines Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 01.07.2003 (Bl. 515 d.
A.), 01.06.2004 (Bl. 528 ff d. A.) und 12.10.2004 (Bl. 533 ff d. A.) verwiesen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG
statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt worden.
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des
Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin sie durch
den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1
WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die
Zwangsvollstreckung aufgrund der zu dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt
am Main vom 08.11.1997 erteilten Vollstreckungsklausel vom 11.01.1999 für
unzulässig erklärt hat.
Dabei sind die Vorinstanzen zutreffend und von der weiteren Beschwerde auch
nicht beanstandet davon ausgegangen, dass der Antragsteller sein Begehren im
(Erkenntnis-)Verfahren nach den §§ 43 ff WEG zu verfolgen hat. Die
Zwangsvollstreckung aus einem Titel eines Gerichts im
Wohnungseigentumsverfahren findet gemäß § 45 Abs. 3 WEG nach den
Vorschriften der Zivilprozessordnung statt. Die Verweisung umfasst das gesamte
achte Buch der Zivilprozessordnung, also auch die Vorschriften über die
Vollstreckungsklausel (BayObLG WE 1996, 440). Soweit danach Klagen bei dem
Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erheben sind - wie hier im Bereich der
Klage nach § 768 ZPO - richtet sich das gesamte Verfahren des
Wohnungseigentumsgerichts nach dem Wohnungseigentumsgesetz und dem
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. zur Klage
nach § 768 ZPO: Köhler/Bassenge, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht,
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nach § 768 ZPO: Köhler/Bassenge, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht,
Teil 17, Rz. 431; für die Klage nach § 767 ZPO: Senat, Beschluss vom 04.08.2005,
Az.: 20 W 344/05; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1235; OLG Schleswig FGPrax 2004,
65; vgl. auch Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 45 WEG Rz. 86).
Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass der Antragsteller nicht
nach Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der ursprünglichen Schuldner im Hinblick
auf den streitbefangenen Zahlungsanspruch geworden ist, was aber
Voraussetzung für die Erteilung der qualifizierten Vollstreckungsklausel gemäß §§
727, 325 ZPO wäre, die insoweit im Wohnungseigentumsverfahren entsprechend
anzuwenden sind (vgl. dazu auch Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 144;
Köhler/Bassenge, a.a.O., Teil 17, Rz. 425; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 63. Aufl., § 727 Rz. 27, Stichwort „Wohnungseigentum“; vgl. auch BayObLG
WuM 1991, 632; WuM 1992, 324; WuM 2000, 569). Die hiergegen gerichteten
Angriffe der weiteren Beschwerde greifen nicht durch.
Der Begriff des Rechtsnachfolgers im Sinne des § 767 ZPO muss ebenso wie bei §
325 ZPO grundsätzlich im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit weit verstanden
werden, weil die Vorschrift helfen soll, einen neuen Prozess zu verhindern (vgl.
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 727 Rz. 3, mit weiteren
Nachweisen). Dabei ist die Art der Rechtsnachfolge nicht entscheidend; sie kann
gesetzlich, hoheitlich oder vertraglich begründet sein (vgl.
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., § 727 Rz. 3, mit weiteren
Nachweisen; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 727 Rz. 10). Rechtsnachfolger auf
Schuldnerseite ist etwa, worauf sich die weitere Beschwerde im Wesentlichen auch
stützt, der neue Eigentümer der streitbefangenen Sache (Thomas/Putzo, a.a.O., §
727 Rz. 13; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 727 Rz. 18; Münchener
Kommentar/Wolfsteiner, ZPO, 2. Aufl., § 727 Rz. 33). Streitbefangenheit in diesem
Sinne ist wie in § 265 ZPO zu verstehen (vgl. Münchener Kommentar/Wolfsteiner,
a.a.O., § 727 Rz. 37; vgl. auch Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O., § 727 Rz. 18, 20). Die
Streitbefangenheit im Sinne des § 265 ZPO ist zwar - wie auch die Rechtsnachfolge
im Sinne des § 727 ZPO - ebenfalls weit auszulegen, um den mit § 265 ZPO
bezweckten Schutz des Prozessgegners zu erreichen (Münchener
Kommentar/Lüke, a.a.O., § 265 Rz. 17). Danach ist eine Sache nicht nur
streitbefangen, wenn das Eigentum oder ein dingliches Recht an ihr den
unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreits bildet, sondern schon dann, wenn auf
der rechtlichen Beziehung zu ihr die Sachlegitimation beruht, wenn also ihre
Veräußerung dem Kläger die Aktivlegitimation, dem Beklagten die
Passivlegitimation nimmt (vgl. Münchener Kommentar/Lüke, a.a.O., § 265 Rz. 17;
Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 265 Rz. 3; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 265 Rz.
3), wenn also die rechtliche Beziehung zu ihr den Kläger oder Beklagten zur Sache
legitimiert (vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 265 Rz. 11). Dies sehen
die Antragsgegner ausweislich ihres Schriftsatzes vom 04.01.2003, Seite 3 (Bl. 491
d. A.), und ihrer Begründung zur weiteren Beschwerde im Schriftsatz vom
17.03.2004 im Grundsatz nicht anders.
Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Bei dem vorliegenden
Zahlungsanspruch gegen die Rechtsvorgänger des Antragstellers, der vom
Amtsgericht im Beschluss vom 08.01.1997 auf eine entsprechende Anwendung
des § 633 Abs. 3 BGB a. F. in Verbindung mit den §§ 14, 15 WEG gestützt worden
ist (vgl. Seiten 5/8 des Beschlusses vom 08.01.1997, Bl. 219/222 der Beiakten Az.:
65 UR II 224/93 WEG), handelt es sich nicht um einen solchen Anspruch, der mit
der Veräußerung des (Mit-)Eigentums nicht mehr gegen die Rechtsvorgänger
geltend gemacht werden könnte. Wie auch das Landgericht erkannt hat, entspricht
es vielmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein
Haftungsübergang für gegen den Rechtsvorgänger fällig gestellte rückständige, im
Verhältnis der Wohnungseigentümer begründete Verbindlichkeiten gesetzlich nicht
vorgesehen ist (BGH WuM 1994, 343 unter Hinweis auf BGHZ 88, 302, 305; 95,
118, 121; 99, 358, 360; BayObLG Rpfleger 1979, 352; BayObLGZ 1984, 198, 200;
OLG Düsseldorf Rpfleger 1983, 387; OLG Karlsruhe MDR 1979, 58; Kammergericht
OLGZ 1977, 1, 5 und Rpfleger 1985, 11; OLG Braunschweig MDR 1977, 230; vgl.
weiter BGHZ 104, 197; 131, 228; OLG Hamm NJW-RR 1996, 911; BayObLG ZfIR
1998, 304 unter II.2.c; OLG Köln NZM 2002, 351; Köhler/Bassenge, a.a.O., Teil 17,
Rz. 152; Bassenge, Wohnungseigentum, 5. Aufl., Rz. 285; Niedenführ/Schulze,
WEG, 7. Aufl., Vor §§ 43 ff Rz. 104). Vor diesem Hintergrund ergibt sich insoweit -
entgegen der Rechtsauffassung der weiteren Beschwerde - auch aus den §§ 45
Abs. 2, 10 Abs. 3 WEG nichts anderes.
An dieser grundsätzlichen Rechtslage ändert sich auch nichts durch die
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An dieser grundsätzlichen Rechtslage ändert sich auch nichts durch die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.06.2005 (NJW 2005, 2061), mit der
dieser die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt
hat. Die Rechtsfähigkeit ist nach dieser Entscheidung nämlich nicht umfassend,
sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die
Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums am Rechtsverkehr teilnehmen (vgl. III. 10 und III. 12 der
Entscheidungsgründe und dazu Häublein ZMR 2005, 557, 558 unter 4.).
Vorliegend beruht der hier maßgebliche Zahlungsausspruch ausweislich des
Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.01.1997 im Verfahren
Az.: 65 UR II 224/93 WEG letztendlich auf dem unangefochtenen Beschluss der
Wohnungseigentümer vom 27.04.1992 zu Tagesordnungspunkt 6, mit dem - so
das Amtsgericht - die Rechtsvorgänger des Antragstellers wirksam zur
Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums aufgefordert worden seien und der
dahingehend zu verstehen sei, dass spätestens mit diesem Beschluss festgestellt
worden sei, dass zum Einen die Rechtsvorgänger des Antragstellers zur
Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums verpflichtet seien - was das
Amtsgericht dem Senatsbeschluss vom 03.04.1995 folgend der vorangegangenen
Beschlusslage entnommen hat - und diese zum Anderen auch die Kosten hierfür
zu tragen hätten (vgl. Seiten 6/7 des Beschlusses vom 08.01.1997, Bl. 220/221
der Beiakten Az.: 65 UR II 224/93 WEG). Es handelt sich dabei also - nach der hier
maßgeblichen Entscheidung in dem vorangegangenen
Wohnungseigentumsverfahren, an die der Senat hier gebunden ist - um einen
Zahlungsanspruch gegen die Rechtsvorgänger des Antragstellers, der auf deren
bereits fällig gestellten rückständigen, im Verhältnis der Wohnungseigentümer
begründeten Verbindlichkeiten beruht. Mit dieser Verpflichtung hätten sich - so das
Amtsgericht weiter - die Rechtsvorgänger des Antragstellers bereits seit dem
01.01.1993 in Verzug befunden, so dass diese - wie erwähnt - in analoger
Anwendung des § 633 Abs. 3 BGB a. F. in Verbindung mit den §§ 14, 15 WEG zur
Zahlung eines Kostenvorschusses verpflichtet seien (vgl. Seite 8 des Beschlusses
vom 08.01.1997, Bl. 222 der Beiakten Az.: 65 UR II 224/93 WEG). Da der
Antragsteller in jenem Zeitpunkt noch nicht Miteigentümer war, handelt es sich
mithin - wie erwähnt - um gegen die Rechtsvorgänger begründete
Verbindlichkeiten, für die nach den obigen Grundsätzen ein Haftungsübergang auf
den Rechtsnachfolger nicht vorgesehen ist. Wann im Vorverfahren über diesen
fälligen Zahlungsanspruch rechtskräftig entschieden worden ist, ob also in jenem
Zeitpunkt der Antragsteller bereits Eigentümer war, ist in diesem Zusammenhang
gänzlich unerheblich. Anders als etwa bei einem Unterlassungs- oder
Beseitigungsanspruch, dessen Geltendmachung in der Regel wegen der
erforderlichen Einwirkungsmöglichkeit auf den Gegenstand nur gegen den
Eigentümer geltend gemacht werden kann (vgl. auch § 1004 BGB), nimmt
vorliegend die Veräußerung dem Beklagten (hier = den Rechtsvorgängern des
Antragstellers) gerade nicht die Passivlegitimation im Hinblick auf den bereits
fälligen und auf einen Verzug gestützten Zahlungsanspruch (vgl. dazu auch
Köhler/Bassenge, a.a.O., Teil 17, Rz. 152). Dieser auf Zahlung gerichtete
Vorschussanspruch richtet sich also - anders als die Antragsgegner in den
bezeichneten Schriftsätzen meinen - gerade nicht gegen den jeweiligen (Sonder-)
Eigentümer. Nur um diesen Zahlungsanspruch geht es hier jedoch. Dies wird
überdies auch dadurch deutlich, dass die Antragsgegner nicht die Verpflichtung
des (jeweiligen) Eigentümers zur Instandsetzung geltend machen, sondern diese
Instandsetzung vielmehr auf Grund eines gegen die Rechtsvorgänger des
Antragstellers vor Rechtsübergang fällig gestellten Vorschussanspruchs selber
durchführen wollen.
Dass das Landgericht im vorangegangenen Wohnungseigentumsverfahren im
Beschluss vom 07.11.1997, Az. 2/9 T 68/97 (vgl. Seite 3 dieses Beschlusses, Bl.
258 der Beiakten Az.: 65 UR II 224/93 WEG), ausgeführt hat, die Entscheidung des
Gerichts wirke gemäß §§ 325 Abs. 1 ZPO, 10 Abs. 2 WEG gegenüber dem
Rechtsnachfolger und könne gemäß den §§ 727, 890 ZPO gegen ihn vollstreckt
werden, ändert daran nichts. Es handelt sich dabei nicht um eine den
Entscheidungssatz tragende rechtliche Erwägung (vgl. dazu Bärmann/Pick/Merle,
a.a.O., § 45 Rz. 118 mit weiteren Nachweisen; BayObLG ZWE 2002, 127), so dass
eine Rechtskraftwirkung insoweit ausscheidet, abgesehen davon, dass der
Antragsteller an jenem Verfahren ja gerade nicht beteiligt worden ist. Jedenfalls
haben die Gerichte in dem Vorverfahren die Rechtsvorgänger des hiesigen
Antragstellers als noch sachbefugt behandelt bzw. deren Verfahrensstellung als
Antragsgegner in jenem Verfahren nicht verneint. Tatsächlich war nämlich der
Antragsteller an jenem Verfahren ohnehin nicht zu beteiligen und zwar unabhängig
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Antragsteller an jenem Verfahren ohnehin nicht zu beteiligen und zwar unabhängig
davon, ob er im Wege der Rechtsnachfolge in jenem Verfahren sachbefugt war
oder nicht (vgl. dazu Niedenführ/Schulze, a.a.O., Vor §§ 43 ff Rz. 104 ff;
Köhler/Bassenge, a.a.O., Teil 17, Rz. 152; BGH FGPrax 2001, 231 unter III.1.c).
Entgegen der Meinung der weiteren Beschwerde können also die Ausführungen zu
den §§ 265, 325 ZPO in den Gerichtsentscheidungen des Vorverfahrens nicht dazu
führen, dass nunmehr die Voraussetzungen einer Rechtsnachfolge im Rahmen des
§ 727 ZPO nicht mehr zu prüfen bzw. ohne weiteres zu bejahen wären.
Eine anderweitige Rechtsnachfolge des Antragstellers hinsichtlich des im
vorangegangenen Wohnungseigentumsverfahren streitbefangenen
Zahlungsanspruchs liegt ebenfalls nicht vor. Sie kann insbesondere nicht der oben
bezeichneten Regelung im Kaufvertrag vom 15.09.1995 entnommen werden.
Unabhängig von der umstrittenen Frage, ob eine Schuldübernahme, die die
Antragsgegner im Schriftsatz vom 04.01.2003, Seite 3 (Bl. 491 d. A.), ansprechen,
eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO darstellt (vgl. dazu im
Einzelnen Münchener Kommentar/Wolfsteiner, a.a.O., § 727 Rz. 29; Thomas/Putzo,
a.a.O., § 727 Rz. 13; Zöller/Greger, a.a.O., § 265 Rz. 5a; Stein/Jonas/Münzberg,
a.a.O., § 727 Rz. 21, mit weiteren Nachweisen), läge eine solche hier nicht vor.
Weder liegt ein Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer vor (§ 414 BGB), noch
ein solcher zwischen Schuldner und Übernehmer, der von den Antragsgegnern
genehmigt worden wäre (§ 415 BGB). Der Antragsteller hat sich vielmehr
gegenüber seinem Vertragspartner, einem Dritten, verpflichtet. Darüber hinaus
könnte daraus auch gar nicht entnommen werden, dass sich der Antragsteller
damit inhaltlich zur Übernahme einer Zahlungsverpflichtung - die überdies zeitlich
erst erheblich später tituliert worden ist - verpflichtet hätte; es geht darin vielmehr
um die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen. Dies zeigt sich auch in dem
nachfolgenden Verhalten des Antragstellers, indem er nämlich
Instandsetzungsmaßnahmen selber durchgeführt hat, wenn auch deren Sinn und
Eignung zwischen den Beteiligten heftig umstritten sind. Dass der Antragsteller
eine Zahlungsverpflichtung der Antragsgegner im Vorverfahren übernommen
hätte, kann daraus und auch aus den sonstigen Umständen jedenfalls nicht
entnommen werden. Die weitere Beschwerde stützt sich denn konkret auf eine
Schuldübernahme auch gar nicht mehr. Entsprechendes gilt auch für einen evt.
denkbaren Schuldbeitritt (vgl. dazu im Einzelnen Münchener
Kommentar/Wolfsteiner, a.a.O., § 727 Rz. 30; Thomas/Putzo, a.a.O., § 727 Rz. 13;
Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O., § 727 Rz. 21 Fn. 97, mit weiteren Nachweisen).
Ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des
Landgerichts im angefochtenen Beschluss, dass die Antragsgegner sich im
vorliegenden Verfahren nicht auf die Wohnungseigentümerbeschlüsse vom
18.05.1995 stützen können. Tatsächlich kann dahinstehen, ob diese Beschlüsse zu
den Tagesordnungspunkten 3 und 4 oder die sonstige Beschlusslage der
Gemeinschaft einen eigenen Zahlungsanspruch der Antragsgegner gegen den
Antragsteller gerade in der ehedem gegen die Rechtsvorgänger des Antragstellers
ausgesprochenen Höhe begründen könnten, was nach derzeitiger Sach- und
Rechtslage wenig wahrscheinlich erscheint. Im vorliegenden Verfahren kommt es
ausschließlich auf die Rechtsnachfolge des Antragstellers im Hinblick auf den im
vorangegangenen Wohnungseigentumsverfahren streitbefangenen - auf einen
Vorschuss gerichteten - Zahlungsanspruch an. Wie ausgeführt beruht dieser aber
auf dem unangefochtenen Beschluss der Wohnungseigentümer vom 27.04.1992
zu Tagesordnungspunkt 6 und war bereits seit dem Jahr 1993 fällig; die
Rechtsvorgänger des Antragstellers befanden sich sogar bereits mit der Zahlung
in Verzug. Damit beruht die gegen die Rechtsvorgänger des Antragstellers
titulierte Zahlungsverpflichtung nicht auf den sehr viel später ergangenen
Wohnungseigentümerbeschlüssen vom 18.05.1995, auch wenn jene bereits in
dem Vorverfahren Erwähnung fanden. Ob und inwieweit sich der Antragsteller etwa
auf Grund dieser Wohnungseigentümerbeschlüsse gegenüber den Antragsgegnern
verpflichtet sah, Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, wie er im vorliegenden
Verfahren in der Antragsschrift und später mehrfach hat vortragen lassen, ist
mithin unerheblich. Grundsätzlich und so auch hier kann nämlich der Gläubiger im
Verfahren nach § 768 ZPO nicht einwenden, der Schuldner hafte ihm aus einem
anderen nicht titulierten Grund (vgl. etwa Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O., § 768 Rz.
8; § 732 Rz. 18; BGH WPM 1964, 1125). Dem Gläubiger einer vollstreckbaren
Forderung soll lediglich erspart werden, dieselbe Forderung ein zweites Mal gegen
den Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners einklagen zu müssen; eine
andere Forderung ist mit den dafür zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
geltend zu machen und zu vollstrecken (vgl. auch BGH WPM 1964, 1125).
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Soweit dem Vorbringen der Antragsgegner im Verfahren der weiteren Beschwerde
entnommen werden kann, dass der Antragsteller inzwischen nicht mehr (Sonder-)
Eigentümer der Tiefgarage ist, ist dies unerheblich. Einer Beteiligung des
Rechtsnachfolgers bedurfte es jedenfalls nicht (vgl. die oben zitierte Entscheidung
des Bundesgerichtshofs in FGPrax 2001, 231), ohnehin steht hier lediglich die
gegen den Antragsteller erteilte Vollstreckungsklausel in Rede.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben die
Antragsgegner zu tragen, § 47 Satz 1 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dass
die Antragsgegner insoweit die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels
zu tragen haben.
Gründe, ausnahmsweise die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten des
Verfahrens der weiteren Beschwerde anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG, hat der Senat
auch wegen der unterschiedlichen Entscheidungen der Vorinstanzen nicht
gesehen.
Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG; insoweit hat der Senat die
unbeanstandete Wertfestsetzung durch das Landgericht zugrunde gelegt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.