Urteil des AG Frankfurt am Main vom 23.02.2004

AG Frankfurt: common law, domizil, ghana, internationales privatrecht, rechtliches gehör, materielle rechtskraft, vereinigtes königreich, geburt, familienname, familienrecht

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Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 53/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1617a BGB, Art 10 Abs 1
BGBEG, Art 10 Abs 11 BGBEG,
§ 47 PersStdG, § 48 PersStdG
(Personenstandsverfahren: Berichtigung des
Geburtseintrages eines Kindes ghanaischer
Staatsangehörigkeit nach Nachweis der Nichtigkeit einer in
Ghana in Abwesenheit der Kindesmutter geschlossenen
Ehe)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Frankfurt am Main vom 05. März 2002 wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.
Gründe
I.
Die Geburt der am ... April 1997 in O1 von der Beteiligten zu 2) geborenen
Betroffenen wurde unter dem Geburtseintrag Nr. .../1997 im Geburtenbuch des
Standesamtes O1 – ... beurkundet. Da ein Auszug des bei dem Standesamt in O2
angelegten Familienbuches vorgelegt wurde, wonach die Beteiligten zu 2) und 3)
am ... November 1995 in O3/Ghana die Ehe geschlossen hatten, wurde sowohl für
das Kind als auch für die Kindesmutter der Familienname X eingetragen und der
Beteiligte zu 3) als Ehemann der Kindesmutter angegeben.
Später wurde dem Standesamt ein Vernehmungsprotokoll des
Landeskriminalamtes O4 vorgelegt, in welchem der als Beschuldigter
vernommene Beteiligte zu 3) einräumte, gegen Zahlung von 3.000,-- DM auf
Vermittlung eines Schwarzafrikaners am ... November 1995 in O3/Ghana die
Schwester der Beteiligten zu 2) geheiratet zu haben, die dabei unter dem Namen
der Beteiligten zu 2) auftrat. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen,
insbesondere der Einholung einer Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in O3 sowie der Beiziehung eines rechtskräftigen Strafurteils des
Amtsgerichts Saarbrücken vom 18. Juni 1999, durch welches die Beteiligte zu 2)
wegen Abgabe unrichtiger Angaben vor der Ausländerbehörde über die Führung
einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Beteiligten zu 3) zum Zwecke der
Verschaffung einer Aufenthaltsgenehmigung zu einer Freiheitsstrafe von 6
Monaten auf Bewährung verurteilt worden war, beantragte die Beteiligte zu 4)
beim Amtsgericht Frankfurt am Main die Berichtigung des Geburtseintrages, da
das Kind wegen Unwirksamkeit der Eheschließung nichtehelich sei.
Antragsgemäß beschloss das Amtsgericht Frankfurt am Main am 05. März 2002
folgende Berichtigung des Geburtseintrags:
„Die richtige Namensführung der Mutter lautet Y Z, die Angaben des
Ehemannes entfallen, das Kind führt den Familiennamen Z.“
Hiergegen richtete sich die Betroffene mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie
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Hiergegen richtete sich die Betroffene mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie
insbesondere geltend machte, das Protokoll über die Beschuldigtenvernehmung
des Beteiligten zu 3) sei wegen unterbliebener Belehrung gemäß § 52 StPO nicht
verwertbar. Auch bei Zugrundelegung des dort geschilderten Sachverhaltes sei die
Eheschließung in Ghana nach dortigem Recht wirksam. Dies ergebe sich im
Übrigen auch aus dem Umstand, dass die Ehe zwischenzeitlich durch
rechtskräftiges Scheidungsurteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 27. April
2001 (39 F 23/99) geschieden worden sei.
Mit Beschluss vom 27. Januar 2003 hob das Landgericht den Beschluss des
Amtsgerichts nur bezüglich der Berichtigungsanordnung „das Kind führt den
Familiennamen Z“ auf und wies die sofortige Beschwerde im Übrigen zurück. Zur
Begründung führte das Landgericht im Wesentlichen aus, nach den
durchgeführten Ermittlungen sei das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen,
dass zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) eine Ehe von Anfang an nicht
bestanden habe, so dass der Geburtseintrag bezüglich des Familiennamens der
Mutter und der Angaben des Ehemannes von Anfang an unrichtig und deshalb zu
berichtigen seien. Allerdings scheide eine Berichtigung des Geburtseintrages zum
Familiennamen des Kindes aus, da es insoweit an einem auf die richtige
Eintragung gerichteten Antrag fehle. Es lasse sich nämlich nicht feststellen, dass
der Familienname des Kindes zum Zeitpunkt des Geburtseintrages tatsächlich „Z“
laute, da nach dem anwendbaren ghanaischen Recht kein einheitliches
Namensrecht existiere und die Namensgebung je nach Stammeszugehörigkeit
verschieden sein könne.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 4) mit der sofortigen
weiteren Beschwerde, mit welcher sie die Aufrechterhaltung des amtsgerichtlichen
Beschlusses auch bezüglich der Berichtigung der Namensführung des Kindes
erstrebt.
II.
Die gemäß §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PStG, 27 Abs. 1, 29, 22 FGG
zulässige sofortige weitere Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg, da die
Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht, soweit die
Entscheidung des Amtsgerichts bezüglich der Namensführung des Kindes
abgeändert wurde (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Das Rechtsmittel führt deshalb
zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung und vollständigen
Zurückweisung der diesbezüglichen sofortigen Beschwerde der Betroffenen.
Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den
Beteiligten zu 2) und 3) eine wirksame Ehe von Anfang an nicht bestanden hat.
Nach Art. 11 EGBGB, der auch auf die Eheschließung Anwendung findet (vgl.
Palandt/Heldrich, BGB, 63. Aufl., Art. 11 EGBGB Rn. 12) ist ein Rechtsgeschäft
formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in
welchem es vorgenommen wurde. Da vorliegend eine Eheschließung vor einem
Standesbeamten in O3/Ghana erfolgt ist, finden die Vorschriften der Marriage
Ordinance (MO) über die sog. „Ordinance-Ehe“ Anwendung (vgl. Bergmann/Ferid,
Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ghana, S. 27; Brandhuber/Zeyringer,
Standesamt und Ausländer, Ghana, S. 5). Nach deren Sec. 36 ist die Erklärung
über die Eheschließung bei gleichzeitiger Anwesenheit der beiden Partner vor dem
Standesbeamten in Gegenwart von zwei Zeugen abzugeben. Hiernach hat das
Landgericht zu Recht ausgeführt, dass mangels Anwesenheit der Beteiligten zu 2)
während der Eheschließungszeremonie in O3 eine Ehe zwischen den Beteiligten zu
2) und 3) von vorneherein nicht in Betracht kommen kann. Auch mit der bei der
Eheschließung anwesenden Schwester der Beteiligten zu 2) kann eine wirksame
„Ordinance-Ehe“ nicht zustande gekommen sein, da bei ihr wegen des Auftretens
unter dem Namen der Schwester der freiwillige Konsens für eine Eheschließung in
eigener Person ersichtlich nicht gegeben war, was nach dem für das Familienrecht
anwendbaren common law zur Unwirksamkeit der Ehe im Sinne einer Nichtehe
nach ghanaischem Recht führt (vgl. Bergmann/Ferid, a.a.O., S. 27;
Brandhuber/Zeyringer, a.a.O., S. 9). Auch eine nach ghanaischem Recht
grundsätzlich mögliche Eheschließung nach islamischem oder Gewohnheitsrecht
zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) scheidet vorliegend aus, da die
Eheschließung – wenn auch unwirksam und zwischen anderen Personen – vor dem
staatlichen Standesbeamten erfolgte und der Beteiligte zu 3) nach seinen eigenen
Angaben der Beteiligten zu 2) erstmals nach der Geburt des Kindes in einem ...
Krankenhaus begegnet ist.
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Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen ihrer Entscheidung
dem von dem Beteiligten zu 3) in seiner Beschuldigtenvernehmung vom
01.12.1997 vor dem Landeskriminalamt in O4 geschilderten Sachverhalt zugrunde
gelegt haben. Die dortigen Angaben des Beteiligten zu 3) über Motive, Anbahnung
und Durchführung der Eheschließung sind widerspruchsfrei, glaubhaft und
nachvollziehbar. Ein Verwertungsverbot für die dortigen Angaben des Beteiligten
zu 3) wegen Fehlens der in der Beschuldigtenvernehmung nicht vorgeschriebenen
Belehrung gemäß § 52 StPO oder § 383 ZPO besteht bereits deshalb nicht, weil
nach den glaubhaften Angaben des Beteiligten zu 3) eine wirksame Ehe gerade
nicht zustande gekommen ist. Darüber hinaus haben weder die Beteiligte zu 2)
noch der Beteiligte zu 3), denen rechtliches Gehör gewährt wurde, im vorliegenden
Verfahren eine abweichende Sachverhaltsschilderung abgegeben. Letztlich stützt
auch der dem gegen die Beteiligte zu 2) ergangenen Strafurteil zu Grunde gelegte
Sachverhalt die Richtigkeit der Angaben des Beteiligten zu 3).
Das Landgericht ist des Weiteren zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass das
Vorliegen eines rechtskräftigen Scheidungsurteils eine wirksame Eheschließung
nicht nachweisen kann (a. A. wohl Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, § 322, Rn.
33). Denn die materielle Rechtskraft des Scheidungsurteils erstreckt sich nicht auf
die Feststellung eines wirksamen Zustandekommens der Ehe. Hierbei handelt es
sich vielmehr um eine Vorfrage, so dass der Ausspruch einer Scheidung nicht in
der Lage ist, rückwirkend eine nicht existierende Ehe zu begründen (vgl. OLG Köln
FamRZ 2001, 1008 m. w. N.).
An dem Fehlen einer wirksamen Eheschließung zwischen den Beteiligten zu 2) und
3) vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beteiligte zu 3) die
tatsächlich nicht bestehende Vaterschaft „akzeptiert“ und Unterhalt für das Kind
gezahlt haben soll.
Bestand somit zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) zu keinem Zeitpunkt eine
gültige Ehe, so steht die Unrichtigkeit der Angaben über den Familiennamen der
Mutter und den Ehemann im Geburtseintrag fest, so dass das Amtsgericht
insoweit zutreffend die Berichtigung gemäß § 47 PStG angeordnet hat.
Des Weiteren hat das Amtsgericht auch zutreffend die Berichtigung des
Familiennamens des Kindes in „Z“ gemäß § 47 PStG angeordnet. Denn entgegen
der Auffassung des Landgerichts steht nicht nur fest, dass die ursprüngliche
Eintragung des Familiennamens „X“ namens Ehelichkeit des Kindes falsch war,
sondern es kann darüber hinaus auch festgestellt werden, dass aufgrund der
Anwendung deutschen Rechtes das Kind gemäß § 1617 a Abs. 1 BGB den
Familiennamen „Z“ erhalten hat, den seine Mutter im Zeitpunkt seiner Geburt
geführt hat und heute noch führt.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des
Staates, dem die Person angehört. Da mangels wirksamer Eheschließung von
einer ehelichen Abstammung des Kindes nicht ausgegangen werden kann, hat es
keine deutsche Staatsangehörigkeit erworben, sondern besitzt als außerhalb
Ghanas geborenes Kind einer Ghanaerin selbst die ghanaische
Staatsangehörigkeit nach Sec. 51 (3) Provisional National Defence Council
(Establishment) Proclamation (Supplementary and Consequential Provisions) Law
1982. Damit steht entgegen der Auffassung des Landgerichts jedoch noch nicht
fest, dass in materieller Hinsicht das ghanaische Namensrecht anzuwenden ist,
welches nicht einheitlich ausgeprägt ist und vorliegend eine eindeutige
Namensbestimmung nicht zulassen würde, da der Familienname je nach
Stammeszugehörigkeit verschieden sein kann und zum Teil auch erst
angenommen wird, wenn das Kind aus dem Familienkreis heraustritt (vgl.
Stellungnahme der deutschen Botschaft in O3 in StAZ 1993, 215/216) und bei
nichtehelichen Kindern auch der Name eines Verwandten der mütterlichen Familie
sein kann (vgl. Brandhuber/Zeyringer, a.a.O., S. 11; Ferid/Bergmann, a.a.O., S.
333).
Die in Art. 10 Abs. 1 EGBGB enthaltene Verweisung auf das ghanaische Recht
umfasst nach Art. 4 Abs. 1 EGBGB auch dessen Internationales Privatrecht. Das
Internationale Privatrecht ist in Ghana nicht kodifiziert, entspricht jedoch im
Wesentlichen dem englischen Recht. Damit gilt für das Kindschafts- und
Familienrecht das vom Domizilprinzip beherrschte englische common law (vgl.
Bergmann/Ferid, a.a.O. S. 22; Brandhuber/Zeyringer, a.a.O., S. 3). Nach dem
Domizilprinzip sind auf die Rechtsverhältnisse einer Person nicht entscheidend
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Domizilprinzip sind auf die Rechtsverhältnisse einer Person nicht entscheidend
deren Heimatrecht, sondern die Gesetze des Staates anwendbar, in dem sie ihr
Domizil hat. Hierbei handelt es sich um eine Rückverweisung, die vom deutschen
Recht in Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB angenommen wird (vgl. hierzu BayObLG StAZ
1987, 75).
Dabei ist das Domizil des englischen Rechts nicht ohne weiteres mit dem
deutschen Begriff des Wohnsitzes gleich zu setzen. Domizil bedeutet die
Zugehörigkeit zu einem Rechtsgebiet. Deshalb gibt es keinen Domizilort, sondern
nur ein Domizilgebiet. Nach britischer Rechtsauffassung erwirbt jede Person mit
der Geburt die Zugehörigkeit zu einem Rechtsgebiet („domicile of origin“,
Ursprungsdomizil), welches sie so lange beibehält, bis sie sich in einem anderen
Rechtsgebiet in der Absicht niederlässt, dort für immer oder doch ohne
Rückkehrabsicht für unbestimmte Zeit zu bleiben. Hierdurch tritt ein
Domizilwechsel ein („domicile of choice“, Wahldomizil). Des Weiteren gilt das
Prinzip des „domicile of dependency“ (Domizil abhängiger Personen). Hiernach
teilen ehelich geborene Kinder das Domizil ihres Vaters; das Domizil nichtehelicher
Kinder richtet sich nach dem der Mutter (vgl. hierzu im Einzelnen Henrich, Der
Domizilbegriff im englischen Internationalen Privatrecht, Rabels Z 1960, 56 ff;
Bundesverwaltungsamt: Vereinigtes Königreich Großbritannien, Merkblätter in
DAVorm 1986, 515). Nach diesen Grundsätzen hat die Beteiligte zu 2) ein Domizil
in Deutschland begründet. Sie lebt bereits seit 1995/1996 in Deutschland und hat
etwa durch die Beantragung eines Familienbuches bei dem Standesamt in O2 im
Jahre 1996 durch Vorlage einer Urkunde über eine unwirksame Eheschließung in
Ghana sowie die Abgabe unrichtiger Angaben über das Bestehen einer ehelichen
Lebensgemeinschaft im Jahre 1997 vor der Ausländerbehörde erhebliche
Anstrengungen unternommen, um ihren Aufenthalt hier abzusichern. Es kann
deshalb davon ausgegangen werden, dass sie ihr Heimatland ohne
Rückkehrabsicht verlassen und ein Domizil in Deutschland mit der Absicht, für
unbestimmte Zeit zu bleiben, begründet hat. Damit hatte die Beteiligte zu 2)
bereits bei der Geburt des Kindes am ... April 1997 ihr Domizil in Deutschland.
Dieses Domizil der Mutter wird von dem außerhalb einer gültigen Ehe geborenen
Kind geteilt. Es ist deshalb deutsches Recht anzuwenden, wonach das Kind den
Familiennamen „Z“ erhält, den seine Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führte.
Die Anordnung einer Kostenerstattung – insbesondere zu Lasten der Betroffenen –
war nicht angezeigt, da sie nicht der Billigkeit entspricht.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.