Urteil des AG Frankfurt am Main vom 29.08.2008
AG Frankfurt: behörde, wohnung, abschiebungshaft, reisepass, hauptsache, stadt, besitz, durchsuchung, anhörung, herausgabe
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Gericht:
AG Frankfurt
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
934 XIV 1724/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 62 Abs 2 S 2 AufenthG
Abschiebungshaft: Feststehen der Durchführbarkeit einer
Abschiebung innerhalb von zwei Wochen
Leitsatz
Befindet sich die antragstellende Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht
im Besitz eines für die Abschiebung zwingend erforderlichen Heimreisedokuments für
den Betroffenen, sondern hegt sie vielmehr nur die Hoffnung, anlässlich der
Durchsuchung seiner Wohnung seinen Reisepass sicherstellen zu können, kann es nicht
als feststehend im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG angesehen werden, dass die
Abschiebungshaft innerhalb von zwei Wochen durchgeführt werden kann.
Tenor
In dem Freiheitsentziehungsverfahren … wird dem Betroffenen für den ersten
Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gleichzeitig wird ihm zur Wahrnehmung der Rechte im Verfahren (…) beigeordnet.
Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, die zur zweckentsprechen-den
Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt (…)
auferlegt.
Gründe
Durch Beschluss vom 20.08.2008 ordnete das Amtsgericht Frankfurt a. M. die
einstweilige Freiheitsentziehung des Betroffenen für längstens 4 Tage, gerechnet
ab seiner Ergreifung, an, da dringende Gründe für die Annahme vorhanden waren,
dass gegen ihn Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet werden wird.
Am 25.08.2008 wurde der Betroffene auf Grund dieser Entscheidung
festgenommen und dem Richter zur Durchführung der mündlichen Anhörung
vorgeführt. Eine abschließende Entscheidung konnte an diesem Tag nicht ergehen,
da der Betroffene erklärt hat, er wolle, dass seine Bevollmächtigte am
Anhörungstermin teilnimmt. Daraufhin wurde neuer Termin zur Anhörung auf den
26.08.2008 bestimmt und die Bevollmächtigte und die antragstellende Behörde
hinzugeladen. Noch vor Durchführung des Anhörungstermins erklärte die
antragstellende Behörde am 26.08.2008 telefonisch, dass der Antrag
zurückgenommen und der Betroffene aus der Haft entlassen werde.
Da der angeordnete einstweilige Freiheitsentzug seit dem 26.08.2008 nicht mehr
vollzogen wird und auch die Anordnungsdauer mittlerweile abgelaufen ist, bedarf
es einer förmlichen Aufhebung dieser Entscheidung nicht mehr. Vielmehr war
festzustellen, dass sich die Hauptsache erledigt hat, so dass nur noch eine
Kosten- und Auslagenentscheidung zu treffen war.
Diese folgt aus den §§ 14 ff. FEVG. Ein begründeter Anlass zur Antragstellung lag
nicht vor, weshalb die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen
Auslagen des Betroffenen der Stadt (…) als Gebietskörperschaft, der die
antragstellende Behörde angehört, aufzuerlegen sind (§ 16 Abs. 1 S. 1 FEVG).
antragstellende Behörde angehört, aufzuerlegen sind (§ 16 Abs. 1 S. 1 FEVG).
Denn der gestellte Haftantrag war einzig und allein auf § 62 Abs. 2 S. 2 AufenthG
gestützt. Voraussetzung einer Haftanordnung nach dieser Vorschrift ist u. a., dass
feststeht, dass die Abschiebung innerhalb von 2 Wochen durchgeführt werden
kann. Hierzu hat die antragstellende Behörde vorgetragen, dass „die Abschiebung
des Betroffenen … für den 27.08.2008 fest eingebucht“ wurde. Wie sich nun
herausgestellt hatte, war die antragstellende Behörde jedoch zum Zeitpunkt der
Antragstellung noch gar nicht im Besitz eines für die Abschiebung zwingend
erforderlichen Heimreisedokuments für den Betroffenen. Vielmehr hat sie die
Hoffnung gehegt, anlässlich der Festnahme des Betroffenen und der
Durchsuchung seiner Wohnung seinen Reisepass sicherstellen zu können. Bei
einer derartigen Konstellation kann es aber gerade nicht als feststehend
angesehen werden, dass die Abschiebung innerhalb von 2 Wochen durchgeführt
werden kann (wie sich auch gezeigt hat, denn der Pass des Betroffenen befand
sich nicht in seiner Wohnung, sondern beim (…) Generalkonsulat, das dessen
Herausgabe oder die Ausstellung eines Laissez-passer verweigerte).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.