Urteil des AG Frankfurt am Main vom 09.09.2003

AG Frankfurt: wohnsitz im ausland, klage auf unterlassung, betreiber des flugplatzes, anschrift, firma, registrierung, registereintragung, genehmigung, kennzeichen, kündigung

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Gericht:
OLG Frankfurt 14.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 U 6/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 2 MarkenG, § 15 Abs 4
MarkenG
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts
Kassel vom 15. November 2002 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Domain „F.de“
freizugeben und der Löschung des Inhabereintrags „Café“ gegenüber der A e.G.
zuzustimmen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Rechte an der Domain „www.F.de“ Bei dem Flugplatz
O1 handelt es sich um einen Sonderlandeplatz, der zunächst von der B-GmbH
betrieben worden ist. Während dieser Zeit nutzte die Ehefrau des Beklagten
aufgrund eines Pachtvertrages einen auf dem Fluggelände stillgelegten
Schienenbus zum Betrieb eines Cafés. Für dieses Café hatte die Ehefrau des
Beklagten die Internetadresse „X.de“ registrieren lassen. Anfang 2000 kam es
zwischen der Betreibergesellschaft und der Ehefrau des Beklagten zu
Auseinandersetzungen, die schließlich dazu führten, dass die Ehefrau des
Beklagten aufgrund einer Kündigung der Betreibergesellschaft im April 2000 den
Betrieb des Cafés aufgab.
Am 6.3.2000 (Bl. 15. d.A.) ließ der Beklagte bei der A-e.G. die Domain „F-O1.de“
eintragen. Als Domaininhaber ist das Café, …Straße …, O1, Germany, angegeben.
Der Beklagte ist als administrativer Ansprechpartner (D) unter derselben Anschrift
namentlich mit dem Zusatz Café benannt. Nach den Richtlinien der A-e.G. (Bl. 72
d.A.) ist der D die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als
Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain
betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Unter dieser Domain
wurden allgemeine Angaben zum Sonderlandeplatz O1, aber auch ein Kommentar
zur Bauvoranfrage bezüglich der Erweiterung des Flugplatzes veröffentlicht (Bl. 17
d.A.). Dem Kläger wurde vom Regierungspräsidium O2 am 20.12.2000 (Bl. 98 d.A.)
die Genehmigung zum Betrieb des Sonderlandeplatzes erteilt. Streitig ist, ob der
Kläger unter der Bezeichnung „E-GmbH“ eine Einmann-GmbH gegründet hat.
Unstreitig ist eine solche GmbH oder Firma bislang im Handelsregister nicht
eingetragen.
Der Kläger nimmt den Beklagten mit der Klage auf Löschung der Domain F in
Anspruch, weil er den Beklagten für nicht berechtigt hält, diese Domain für sich
selbst zu nutzen.
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Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 15.11.2002 (Bl. 117 ff d.A.) mit der
Begründung abgewiesen, der Beklagte sei nicht passivlegitimiert, da er nicht
Domaininhaber sei. Domaininhaber sei vielmehr das Café, das die Ehefrau des
Beklagten betrieben habe. Als D sei der Beklagte nur als Bevollmächtigter des
Domaininhabers aufgetreten, der namensrechtlich nicht berechtigt sei.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.
Inzwischen hat die A-e.G. die streitgegenständliche Domain „F.de“ auf den Kläger
übertragen und die ursprüngliche Eintragung des Domaininhabers „Café“
gelöscht. Gegen diese Änderung der Domaininhaberschaft führt die Ehefrau des
Beklagten gegen die A-e.G. einen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Frankfurt am
Main.
Der Kläger meint, der Beklagte sei passivlegitimiert, da er die
Domaininhaberschaft mehrfach ausdrücklich zugestanden habe. An dieses
Geständnis sei der Beklagte gebunden. Zum Schriftsatz des Beklagten vom
11.11.2002 (Bl. 108 ff d.A.) habe er erstinstanzlich nicht mehr Stellung nehmen
können, weshalb ihm insoweit der beantragte Schriftsatznachlass hätte gewährt
werden müssen. Im übrigen sei der Beklagte aber auch tatsächlicher Betreiber des
Cafés gewesen und damit passivlegitimiert.
Der Kläger beantragt nach Klageänderung,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Beklagte
dem Kläger gegenüber verpflichtet sei, die Domain „www.F.de“ freizugeben und
der Löschung des Inhabereintrags „Café“ gegenüber der A-e.G. zuzustimmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bestreitet weiterhin, dass eine Firma oder Vorgründungsgesellschaft unter der
Bezeichnung „F“ besteht und verteidigt im übrigen das angefochtene Urteil.
Wegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im
Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist
zulässig, und sie hat auch in der Sache Erfolg.
A.
Die Feststellungsklage des Klägers ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, da der
Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat, dass der Beklagte die von
ihm benutzte Domain freigeben muss. Zwar ist die Domain F.de zwischenzeitig
von der A auf den Kläger übertragen worden. Damit ist jedoch der Streit um die
Domain nicht beendet, weil die A-e.G. die Domainübertragung gegen den Willen
des Beklagten und seiner Ehefrau vorgenommen hat. Da die Ehefrau des
Beklagten gegen die A wegen der Änderung des Domaininhabers einen
Rechtsstreit führt und ungewiss ist, wie dieser Rechtsstreit ausgeht, hat der Kläger
weiterhin ein rechtliches Interesse daran, dass im Verhältnis zwischen ihm und
dem Beklagten geklärt wird, ob der Beklagte die von ihm oder seiner Ehefrau
benutzte Domain freigeben muss.
B.
Dem Kläger steht gemäß §§ 5 Abs. 2, 15 Abs. 4 MarkenG gegen den Beklagten ein
Anspruch auf Löschung der eingetragenen Internetdomain „F.de“ zu.
1. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die von ihm geführte Bezeichnung seines
Unternehmens als „Flugplatz-O1“ genießt markenrechtlichen Schutz nach §§ 5
Abs. 2, 15 Abs. 4 MarkenG. Dabei ist unerheblich, dass der Kläger bislang eine
entsprechende Firma weder als einzelkaufmännische Firma im Handelsregister
eingetragen noch eine GmbH mit diesem Namen gegründet hat. Bei
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eingetragen noch eine GmbH mit diesem Namen gegründet hat. Bei
Unternehmensbezeichnungen entsteht nämlich der markenrechtliche Schutz auch
ohne Eintragung allein durch den befugten Gebrauch des
Unternehmenskennzeichens gemäß § 5 Abs. 2 MarkenG (vgl. BGH MDR 2002,
1138, OLG Hamm NJWE WettbR 2000, 214). Es gibt Kennzeichen nach § 5 II Satz 1
MarkenG, die aufgrund ihrer Unterscheidungskraft in Abgrenzung zu rein
beschreibenden Kennzeichen Markenschutz genießen. Ferner können
geschäftliche Bezeichnungen nach § 5 II Satz 2 MarkenG markenrechtlichen
Schutz auch ohne Unterscheidungskraft aufgrund ihrer Verkehrsgeltung
beanspruchen. Die geschäftliche Bezeichnung „Flugplatz-O1“ ist
unterscheidungskräftig, da sie aufgrund der Ortsangabe „O1“ einen bestimmten
Flugplatz bezeichnet. Dem Kläger ist am 20.12.2000 für diesen Flugplatz gemäß §
6 LufVG die Genehmigung zum Betrieb des Sonderlandeplatzes erteilt worden. Der
Kläger ist auch tatsächlicher Betreiber dieses Flugplatzes. Als Besitzer und
Betreiber des Sonderlandesplatzes O1 kann er berechtigterweise die geschäftliche
Bezeichnung „Flugplatz-O1“ führen. Diese Bezeichnung geht auch nicht über die
erteilte Genehmigung hinaus, denn der Begriff „Flugplatz“ deckt als Oberbegriff
auch das Betreiben eines Sonderlandeplatzes ab. Der Kläger führt im
geschäftlichen Verkehr auch tatsächlich die geschäftliche Bezeichnung „Flugplatz-
O1“. So hat er beispielsweise ausweislich der Gewerbeanmeldung vom 22.1.2002
(Bl. 56 d.A.) seinen Flugbetrieb unter der Bezeichnung „G“ beim Gewerbeamt
angemeldet. Mit der Benutzung dieser geschäftlichen Bezeichnung ist der
markenrechtliche Schutz für diese geschäftliche Bezeichnung entstanden. Der
kennzeichenrechtliche Schutz aus § 15 MarkenG geht in seinem
Anwendungsbereich grundsätzlich dem namensrechtlichen Schutz aus § 12 BGB
vor (vgl. BGH NJW 2002, 2031).
2. Der Beklagte ist entgegen der Auffassung des Landgerichts passivlegitimiert.
a) Zwar ist nach der Registereintragung der A vom 8.1.2002 (Bl. 15 d.A.) am
6.3.2000 die Domain „F-O1.de“ nicht unmittelbar auf den Namen des Beklagten,
sondern auf Café, …-Straße …, O1, Germany, eingetragen worden. Das Café
wurde jedoch von der Ehefrau des Beklagten betrieben, da diese von der
Betreibergesellschaft einen auf dem Fluggelände stillgelegten Schienenbus zum
Betrieb eines Cafés angepachtet hatte. Allerdings ist die Angabe des
Domaininhabers unklar, denn das Café wurde nicht unter der angegebenen
Anschrift …-Straße, sondern auf dem Fluggelände betrieben. Unter der
angegebenen Anschrift …-Straße …, O1, waren sowohl der Beklagte als auch seine
Ehefrau privat wohnhaft. Insbesondere ist als Domaininhaber keine natürliche
Person angegeben worden, obwohl dies nach den Registerrichtlinien der A-e.G. an
sich erforderlich gewesen wäre (Bl. 72 d.A.). Indes kommt es nicht entscheidend
darauf an, wer der tatsächliche Domaininhaber ist, weil der Beklagte jedenfalls
deshalb passivlegitimiert ist, weil er in den Registerdaten als administrativer
Ansprechpartner (D) namentlich benannt ist und wegen der unklaren Eintragung
des Domaininhabers die einzige natürliche Person ist, die als Handelnder für den
Domaininhaber greifbar ist.
b) Der D ist die von dem Domaininhaber benannte natürliche Person, die als ihr
Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain
betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Nach § 3 der A-
Richtilinien ist ein D insbesondere dann zu benennen, wenn der Domaininhaber in
Deutschland keinen Wohnsitz oder Niederlassung hat. Soweit das Landgericht
meint, Ansprüche auf Unterlassung der Domainnutzung oder –löschung könnten
sich nur gegen den Domaininhaber selbst, nicht aber gegen den D richten, kann
dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Zwar steht die Auffassung des
Landgerichts im Einklang mit der Entscheidung des OLG Koblenz vom 25.1.2002
(WRP 2002, 340). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann dahinstehen, weil das
OLG Koblenz über einen Fall entschieden hat, in welchem der Domaininhaber
eindeutig bezeichnet war. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass bei
der Angabe des Domaininhabers mit „Café“ und einer Anschrift, unter der das
Café unstreitig nicht betrieben wird, gerade keine natürliche Person eindeutig
bezeichnet ist. Das OLG Koblenz stellt entscheidend darauf ab, dass
Vertragspartner der A-e.G allein der Domaininhaber sei und nur dieser materiell
namensrechtlich berechtigt sei, während der D lediglich sein Bevollmächtigter sei.
Dabei wird verkannt, dass es auf die materielle Berechtigung aus dem Vertrag mit
der A-e.G. im Verhältnis zu dem Dritten, hier dem Kläger, nicht entscheidend
ankommt, weil dieser Vertrag gegenüber Dritten keine Wirkung entfaltet. Im
Verhältnis zum Dritten kommen mangels vertraglicher Beziehungen nur
deliktische oder sonstige gesetzliche Ansprüche in Betracht. Der D ist aber im
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deliktische oder sonstige gesetzliche Ansprüche in Betracht. Der D ist aber im
Verhältnis zu dem Domaininhaber nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet,
sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Domain zu entscheiden.
Die Benennung eines D durch den Domaininhaber hat gerade den Sinn, bei nur
schwierig erreichbaren Domaininhabern eine Ansprechperson zu haben, wie sich
dies gerade daraus ergibt, dass nach den Richtlinien der A bei Domaininhabern mit
einem Wohnsitz im Ausland ein D benannt werden muss. Hierdurch soll sowohl der
A-e.G. als auch Dritten die Durchsetzung namensrechtlicher Ansprüche betreffend
die Domain erleichtert werden. Der Domaininhaber hat den D mit der
erforderlichen Rechtsmacht ausgestattet, um alle Domainfragen verbindlich regeln
zu können. Entscheidend im Verhältnis zu dem Dritten ist, dass der D im Falle der
Verurteilung die Domain auch ändern und löschen kann. Der bei der Registrierung
eines Domainnamens als administrative Kontaktperson Eingetragene ist deshalb
bezüglich der Unterlassungsansprüche wegen eines Domainnamens jedenfalls
dann passivlegitimiert, wenn sich aus der Registereintragung der Domaininhaber
nicht eindeutig entnehmen lässt (vgl. auch OLG München MMR 2000, 277). Daher
kann der Kläger den Löschungsanspruch auch direkt gegenüber dem Beklagten
geltend machen. Dies gilt im Streitfall insbesondere deshalb, weil in der
Registrierung der Domain der Domaininhaber namentlich nicht eindeutig benannt
ist. Jedenfalls bei unklarer Domaininhaberschaft kann die Klage auf Unterlassung
der Benutzung oder Löschung der Domain unmittelbar gegen den allein als
Handelnden erkennbaren D gerichtet werden, weil der Dritte nur so eine rasche
Abklärung der namensrechtlichen Streitfragen herbeiführen kann. Der Beklagte ist
mithin passivlegitimiert.
3. Zwischen der nunmehr auf den Kläger übertragenen Domain „F“ und der vom
Beklagten bzw. seiner Ehefrau benutzten gleichlautenden Domain besteht
Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG. Wer die Domain „F“
aufruft, erwartet erfahrungsgemäß als Domaininhaber den Betreiber des
Flugplatzes und nicht eine dritte Person, die mit dem Flugplatz nichts mehr zu tun
hat. Dabei wird nicht verkannt, dass die vom Beklagten benutzte Domain
namensrechtlichen Schutz nach § 12 BGB genoss, weil es sich bei der
Internetadresse um ein namensähnliches Kennzeichen handelt, dem mittelbar
Namensfunktion zukommt, wenn sie individualisierende und
unterscheidungskräftige Bestandteile enthält (vgl. OLG Köln NJW-RR 1999, 622;
OLG Hamburg NJW-RR 1999, 625). Die Bezeichnung „Flugplatz-O1“ ist
unterscheidungskräftig, da mit der Ortsangabe ein bestimmter Flugplatz
bezeichnet ist. Der namensrechtliche Schutz nach § 12 BGB gilt jedoch nicht
uneingeschränkt. Auch wenn beide Parteien berechtigterweise einen bestimmten
Namen nutzen, hat eine Abwägung der beiderseitigen Interessen stattzufinden
und nur bei Gleichwertigkeit der Interessen an der Namensnutzung greift das
sogenannte Prioritätsprinzip (vgl. BGH NJW 2002, 2031; Nägele, WRP 2002, 138).
Erst Recht hat eine Abwägung stattzufinden, wenn, wie hier, der Beklagte keine
berechtigten Interessen an der Nutzung der Internetdomain hat, er aber durch die
Registrierung den Kläger an einer sinnvollen Nutzung des Namens hindert. Im
Streitfall haben der Beklagte und dessen Ehefrau kein berechtigtes Interesse an
der Nutzung der Domain „H“, weil sie in keiner unmittelbaren Beziehung mehr
zum Flughafen stehen. Das von der Ehefrau des Beklagten auf dem Fluggelände
betriebene Café wurde bereits im April 2000 aufgegeben, weil wegen
vorangegangener Streitigkeiten die Betreibergesellschaft das Pachtverhältnis
gekündigt hatte. Wenn der Beklagte in Kenntnis dieser Streitigkeiten noch am
6.3.2000, also kurz vor der Kündigung des Pachtverhältnisses, die Domain „F“
eintragen ließ, sprechen bereits die äußeren Umstände dafür, dass er sich damit
gegenüber dem Kläger lediglich eine namensrechtliche Position verschaffen wollte,
um diese gegebenenfalls zum Nachteil des Klägers einsetzen zu können.
Tatsächlich hat der Beklagte dann auch unter dieser Adresse einen Kommentar
gegen die Erweiterung des Sonderflugplatzes veröffentlicht, um dem Kläger so in
seinen geschäftlichen Aktivitäten Schwierigkeiten zu schaffen (Bl. 17 d.A.). Ferner
hat der Beklagte mit Schreiben vom 9.6.2001 (Bl. 28 d.A.) zu erkennen gegeben,
dass er bereit ist, die Domain zu verkaufen. Irgendwelche eigenen Interessen des
Beklagten oder seiner Ehefrau an der Nutzung der Internetdomain hat er nicht
dargetan. Die Registrierung der Domain dient ausschließlich dem Zweck, den
Kläger geschäftlich zu behindern und zu schädigen. Dabei kommt es nicht darauf
an, ob der Beklagte seine Meinung gegen die Erweiterung des Flugplatzes
berechtigterweise unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit verbreitet hat,
denn es bleibt ihm unbenommen, dies unter einer anderen Internetdomain zu tun.
An der Benutzung der Domain „F“ hat er jedenfalls kein berechtigtes Interesse
mehr. Deshalb muss im Streitfall der Namensschutz aus § 12 BGB hinter dem
kennzeichenrechtlichen Schutz des Klägers an seiner geschäftlichen Bezeichnung
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kennzeichenrechtlichen Schutz des Klägers an seiner geschäftlichen Bezeichnung
aus §§ 5 Abs. 2, 15 MarkenG zurücktreten. Der Kläger kann deshalb wegen der
Verwechslungsgefahr gemäß § 15 Abs. 4 MarkenG die Unterlassung der
Benutzung der streitgegenständlichen Domain vom Beklagten verlangen. Die
Feststellungsklage ist mithin begründet.
III.
Da der Beklagte unterlegen ist, hat er gemäß § 91 ZPO die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
IV.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Entscheidung des Senats nicht von der
Rechtsprechung des BGH oder anderer Oberlandesgerichte abweicht und die
Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 26 Nr. 7 EGZPO, 544 ZPO). Der
Senat sieht in seiner Entscheidung auch keinen Widerspruch gegen die zitierte
Entscheidung des OLG Koblenz, da in dem dort entschiedenen Fall der
Domaininhaber aus der Registereintragung eindeutig hervorging, während im
vorliegenden Fall der Domaininhaber in der Registereintragung nicht eindeutig
bezeichnet ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.