Urteil des AG Frankfurt am Main vom 02.07.2007

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Gericht:
AG Frankfurt
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
29 C 50/07 - 86,
29 C 50/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 762 BGB, § 3 Abs 2 Buchst f
ARB
Rechtsschutzversicherung: Risikoausschluss für
Rechtsstreitigkeiten aus der Teilnahme an "Schenkkreisen"
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Deckung aus einer Rechtsschutzversicherung.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung zu der VS-
Nr.: PRS 90/0802/9020839/299. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen
Rechtsschutzversicherungsbedingungen in der Fassung ARB 1994 zu Grunde.
Diese sehen in § 3 Abs. 2 f vor, dass kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- und
Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften besteht.
Der Kläger nahm im Jahr 2003 an einem sog. "Schenkkreis", der nach Art einer
Pyramide organisiert ist, teil. Die an der Spitze stehenden Mitglieder des
"Empfängerkreises" erhalten von ihren nachgeordneten "Geberkreisen" bestimmte
Geldbeträge. Darauf scheiden die "Beschenkten" aus dem "Spiel" aus. An ihre
Stelle treten die Mitglieder der nächsten Ebene, die nunmehr die
"Empfängerposition" einnehmen sollen. Das gilt dann, genügend Teilnehmer für
neu zu bildende "Geberkreise" zu finden, die bereit sind, den festgelegten Betrag
an die in dem "Empfängerkreis" aufgerückten Personen zu zahlen.
Der Kläger übergab im Zuge einer solchen Spielveranstaltung 2.500,00 Euro für
die "Beschenkte" ....
Mit Schreiben vom 19.12.2005 forderte der Kläger ... vergeblich zur Rückzahlung
des Schenkbetrages auf.
Die Beklagte lehnte die Kostendeckungszusage für die Rückforderung des Geldes
unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 f ARB 94 ab.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass der Risikoausschluss des § 3 Abs. 2 f ARB
94 nicht greife. Der "Schenkkreis" sei kein Spielvertrag i. S. d. ARB. Im Übrigen
ergebe sich die Deckungspflicht der Beklagten wegen Verletzung eines
Straftatbestandes, da in betrügerischer Weise Mitspieler geworben worden seien.
Der Kläger beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von den Kosten der
außergerichtlichen sowie der gerichtlichen Auseinandersetzung erster Instanz mit
der Gegnerin ... wegen der Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.500,00 Euro
vom 13.09.2003 im Rahmen des so genannten "Schenkkreises" freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Versicherungsschutz
aufgrund der Teilnahme an dem "Schenkkreis" im Jahr 2003.
Die Beklagte hat die Deckung zu Recht unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 f ARB 94
versagt.
Hiernach bezieht sich der Versicherungsschutz u. a. nicht auf die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder
Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften.
Darunter fällt auch die Rückforderung von Zahlungen im Rahmen eines sog.
"Schenkkreises". Dahinstehen kann, ob es sich vorliegend um ein Spiel i. S. d. §
762 BGB handelt. Denn das erkennende Gericht geht mit der zitierten
Entscheidung des OLG Hamm vom 19.07.2006, Beschluss vom 19.07.2006, Az.:
20 W 17/06, davon aus, dass die Risikoausschlussklausel so auszulegen ist, wie sie
der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung,
aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren
Sinnzusammenhang verstehen musste. Es entspricht aber allgemeinem
Sprachgebrauch, die "Schenkkreise" dem Spiel zuzuordnen. So redet selbst der
Kläger vom umgangssprachlichen "Systemgewinnspiel", "Pyramiden-Systemspiel"
und "Mitspieler". Das "Spiel" erfordert Geschicklichkeit im Umgang mit Menschen,
da weitere Personen zur Teilnahme und zur Zahlung zu veranlassen sind. Zugleich
spekuliert der Teilnehmer darauf, dass er durch die zusätzlichen Mitspieler ein
Vielfaches seines Einsatzes zurückerhalten werde. Es ist offensichtlich, dass hier
ebenso wie bei anderen Spielverträgen das Risiko von Rechtstreitigkeiten
besonders hoch ist und der Versicherer hierfür keine Deckung versprechen will.
Nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 2 f ARB sind alle "in ursächlichem
Zusammenhang" mit dem Spielvertrag und Spekulationsgeschäft stehenden
Ansprüche von dem Ausschluss erfasst. Hierunter fallen auch die Ansprüche auf
Rückforderung des geleisteten Einsatzes/"Geschenkten" (vgl. OLG Hamm,
Beschluss vom 19.07.2006, Az.: 20 W 17/06), gleichgültig die Beträge in
betrügerischer Weise erlangt wurden. Die "Schenkkreise" zielen alle darauf ab, zu
Gunsten einiger weniger Mitspieler leichtgläubige und unerfahrene Personen
auszunutzen und zur Zahlung erheblicher Geldbeträge zu bewegen. Auch wenn
durch Vorspiegelung falscher Tatsachen im Einzelfall ein Straftatbestand erfüllt
sein mag, so liegt es bei der gewählten Formulierung in § 3 Abs. 2 f ARB auf der
Hand, dass der Versicherer auch dieses besondere Risiko nicht übernehmen will.
Denn der geltend gemachte Rückforderungsanspruch hat in jedem Fall seinen
Ursprung in dem spekulativen Spielvertrag.
Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtstreits zu tragen (§ 91
Abs. 1 S. 1 ZPO).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.