Urteil des AG Frankfurt am Main vom 25.01.2007

AG Frankfurt: verordnung, schalter, ausgleichszahlung, verspätung, check, abfertigung, abflug, drittstaat, verzicht, vollstreckung

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Gericht:
AG Frankfurt
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
29 C 499/06 - 46,
29 C 499/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 3 Abs 1 Buchst a EGV
261/2004, Art 3 Abs 2 Buchst
a EGV 261/2004, Art 4 Abs 3
EGV 261/2004, Art 7 Abs 1
Buchst b EGV 261/2004
Luftbeförderungsvertrag: Ausgleichszahlung bei Rückflug
aus Drittstaat; verspätetes Einfinden zur Abfertigung
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800,00 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
14.02.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten für sich und ihren Ehemann – dieser hat
seine gegen die Beklagte bestehenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten –
eine Ausgleichszahlung nach der EG-VO Nr. 261/2004 wegen Nichtbeförderung.
Die Klägerin und ihr Mann buchten bei der Beklagten einen Flug von Stuttgart über
Istanbul nach Bangkok und zurück zum Preis von zusammen 1.165,00 Euro. Der
Rückflug ... 0061 aus Bangkok sollte am 14.01.2006 um 6.45 Uhr in Istanbul
ankommen, von wo aus der Weiterflug in das 1.764 km entfernte Stuttgart um
7.50 Uhr mit Flug ... 1701, planmäßige Ankunft um 9.45 Uhr, erfolgen sollte.
Tatsächlich erschienen die Klägerin und ihr Ehemann aufgrund einer Verspätung
des Fluges von Bangkok nach Istanbul erst um 07.45 Uhr zum Einchecken des
Weiterfluges nach Stuttgart. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte die
Plätze bereits anderweitig vergeben, so dass die Weiterbeförderung der Klägerin
und ihres Ehemanns erst mit Flug ... 1705, planmäßiger Abflug 14.30 Uhr,
tatsächlicher Abflug um 15.50 Uhr, erfolgte und beide erst um 17.50 Uhr in
Stuttgart ankamen.
Mit Schreiben vom 18.01.2006 und 08.02.2006 machten die Klägerin und ihr Mann
Ansprüche nach Art. 4 iVm. Art. 7 der Verordnung geltend. Die Beklagte hat die
Ansprüche mit Schreiben vom 14.02.2006 endgültig abgelehnt.
Die Klägerin behauptet, schon beim Einchecken in Bangkok sei ihr am
Abfertigungsschalter mitgeteilt worden, dass Flug ... 1701 überbucht sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 800,00 Euro nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank seit dem 14.02.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin und ihr Ehemann seien beim Einchecken in
Bangkok mit einem Durchchecken ihres Gepäcks bis Stuttgart und damit mit der
Weiterbeförderung mit dem Anschlussflug ... 1705 einverstanden gewesen. Sie ist
der Ansicht, die EG-Verordnung 261/04 sei auf den vorliegenden Fall nicht
anwendbar, weil sie kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sei, der
maßgebliche Flughafen – Istanbul – nicht im Gebiet eines Mitgliedsstaates liege
und die Klägerin und ihr Ehemann erst 5 Minuten vor dem planmäßigen Abflug des
Fluges ... 1701 zur Abfertigung am Check-in-Schalter einfanden. Auf ein fehlendes
Verschulden der Klägerin und ihres Ehemanns komme es im Hinblick auf den
insoweit eingetretenen Annahmeverzug nicht an; im übrigen folge aus der insoweit
zu eng kalkulierten Reiseplanung auch ein Mitverschulden.
Wegen der weiteren Einzelheiten das Sach- und Streitstandes wird auf die
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte – aus eigenem und unstreitig
seitens ihres Ehemanns an sie abgetretenem (§ 398 BGB) Recht – auf eine
Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt 800,00 Euro aus Art. 4 Abs. 3, 7 Abs. 1
lit. b) der EG-VO Nr. 261/2004.
Unstreitig ist zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits sowie der
Beklagten andererseits ein Luftbeförderungsvertrag über einen Flug Stuttgart-
Istanbul-Bangkok (... 1706/...0060) und Bangkok-Istanbul-Stuttgart (... 0061/1701)
zustande gekommen. Ebenfalls unstreitig wurden die Klägerin und ihr Ehemann
mit dem Flug ... 1701 nicht befördert und kamen durch die anderweitige
Beförderung mit Flug ... 1705 erst mehr als acht Stunden nach der planmäßigen
Ankunft des Fluges ... 1701 in Stuttgart an.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anwendungsbereich nach Art. 3
Abs. 1 lit. a) der EG-VO Nr. 261/2004 eröffnet. Hiernach gilt die Verordnung –
unabhängig davon, dass die Beklagte ihren Sitz in einem Drittstaat hat – für
Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaates, das den
Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten. Dies ist hier der Fall.
Die Klägerin und ihr Ehemann haben den Flug vorliegend nämlich in
angetreten. Es handelt sich insoweit um einen Flug von
Stuttgart über Istanbul nach Bangkok und zurück. Dies ergibt sich insbesondere
aus der vorgelegten Buchungsbestätigung, nach der sowohl Hin- als auch Rückflug
gemeinsam gebucht und mit einem einheitlichen Reisepreis berechnet wurde
sowie dem entsprechenden Flugplan, der ebenfalls Hin- und Rückflug einheitlich
aufführt. Unter diesen Umständen ist von einem mit einheitlichem
Flugschein und Stuttgart als Ausgangspunkt auszugehen, so dass der
Anwendungsbereich der Verordnung auch dann eröffnet ist, wenn die
Nichtbeförderung erst nach einem Zwischenaufenthalt auf einer Teilstrecke des
Rundflugs – hier von Istanbul nach Stuttgart – erfolgt (vgl. AG Frankfurt am Main,
NJW-RR 1996, 1335, 1336; Führich, Reisrecht, 5. A., RN 1012 m. w. N.; Schmid, die
Bewährung der neuen Fluggastrechte in der Praxis, NJW 2006, 1841; a. A. AG
Berlin-Mitte, NJW-RR 2006, 920, 21).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dabei unbeachtlich, dass die Klägerin
und ihr Ehemann sich erst 5 Minuten vor dem planmäßigen Abflug in Istanbul am
Check-in-Schalter einfanden. Zum einen gilt Art. 3 Abs. 1 der Verordnung nach
Abs. 2 lit. b) bereits dann ("oder"), wenn die Fluggäste von einem
Flugunternehmen von einem Flug, für den sie eine Buchung besaßen, auf einen
anderen Flug verlegt worden, . Dies ist hier der
Fall. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden von der Beklagten von Flug ... 1701, für
den sie eine Buchung besaßen, auf einen anderen Flug, nämlich ... 1705, verlegt.
Unabhängig davon kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass die
Klägerin und ihr Ehemann sich entgegen Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Verordnung nicht
spätestens 45 Minuten vor der Abflugzeit – auf die
kommt es insoweit entgegen der Auffassung der Klägerin nicht an (vgl. OLG
Frankfurt, NJW-RR 1989, 1529) – zur Abfertigung am Check-in-Schalter eingefunden
hatten. Nach Sinn und Zweck der Verordnung, die eine Verbesserung und
Erweiterung des Schutzes der Fluggäste bezweckt (vgl. Führich, a. a. O., RN 1011;
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Erweiterung des Schutzes der Fluggäste bezweckt (vgl. Führich, a. a. O., RN 1011;
Schmid, a. a. O., S. 1841), wird die Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 1 der
Verordnung jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, wenn die Ursache für das
verspätete Einfinden zur Abfertigung – wie hier – allein in der Sphäre des
ausführenden Luftfahrtunternehmens liegt (vgl. für den Fall, dass die Fluggäste
den Flug dadurch verpassen, dass sie vom Luftfahrtunternehmen aufgrund von
Personalmangel und einer dementsprechend langen Warteschlange am Check-in-
Schalter nicht planmäßig abgefertigt werden, AG Erding, Urteil vom 05.07.2006 – 4
C 309/06 –, zit. nach www.reiserecht-fuehrich.de (Leitsatz)). Vorliegend lag der
alleinige Grund dafür, dass die Klägerin und ihr Ehemann sich erst um 07.45 Uhr
zum Einchecken am Schalter einfanden, darin, dass der Zubringerflug
– anders unter Umständen bei einem Zubringerflug einer anderen
Fluggesellschaft (vgl. OLG Frankfurt am Main, a. a. O.) – seinerseits eine
entsprechende Verspätung hatte. Dass eine solche Verspätung offenbar kein
Einzelfall ist und die Klägerin und ihr Ehemann dies wussten, vermag ein
Mitverschulden (§ 254 BGB) – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht zu
begründen. Die Klägerin und ihr Ehemann durften sich insoweit auf die
vertragsgemäße Erfüllung des geschlossenen Luftbeförderungsvertrages durch die
Beklagte verlassen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten haben die Klägerin und ihr Ehemann auf
die vertragsgemäß geschuldete Beförderung mit dem Flug ... 1701 auch nicht
freiwillig verzichtet. Ein ausdrücklicher Verzicht liegt unstreitig nicht vor. Aber auch
die Tatsache, dass die Klägerin und ihr Ehemann in Bangkok mit einem
Durchchecken ihres Gepäcks bis Stuttgart einverstanden waren, obwohl nach dem
– bestrittenen – Klägervortrag der Flug ... 1701 bereits zu diesem Zeitpunkt "not
open" war, vermag einen solchen Verzicht nicht zu begründen. Abgesehen davon,
dass die Klägerin und ihr Ehemann sich zu diesem Zeitpunkt in der Zwangslage
befanden, dem Durchchecken des Gepäcks zuzustimmen, um überhaupt wieder
nach Stuttgart geflogen zu werden, kann hierin eine Einwilligung in eine
Umbuchung auf Flug ... 1705 insoweit allenfalls hinsichtlich des Gepäcks, nicht
aber bezüglich der Klägerin und ihres Ehemanns selbst gesehen werden. Im
übrigen wurden die Klägerin und ihr Ehemann nach dem Beklagtenvorbringen zum
Zeitpunkt des Eincheckens in Bangkok auch keineswegs "auf Warteliste" geführt,
vielmehr hatte die Beklagte erst den Flug ... 1701 erst dann mit weiteren
Passagieren "aufgefüllt", als die Verspätung der Klägerin und ihres Ehemanns
absehbar war. Ausgehend von dem Beklagtenvortrag bestand für die Klägerin und
ihren Ehemann daher beim Einchecken in Bangkok gar keine Veranlassung, daran
zu zweifeln, dass bei einem "Durchchecken" ihres Gepäcks nach Stuttgart die
Beförderung etwa nicht mit dem gebuchten Flug ... 1701 erfolgen würde.
Da der Klägerin und ihrem Ehemann damit die Beförderung gegen ihren Willen
verweigert wurde, steht ihnen gemäß Art. 4 Abs. 3 iVm. Art. 7 der Verordnung ein
Ausgleichsanspruch zu.
Hinsichtlich der Höhe sieht Art. 7 Abs. 1 lit. b) bei Flügen über die hier
streitgegenständliche Entfernung eine Ausgleichszahlung von jeweils 400,00 Euro
für die Klägerin und ihren Ehemann, insgesamt also 800,00 Euro vor.
Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus Verzugsgrundsätzen (§§ 286 Abs. 1
Satz 1, 288 Abs. 1 BGB).
Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§
91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.