Urteil des AG Frankfurt am Main vom 05.11.2007

AG Frankfurt: verkehrsunfall, reparatur, gebühr, schadenersatz, zivilprozessrecht, quelle, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, anerkennung, bezifferung

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Gericht:
AG Frankfurt
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
30 C 2225/07 - 75,
30 C 2225/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 249 Abs 2 S 1 BGB, § 249
Abs 2 S 2 BGB, § 2 Abs 2 S 1
Anl 1 Nr 2400 RVG, § 13 RVG,
§ 14 RVG
Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit fiktiver
Ersatzteilaufschläge und fiktiver Verbringungskosten; Höhe
der ersatzfähigen Rechtsanwaltskosten
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
248,21 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5- Prozentpunkten über dem
Basiszins hieraus seit dem 01.11.2006 sowie weitere 169,00 Euro
vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen i. H. v. 5-Prozentpunkten über
dem Basiszins hieraus seit dem 30.09.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a
ZPO ... abgesehen.)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) gem. §§ 7, 17 StVG einen Anspruch auf
Erstattung auch der im Gutachten enthaltenen Position des
Ersatzteilpreisaufschlages und der Verbringungskosten, für den die Beklagte gem.
§ 3 PflversG eintrittspflichtig ist. Außerdem besteht der geltend gemachte
Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich verauslagten Rechtsanwaltsgebühren
berechnet auf der Grundlage einer 1,3 Gebühr.
Zunächst steht es dem Geschädigten grundsätzlich frei, ob er aufgrund einer
Reparaturkostenrechnung konkret oder aber fiktiv abrechnet. § 249 Abs. 2 S. 1
BGB sieht insoweit lediglich vor, dass der Geschädigte den für die
Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, ohne Rücksicht
darauf, ob und wie der Schaden tatsächlich beseitigt wird. Dem Geschädigten
steht es hiernach frei, den Schaden fiktiv abzurechnen, wobei lediglich hinsichtlich
der Mehrwertsteuer das Gesetz in § 249 Abs. 2 S. 2 BGB eine Einschränkung
enthält und hier den konkreten Nachweis fordert. Weitere Einschränkungen,
insbesondere hinsichtlich der hier geltend gemachten Positionen des
Ersatzteilpreisaufschlags und der Verbringungskosten sind nicht aufgeführt.
Aus dieser unumstrittenen Anerkennung einer Abrechnung auf Gutachtenbasis
folgt notwendig, dass es auf einen konkreten Kostennachweis für eine tatsächlich
durchgeführte Reparatur nicht ankommen kann. Vielmehr bietet das Gutachten
eine Grundlage für die Darlegung des Fahrzugschadens, wobei davon auszugehen
ist, dass die freien Sachverständigen von den örtlichen Verhältnissen ausgehen,
so dass der Anfall der genannten Kosten den örtlichen Gepflogenheiten entspricht.
Entgegen der Ansicht der Beklagten, die sich zur Begründung ihrer Rechtsansicht
lediglich darauf beschränken, eine Vielzahl von Entscheidungen zu zitieren, ist
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lediglich darauf beschränken, eine Vielzahl von Entscheidungen zu zitieren, ist
demgemäß grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung auch der vorbezeichneten
Positionen zu bejahen, wenn dieser in der Region bei Reparatur in einer
Fachwerkstatt typischerweise erhoben wird (vgl. z. B. OLG Dresden DAR 2001, 455;
OLG Düsseldorf DAR 2002, 68; OLG Koblenz NZV 1998, 465; AG Stuttgart Az.: 41
C 8388/04; AG Hamburg-Harburg Az.: 648 C 88/05). Dass dies vorliegend der Fall
ist ergibt sich aus dem vorprozessual eingeholten Gutachten, in welchem der
Sachverständige bei der Reparaturkostenkalkulation auch die UPE-Aufschläge
kalkuliert und diese in seinem an den Klägervertreter gerichteten Schreiben vom
23.06.2005 nochmals erläutert hat.
Die Höhe der Ersatzteilaufschläge sind im Gutachten mit 192,21 Euro, die der der
Verbringungskosten mit 56,00 Euro festgesetzt und nicht bestritten, so dass diese
Kosten nach den vorstehenden Ausführungen zur Erstattungsfähigkeit in dieser
Höhe zu leisten sind.
Die Klage ist auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderung
(Rechtsanwaltsgebühren) vollumfänglich begründet (§§ 7, 17 StvG, §§ 3 Nr. 1
PflVersG, § 249 BGB und §§ 2, 13, 14 RVG i. V. m. 2400 VV RVG), da entgegen der
Ansicht der Beklagten auch der Differenzbetrag zwischen der 0,8 und 1,3 Gebühr
zu erstatten ist.
Das Gericht ist der Auffassung, dass es sich beim vorliegenden Sachverhalt
hinsichtlich Umfang und Schwierigkeit um eine durchschnittliche Angelegenheit
handelt.
Die 1,3-fache Geschäftsgebühr, die bereits unterhalb der Mittelgebühr von 1,5
liegt, ist aufgrund des Arbeitsanfalls bei einem üblichen Verkehrsunfall
angemessen, da sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht allein auf die
schriftliche Geltendmachung der Schadensersatzforderung beschränkt.
Vielmehr gehen dem Anspruchsschreiben Ermittlungen im Vorfeld über die
Haftpflichtversicherung des Schädigers, sowie die genaue Bezifferung des
Unfallschadens voraus.
Bei dem Schreiben des Klägervertreters vom 04.05.2005, mit dem die
Schadensersatzansprüche der Klägerin geltend gemacht wurden, handelt es sich
auch nicht lediglich um ein Schreiben einfacher Art. Vielmehr enthielt es neben der
Zusammenstellung der einzelnen Schadenspositionen eine umfassende
Schilderung des Unfallhergangs, sowie Ausführungen zur Rechtslage.
Die Zinsentscheidung ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286,
288 BGB).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Von Vollstreckungsschutzanordnungen wird gemäß § 713 ZPO abgesehen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.