Urteil des AG Ettlingen vom 04.04.2005

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AG Ettlingen Urteil vom 4.4.2005, 1 C 532/04
Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähige anwaltliche Geschäftsgebühr in unterdurchschnittlicher Angelegenheit
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf 87,69 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger nimmt den Beklagten als Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in
Anspruch, der sich am 03.09.2004 gegen 17.50 Uhr in Waldbronn-Busenbach, Albtalstraße, ereignet hat. Dabei entstand am Fahrzeug des
Klägers ein Schaden in Höhe von 2.588,63 EUR. Für Sachverständigenkosten musste 356,12 EUR aufwenden, weiterhin machte er pauschale
Kosten in Höhe von 25,00 EUR geltend.
2
Mit Schreiben vom 22.11.2004 rechneten die mit der Schadensregulierung beauftragten Klägervertreter für ihre Tätigkeit 308,21 EUR gegenüber
der Beklagten ab. Dabei legten die Klägervertreter ausgehend von einem Streitwert von 2.912,50 EUR eine Geschäftsgebühr gemäß 2400 VV
RVG in Höhe von 1,3 zugrunde.
3
Hierauf erstattete die Beklagte 220,52 EUR. Dabei legte die Beklagte eine Geschäftsgebühr von 0,9 zugrunde.
4
Der Kläger trägt vor, die von seinem Prozessbevollmächtigten angesetzte 1,3-fache Geschäftsgebühr sei im konkreten Fall angemessen. Die
Regelgebühr betrage ausgehend von einem Gebührensatzrahmen von 0,5 bis 2,5 1,3. In durchschnittlichen Angelegenheiten sei grundsätzlich
von der Mittelgebühr von 1,3 auszugehen. Jedoch könne ein Rechtsanwalt nur dann mehr als 1,3 fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder
schwierig gewesen sei. Damit sei gemeint, dass Umfang oder Schwierigkeit über dem Durchschnitt liegen. 1,3 sei daher die Regelgebühr. Diese
Gebühr sei angemessen.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 87,89 EUR zzgl. Zinsen von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte trägt vor, aus Nummer 2400 des Vergütungsverzeichnisses ergebe sich, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden
könne, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Dieses bedeute, dass für die nicht schwierigen Angelegenheiten ein
Gebührenrahmen von 0,5 bis 1,3 zur Verfügung stehe, daraus ergebe sich eine Mittelgebühr von 0,9. Im vorliegenden Fall seien rechtliche
Probleme nicht erkennbar gewesen. Es habe unstreitig eine volle Haftung des Beklagten bestanden. Eine zögerliche Bearbeitung sei nicht
erfolgt. Es seien lediglich 3 Schadenspositionen geltend gemacht worden. Das Studium der Ermittlungsakte sei nicht oder nur am Rande
erforderlich gewesen, da der Beklagte Einwendungen zum Haftungsgrund nicht erhoben habe. Umfangreiche Besprechungen seien ebenfalls
nicht notwendig gewesen. Wenn der vorliegende Fall nach altem Recht zu beurteilen gewesen wäre, wäre zu beachten, dass eine
Besprechungsgebühr gem. § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO nicht angefallen wäre. Es sei daher im vorliegenden Fall die Zubilligung einer 1,3
Gebühr bei diesem einfachst denkbaren Fall einer Schadensregulierung nicht zu rechtfertigen. Vielmehr sei die vorgenommene
Berücksichtigung einer 0,9 Gebühr sachgerecht.
10 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
11 Die Klage ist zulässig aber nicht begründet.
12 Der Kläger hat gegen den Beklagten gem. §§ 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflVG keinen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes aus dem
Verkehrsunfall vom 03.09.2004 in Höhe von 87,69 EUR für außergerichtlich nicht erstattete Rechtsanwaltsgebühren.
13 Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger letztendlich an seine Prozessbevollmächtigten bereits vollständige Zahlung geleistet hat, jedenfalls
wandelt sich der Freistellungsanspruch des Klägers in einen Zahlungsanspruch um, nachdem der Beklagte durch Schreiben vom 22.11.2004
den Anspruch abgerechnet und über die bereits gezahlten 220,52 EUR hinaus weiteren Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert hat
und der Kläger Geldersatz fordert. Der Freistellungsanspruch des Klägers ist gem. §§ 249 Abs. 2, 251, 250 Satz 2 BGB in einen
Zahlungsanspruch übergegangen.
14 Dieser Zahlungsanspruch besteht jedoch nicht.
15 Grundsätzlich gehören Rechtsanwaltskosten als die Kosten notwendiger und zweckentsprechender Rechtsverfolgung zwar zu dem bei einem
Verkehrsunfall gem. § 249 BGB erstattungsfähigen Schaden. Ersatzfähig sind Rechtsanwaltskosten aber nur in den durch das RVG gesetzten
Grenzen. Dabei ist zu beachten, dass sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Ziffer 2400 des
Vergütungsverzeichnisses richtet. Danach ist eine Rahmengebühr von 0,5 bis 2,5 eröffnet und eine gekappte Mittelgebühr für Tätigkeiten, die
weder umfangreich noch schwierig sind, auf 1,3 vorgesehen.
16 Entgegen der von dem Kläger geäußerten Auffassung handelt es sich bei dem Wert von 1,3 nicht etwa um eine Regelgebühr in diesem Sinne,
dass diese grundsätzlich anzusetzen wäre. Vielmehr soll die Schwellengebühr von 1,3 die Regelgebühr nur dann sein, wenn Umfang und
Schwierigkeit von nur durchschnittlicher Natur sind. Die Gebühr von 1,3 ist eine "Regelgebühr" nur für nach Umfang und Schwierigkeit
durchschnittliche Angelegenheiten.
17 Daraus folgt, dass für Tätigkeiten, die weder schwierig noch umfangreich sind, der Rahmen 0,5 bis 1,3 beträgt.
18 Diesem Rahmen ist die anwaltliche Tätigkeit für den Kläger zuzuordnen.
19 Der Schadensersatzanspruch des Klägers war weder den Gründen noch der Höhe nach problematisch. Die Haftung der Beklagten zu 100 %
stand nicht in Frage. Auch der Höhe nach ergaben sich keine Probleme. Die Schadensbeträge ergeben sich auch aus dem Gutachten bzw. der
Reparaturrechnung und der Rechnung über das Sachverständigenhonorar sowie der Berechnung pauschaler Unkosten. Es ergeben sich keine
Anhaltspunkte dafür, dass rechtliche Überlegungen und Prüfungen erforderlich waren, um den Anspruch zu begründen oder um Widerstände der
Beklagten zu überwinden. Die Tätigkeit der klägerischen Rechtsanwälte beschränkte sich vielmehr darauf, die Ansprüche im Einzelnen
zusammenzustellen und gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass zuvor rechtliche
Prüfungen erforderlich gewesen wären oder dass besondere Schwierigkeiten wie die Berechnung der Mehrwertsteuer oder die Geltendmachung
von Mietwagenkosten vorhanden gewesen wären.
20 Das Gericht ist daher der Auffassung, dass anhand der Kriterien des § 14 RVG eine vom Umfang her der anwaltlichen Tätigkeit im Vergleich zu
anderen Verkehrsunfällen eher eine als unterdurchschnittlich zu bewertende Tätigkeit ausgeübt wurde. Es fand auch keine Besprechung mit der
Beklagten oder anderen Dritten statt. Zu überdurchschnittlichen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen des Klägers trägt dieser nichts vor.
Unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG ist daher von der Mittelgebühr aus dem Rahmen von 0,5 bis 1,3, nämlich 0,9 auszugehen.
Diese Gebühr erscheint angemessen und wurde auch von der Beklagten bereits erstattet.
21 Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass auch nach altem Gebührenrecht die Klägervertreter nur eine Geschäftsgebühr von 7,5/10 und keine
Besprechungsgebühr hätten abrechnen können.
22 Etwas anderes ergibt sich auch nicht dann, wenn man den Klägervertretern im Hinblick auf das von ihnen auszuübende Ermessen eine
Toleranzgrenze von 20 % zubilligt. Denn diese ist mit dem geltend gemachten Gebührensatz von 1,3 überschritten, so dass die Festsetzung
durch die Klägervertreter insgesamt gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unverbindlich ist. Sie kann dann auch nicht teilweise - etwa bis zur
Toleranzgrenze - maßgeblich sein.
II.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24 Die Berufung war gem. § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert. Die Frage, ob nach
dem neuen RVG durchschnittliche Verkehrsunfälle unabhängig von Umfang und Schwierigkeit die Sache stets mit der Mittelgebühr als
Regelgebühr abgerechnet werden können bedarf auch wegen der für Versicherungen und Rechtsanwälte großen wirtschaftlichen Bedeutung
der obergerichtlichen Klärung.