Urteil des AG Essen vom 19.10.2006
AG Essen: versicherung, amtshandlung, rechtshilfe, antritt, niederlassung, gebühr, unterbringung, abnahme, zwangsvollstreckung, datum
Amtsgericht Essen, 31 M 1657/06
Datum:
19.10.2006
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abt. 31
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
31 M 1657/06
Tenor:
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 19.09.2006 wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Gründe:
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Unter dem 26.05.2006 erteilte die Gläubigerin Zwangsvollstreckungsauftrag mit dem
Antrag, eine Geldforderung von insgesamt 4.475,37 EUR einzuziehen und im Falle
einer fruchtlosen oder teilweise fruchtlosen Vollstreckung etc. die eidesstattliche
Versicherung gem. §§ 107, 900 ZPO abzunehmen ( sogenannter Kombiauftrag an die
Gerichtsvollzieherverteilerstelle). Zuständiger Gerichtsvollzieher ist der
Obergerichtsvollzieher T. Dieser begab sich in die Justizvollzugsanstalt und stellte die
Zwangsvollstreckung mangels pfändbarer Habe ein. Er wies dann zunächst mit
Schreiben vom 22.06.2006 auf seine örtliche Unzuständigkeit hin und vertiefte seine
Ausführungen im Schreiben vom 21.08.2006. Er wies darauf hin, dass ein Wohnsitz
durch die Strafhaft in Essen nicht begründet würde, andererseits aber ein Wohnsitz des
Schuldners in Köln bestünde. Folglich sei der Gerichtsvollzieher in Köln zuständig.
Dieser könne ihn im Wege der Rechtshilfe mit der Abnahme der eidesstattlichen
Versicherung beauftragen.
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Der Gläubiger beantragt, den Obergerichtsvollzieher zur Durchführung der von ihr
beantragten Amtshandlung anzuhalten und im Weiteren seine vorläufige Kostennote
vom 01.09.2006 zu verwerfen.
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Die Erinnerung ist gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie ist aber unbegründet.
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Der Gerichtsvollzieher hat sich zu Recht wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit
geweigert, dem Schuldner unmittelbar die eidesstattliche Versicherung abzunehmen.
Vielmehr ist er dazu nur im Rahmen der Rechtshilfe auf Ersuchen des Kölner
Gerichtsvollziehers verpflichtet. Insoweit ist den Ausführungen des Gerichtsvollziehers
in seinem Schreiben vom 21.08.2006 an sich nichts hinzuzufügen.
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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Schreiben Bezug genommen.
Insoweit wird auch auf die Kommentierung in Palandt § 7 Randnummer 7 hingewiesen,
wonach die Unterbringung in Strafhaft keinen Wohnsitz begründet, weil sie unabhängig
vom Willen des Betroffenen geschieht. Weiterhin wird auf die Kommentierung in Palandt
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§ 7 Randnummer 12 hingewiesen, wonach der Antritt andauernder Strafhaft nicht zur
Aufhebung des Wohnsitzes führt, da ein freier Aufgabewille fehlt. Gem. § 7 Abs. 3 BGB
wird der Wohnsitz nämlich nur aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen
aufgehoben wird, sie aufzugeben. Dies hat die Gläubigerin nicht nachgewiesen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kölner Wohnsitz des Schuldners noch
besteht.
Es wird deshalb angeregt, dass die Gläubigerin den Antrag nach § 899 Abs. 2 ZPO
stellt, die Sache an den zuständigen Gerichtsvollzieher in Köln abzugeben.
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Nach alledem ist auch der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers nicht zu beanstanden,
da er die beantragte Amtshandlung zu Recht abgelehnt hat. Folglich ist die allein
beanstandete Kostennote vom 01.09.2006, wonach der Gerichtsvollzieher die Gebühr
nach Ziff. 604 Kostenverzeichnis zum Gerichtsvollzieherkostengesetz wegen einer
nichterledigten Amtshandlung zuzüglich Auslagenpauschale und Wegegeld geltend
machte, nicht zu beanstanden.
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Kosten des Erinnerungsverfahrens: § 97 Abs. 1 ZPO.
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