Urteil des AG Essen vom 13.11.2000

AG Essen: kollision, verfügung, reparaturkosten, mehrheit, wahrscheinlichkeit, gewissheit, verschulden, sicherheit, abrechnung, mwst

Amtsgericht Essen, 11 C 315/99
Datum:
13.11.2000
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abt. 11
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 C 315/99
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 968,57 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 15.04.1999 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 57 %, der
Beklagte 43 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO
abgesehen.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen
unbegründet.
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Der Kläger macht mit der Klage gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus
einem Unfallereignis geltend, das sich am 15.01.1999 auf der T-Straße in Essen
ereignete.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe von 968,57 DM aus §§ 7
Abs. 1, 17 StVG, 249 BGB, 3 PflichtVG.
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Beide Halter haften für die Unfallfolgen gemäß § 7 Abs. 1 StVG, denn beide haben nicht
nachweisen können, dass der Unfall für den jeweiligen Fahrer ein unabwendbares
Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG dargestellt hat. Wird ein Schaden von mehreren
Fahrzeugen verursacht, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die
Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den
Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen
oder dem anderen Teil verursacht worden ist, § 17 StVG.
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Danach haften der Halter und damit auch die Beklagten hier zu 50 %.
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Nach dem Vortrag der Parteien, dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie den
sonstigen zur Verfügung stehenden Erkenntnissen steht der genaue Unfallhergang zur
Überzeugung des Gerichts nicht fest.
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Der Zeuge N wollte mit dem Pkw der Klägerin einen Fahrspurwechsel vornehmen. Er
durfte gemäß § 7 Abs. 5 StVO nur auf die linke Spur wechseln, wenn eine Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Die Parteien streiten darüber, ob der
Pkw der Klägerin vor der Kollision gestanden hat oder ob er in diesem Moment in
Bewegung war und in die linke Fahrspur hinein gelenkt wurde.
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Während die Zeugen N, M und K die Behauptung der Klägerin bestätigt haben, indem
sie bekundet haben, dass der Zeuge N sein Fahrzeug vor der Kollision angehalten
habe, hat der Zeuge P entsprechend der Unfalldarstellung der Beklagten bekundet, der
Zeuge N sei ihm von rechts in die Seite gefahren.
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Während die Aussage der Zeugen P sicher und in sich widerspruchsfrei war, war dies
bei den Angaben der übrigen Zeugen jedenfalls nicht durchgängig der Fall. Der Zeuge
N hat beispielsweise bekundet, dass er zu dem parkenden Pkw einen Abstand von
weniger als einem Meter eingehalten habe. Auf den Vorhalt, dass er dann nicht ohne
Probleme an dem parkenden Pkw hätte vorbeifahren können, hat er dann erklärt, dass
er sein Fahrzeug später auch zunächst zurücksetzen musste, um anschließend an dem
parkenden Pkw vorbeifahren zu können. Auch bezüglich der Position des Pkw hat der
Zeuge N widersprüchliche Angaben gemacht. Zunächst hat er angegeben, er habe mit
seinem Pkw leicht schräg nach rechts gestanden. Als er dann mit Modellautos den
Unfallhergang darstellen sollte, hat er sein Fahrzeug so gestellt, das es leicht nach links
schräg stand.
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Auch bezüglich der Standzeit haben die Zeugen unterschiedliche Angaben gemacht.
Während der Zeuge N angegeben hat, er habe vor der Kollision etwa zwei bis drei
Sekunden gestanden, hat die Zeugin M bekundet, er habe etwa eine halbe bis eine
Minute gestanden. Die Zeugin K hat erklärt, dass sie die Dauer nicht angeben könne,
auf weitere Nachfrage die Zeit auf 30-40 Sekunden geschätzt.
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Bei den Zeugen ist außerdem zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Zeugen N um
den Fahrer und Sohn der Klägerin handelt, der ein nicht unerhebliches eigenes
Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Bei den Zeuginnen M und K handelt es
sich um die Beifahrerinnen.
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Auf der anderen Seite handelt es sich bei dem Zeugen P um den Fahrer des Pkw auf
Beklagtenseite.
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Unbeteiligte Zeugen standen nicht zur Verfügung.
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Der Sachverständige L hat zum einen festgestellt, dass keines der Fahrzeuge vor der
Kollision verzögert worden ist, also keiner der Fahrer gebremst hat. Außerdem hat er
ausgeführt, dass die Beschädigung an dem Pkw der Beklagtenseite an der rechten
Fondtür mit geringer Intensität beginne und dann deutlich an Intensität zunehme. Dies
sei ein Indiz dafür, dass das klägerische Fahrzeug Geschwindigkeit in den Stoß
eingebracht habe. Aufgrund der spitzwinkligen Anstoßkonstellation lasse sich jedoch
mit der notwendigen Sicherheit der Nachweis einer Kollisionsgeschwindigkeit des
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klägerischen Pkw nicht führen. Insgesamt hat der Sachverständige ausgeführt, dass bei
Überprüfung der unterschiedlichen Hergangsschilderungen der der Beklagten bzw. des
Zeugen P die höhere Wahrscheinlichkeit zuzuordnen sei. Dies begründet er u.a. damit,
dass das von der Klägerseite behauptete Fahrverhalten des Zeugen P nicht dem
üblichen Ablauf im Straßenverkehr entspreche, während sich die Schilderung des
Zeugen P sinnvoll darstellen lasse. Diese Begründung allein überzeugt das Gericht
aber nicht von der Richtigkeit der Unfalldarstellung der Beklagten, da es häufig zu
Unfällen kommt, gerade weil Fahrer sich unüblich verhalten.
Insgesamt spricht daher das Gutachten mehr für die Richtigkeit der Unfalldarstellung
des Beklagten, während die Mehrheit der Zeugen die Unfallschilderung der Klägerin
bestätigt haben.
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Das Gericht ist weder von Richtigkeit der einen noch von der Richtigkeit der anderen
Unfalldarstellung mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit überzeugt, so
dass sich auch nicht feststellen lässt, dass einen der beiden Fahrer ein ausschließliches
oder überwiegendes Verschulden trifft.
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Danach haftet jede Seite hier je zur Hälfte.
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Zur Schadenshöhe gilt folgendes:
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Soweit die Klägerin eine Nutzungsausfallentschädigung geltend macht, ist die Klage
insgesamt unbegründet, da sie nicht dargelegt hat, dass ihr Pkw repariert worden ist. Sie
hat vielmehr im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass der Pkw noch
unrepariert sei.
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Soweit die Klägerin die Reparaturkosten geltend macht sind davon die
Verbringungskosten in Höhe von 145,00 DM zuzüglich MwSt in Abzug zu bringen.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und
zahlreicher anderer Gerichte sind die Verbringungskosten bei der fiktiven Abrechnung
nicht als notwendige Kosten im Sinne von §§ 249 ff. BGB anzusehen.
Verbringungskosten sind nur dann zu ersetzen, wenn diese Kosten tatsächlich
angefallen sind. Dies war hier nicht der Fall, da der Pkw der Klägerin, wie bereits
ausgeführt, noch nicht repariert worden ist.
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Danach ergibt sich folgende Berechnung:
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Reparaturkosten: 1.549,13 DM
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Gutachterkosten: 348,00 DM
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Auslagenpauschale: 40,00 DM
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ergibt: 1.937,13 DM
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davon 50 %: 968,57 DM.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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