Urteil des AG Essen vom 26.07.2007
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Amtsgericht Essen, 11 C 66/07
Datum:
26.07.2007
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abt. 11
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 C 66/07
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 555,98 € nebst Zinsen in
Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2006 zu
zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Von Darstellung eines Tatbestandes wurde gemäß §§ 313 a, 495 a ZPO abgesehen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalls vom 04.10.2006 auf
dem W-Weg in Essen einen Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz in Höhe von
555,98 € aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 3 Pflichtversicherungsgesetz.
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Die grundsätzliche Haftung für die dem Kläger entstandenen materiellen Schäden ist
zwischen den Parteien unstreitig. Aus dem Gutachten des vom Kläger beauftragten
Sachverständigenbüros L vom 05.10.2006 folgt, dass die Reparaturkosten für das
klägerische Fahrzeug VW Passat, amtliches Kennzeichen #-### mit netto 3.680,08 €
anzusetzen sind. Dabei wurden in der Schadenskalkulation die durchschnittlichen,
ortsüblichen Stundensätze einer Vertragsfachwerkstatt zugrunde gelegt.
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Der Kläger kann im Wege der fiktiven Schadensabrechnung gegenüber der Beklagten
den vollen im Gutachten festgestellten Nettoreparaturbetrag ersetzt verlangen.
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Die Beklagte war nicht berechtigt, die klägerische Schadensersatzforderung unter
Verweis auf die von der DEKRA ermittelten sogenannten "mittleren
Stundenverrechnungssätze" um den Betrag der Klageforderung zu kürzen.
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Der Kläger muss sich auch nicht auf die Lohnkosten der nunmehr von der Beklagten
benannten freien Werkstätten verweisen lassen, welche Instandsetzungsarbeiten
grundsätzlich zu Stundensätzen durchführen, die unterhalb der ortsüblichen
Stundensätze einer Vertragswerkstatt liegen. Die Kürzungen der Beklagten sind
unberechtigt.
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Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Kläger von der Beklagten den für die
Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Er kann ohne Rücksicht darauf,
ob und wie er den Schaden tatsächlich beseitigt, im Rahmen der fiktiven
Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis abrechnen. Der Kläger hat als
Unfallgeschädigter grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der in einer
markengebundenen Werkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon ob, wo
und auf welche Weise er sein Fahrzeug reparieren lässt.
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Dabei darf der Geschädigte auch im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung die
Stundenberechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.
Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation. Unter dem Grundsatz der
Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte zwar grundsätzlich gehalten, im
Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu
wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten
beeinflussen kann. Dieser Pflicht kommt er im Allgemeinen dadurch nach, dass er den
Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens
berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen
erkennen lässt, den konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich
denkenden Betrachters gerecht zu werden (BGH NJW 2003, 2086, 2087). Das vom
Kläger vorgelegte Sachverständigengutachten begegnet insoweit keinen Bedenken.
Die Beklagte bestreitet nicht, dass die vom Sachverständigen zugrunde gelegten
Stundenverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer VW Vertragswerkstatt
tatsächlich anfallen; sie hat sonstige Mängel des Gutachtens nicht gerügt.
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Auf der anderen Seite muss sich ein Geschädigter, der mühelos eine ohne Weiteres
zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese
verweisen lassen. Wie der BGH (NJW 2003, 2086, 2087) entschieden hat, genügt
hierfür jedoch nicht die abstrakte Möglichkeit, einer technisch ordnungsgemäßen
Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt. Grundlage der Berechnung
der im konkreten Schadensfall erforderlichen Reparaturkosten ist danach nicht der
abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken und
freien Fachwerkstätten einer Region. Bei Zugrundelegung eines solchen abstrakten
Mittelwertes würde außer Betracht bleiben, dass der Schädiger zur vollständigen
Behebung des Schadens unabhängig von der wirtschaftlichen Disposition des
Geschädigten verpflichtet ist, zudem würde die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz
1 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie
unzulässigerweise eingeschränkt werden. Schließlich würde die Realisierung einer
Reparatur zu dem von dem Schädiger vorgetragenen günstigeren Preisen die
Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Geschädigten erfordern, zu dem
dieser jedoch nicht verpflichtet ist. Dieser wäre genötigt, Erkundigungen hinsichtlich der
Werkstatterfahrung für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke einzuziehen
und entsprechende Preisangebote einzuholen (BGH NJW 2003, 2086, 2087).
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Im Streitfall muss sich der Kläger danach nicht auf die von der Beklagten angeführten
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mittleren Stundenverrechnungssätze seiner Region verweisen lassen.
Unter Zugrundelegung der bereits angeführten Rechtssprechung des
Bundesgerichtshofes kann der Kläger auch bei Abrechnung auf fiktiver
Reparaturkostenbasis die im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten nach dem
ortsüblichen Stundensatz einer Vertragsfachwerkstatt in vollem Umfang erstattet
verlangen. Der Kläger muss sich nicht auf die Reparaturmöglichkeit bei einer der 5 von
der Beklagten angeführten freien Reparaturwerkstätten bzw. auf deren
Stundenverrechnungssätze verweisen lassen, die gegebenenfalls unter dem vom
Schadensgutachter für eine anerkannte Vertragswerkstatt angesetzten
Stundenverrechnungssätze liegen.
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Der Geschädigte bleibt nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des
Restitutionsgeschehens. Er ist in den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot
der Bereicherung durch Schadensersatz gezogenen Grenzen grundsätzlich frei in der
Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbebung. Dieser Grundsatz würde
unterlaufen, billigte man dem Geschädigten demgegenüber bei Abrechnung fiktiver
Reparaturkosten nur Ersatz der bei Ausführung der Arbeiten in einer "sonstigen"
günstigeren Fachwerkstatt anfallenden geringeren Kosten zu. In diesem Falle wäre der
Kläger als Geschädigter bei der zulässigen fiktiven Abrechnung auf bestimmte
Stundenverrechnungssätze einer bestimmten konkreten Werkstatt beschränkt. Eine
derartige Vorgehensweise im Rahmen der fiktiven Abrechnung würde eklatant in die
freie Dispositionsbefugnis des Geschädigten eingreifen. Der Geschädigte wäre danach
trotz einer möglichen fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis quasi auf die Abrechnung
der möglichen Kosten in einer bestimmten Werkstatt beschränkt, auch wenn er sein
Fahrzeug gar nicht repariert, sondern veräußern würde. So wird der Grundsatz des
Schadensersatzrechtes unterlaufen, dass der Geschädigte sowohl in der Wahl der Mittel
zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden
Schadensersatzes frei ist. Im Ergebnis würde danach hinsichtlich der Höhe der
ersatzfähigen Reparaturkosten differenziert werden, je nachdem, ob bzw. wie der
Geschädigte das Fahrzeug reparieren lässt (LG Mainz Urteil vom 31.05.2006, AZ: 3 S
15/06; LG Bochum Urteil vom 09.09.2005, AZ: 5 S 79/05).
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Der Einwand der Beklagten, der geschädigte Kläger müsse sich auf die ohne Weiteres
zugänglichen günstigeren Stundenverrechnungssätze einer der genannten Werkstätten
verweisen lassen, ist im Ergebnis nicht anders zu beurteilen, als der Versuch,
gegenüber einer fiktiven Abrechnung auf Reparaturkostenbasis mit den
Stundenverrechnungssätzen von markengebundenen Fachwerkstätten den
Geschädigten auf den Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller Werkstätten einer
Region verweisen zu wollen. Dies hat der BGH im sogenannten Porscheurteil (NJW
2003, 2086, 2087) aber gerade als unzulässig und mit der Möglichkeit der fiktiven
Abrechnung sowie der Dispositionsbefugnis des Geschädigten als nicht vereinbar
erklärt. Insoweit kann die Beklagte bzgl. eines Verweises des Klägers auf eine andere
günstigere Reparaturmöglichkeit bei einer der genannten 5 Firmen auch nichts aus
einem bestimmten, einzelnen Eingangssatz des BGH im genannten Porscheurteil
herleiten. Nach den Feststellungen dieses Urteils muss sich der Geschädigte danach
nur unter bestimmten Voraussetzungen auf eine andere günstigere und gleichwertigere
Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Nach den übrigen Grundsätzen des BGH zur
Abrechnung nach Unfällen ist eine gleichwertigere Reparaturmöglichkeit in der Regel
nur eine solche in einer markengebundenen Fachwerkstatt, weil auf deren Grundlage
auch die Kosten zu berechnen sind. Es erscheint danach zweifelhaft, ob der von der
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Beklagten erfolgte Verweis auf eine sonstige Firma schon ein objektiv geeigneter
Hinweis auf eine zugängliche gleichwertige Reparaturmöglichkeit ist.
Der Verweis eines Geschädigten auf eine konkrete günstigere Werkstatt in dessen
Region und deren Stundenverrechnungssätze würde im Rahmen einer zulässigen
abstrakten und fiktiven Abrechnung des Schadens dazu führen, dass sich ein
Geschädigter stets auf eine konkrete Werkstatt – nicht einmal eine markengebundene
Fachwerkstatt – verweisen lassen müsste. Hierdurch würden die Grenzen zwischen
einer zulässigen fiktiven Abrechnung sowie einer konkreten Abrechnung nach erfolgter
Reparatur verwischt. Dies muss der Geschädigte im Rahmen einer zulässigen
abstrakten Schadensberechnung nicht hinnehmen, da damit der zulässigen abstrakten
Berechnungsmöglichkeit durch Einwände aus einer konkreten Abrechnung der Boden
entzogen würde (LG Bochum Urteil vom 09.09.2005, AZ: 5 S 79/05).
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Würde man der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung folgen, so wäre ein
Geschädigter gezwungen, nach der Benennung einer anderen Werkstatt durch den
Schädiger selbst eine Prüfung vorzunehmen, ob es sich bei der genannten Werkstatt um
eine solche handelt, die einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertig ist. Ein
Geschädigter kann in der Regel nicht wissen, ob eine sonstige Werkstatt über
hinreichende Erfahrung mit der Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke verfügt.
Eine derartige Prüfung kann durch einen Geschädigten in der Praxis tatsächlich kaum
erfolgen. In jedem Fall würde dem Geschädigten ein erheblicher zusätzlicher
Mehraufwand auferlegt, zu dem er nicht verpflichtet werden kann.
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Des Weiteren ist offensichtlich, dass die Einbeziehung derartiger Kriterien häufig zu
Streit und Ungewissheit darüber führen wird, ob ein Geschädigter sich im konkreten Fall
auf eine ihm von dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung benannte
konkrete günstigere Werkstatt verweisen lassen muss oder nicht. Ein derartiger
Prüfungsaufwand ist mit dem Bedürfnis nach klaren Kriterien für die Abwicklung von
Schadensfällen im Straßenverkehr als Massenphänomen unvereinbar (vgl. Landgericht
Mainz Urteil vom 31.05.2006 AZ 3 S 15/06).
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Nach alledem muss ein Geschädigter im Rahmen einer zulässigen abstrakten
Abrechnungsmöglichkeit es nicht hinnehmen, durch die Verweisung auf niedrigere
Stundenverrechnungssätze einer anderen sonstigen Werkstatt trotz fiktiver Berechnung
auf eine konkrete nicht einmal markengebundene Werkstatt verwiesen zu werden,
wobei ihm im Endergebnis die Prüfung auferlegt wird, ob diese tatsächlich zu einer
gleichwertigen Reparatur in der Lage ist.
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Ein Geschädigter muss sich nur dann auf eine ohne Weiteres zugängliche günstigere
und gleichwertigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn der Schädiger ihm
eine konkrete Vertragsfachwerkstatt in seiner Region nachweist, die einen günstigeren
Stundenverrechnungssatz in Ansatz bringt. Ein unverbindlicher Hinweis des Schädigers
auf eine preisgünstigere Reparaturmöglichkeit genügt dem nicht, da hier lediglich der
Stundensatz der Alternativfirma berücksichtigt wird, völlig losgelöst vom konkreten
Unfallschaden.
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Es erfolgt keine Fahrzeugbesichtigung, keine eigene Bewertung und keine
Kostenkalkulation. Ein Geschädigter hat anders als bei einer Fachwerkstatt keinerlei
Gewähr dafür, dass die sonstige Firma bei konkreter Durchführung die Reparatur genau
in dem vom Sachverständigen kalkulierten und für erforderlich erachteten Umfang
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vornehmen kann.
Ein Geschädigter muss sich danach auch bei fiktiver Schadensabrechnung nur dann auf
eine günstigere Werkstatt verweisen lassen und eine Kürzung der Stundensätze
hinnehmen, wenn es sich bei dieser ebenfalls um eine markengebundene
Fachwerkstatt handelt.
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Die Beklagte ist dem Kläger danach zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe
von 555,98 € verpflichtet.
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Die Pflicht der Beklagten zur Schadensersatzleistung ist auch nicht dadurch
ausgeschlossen, dass der Kläger der Beklagten keine Reparaturkostenrechnung
vorgelegt hat. Insoweit steht der Beklagten kein Leistungsverweigerungsrecht zu.
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Die Beklagte hat keinerlei Einwendungen gegen den im Sachverständigengutachten
der Firma L festgestellten Schadensumfang erhoben. Sie hat auf Basis dieses
Gutachtens den gesamten klägerischen Schaden ausgeglichen. Streit besteht zwischen
den Parteien lediglich bezüglich der Höhe der in Ansatz gebrachten
Stundenverrechnungssätze.
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Ein Leistungsverweigerungsrecht bis zur Vorlage einer Reparaturrechnung besteht für
den Schädiger und den in Anspruch genommenen Kfz-Haftpflichtversicherer aber nur
dann, wenn die Rechnungsvorlage erforderlich ist, um durch substantiierte Einwände
die Annahme des Sachverständigen in Einzelpunkten in Zweifel ziehen zu können und
häufig erst die Reparaturrechnung der Werkstatt zureichende Auskunft über den
tatsächlich erforderlichen Reparaturkostenaufwand gibt und die so belegten
tatsächlichen Aufwendungen im allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die
Erforderlichkeit sind (vgl. LG Bochum NJWRR 1990, 859; LG Aachen R u S 1990, 274).
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Mithin kam es vorliegend auf die Vorlage einer Rechnung für die von der Beklagten
erhobenen Einwände hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze nicht an.
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Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 286, 288 BGB.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711,
713 ZPO.
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