Urteil des AG Essen vom 16.04.2009

AG Essen: medikament, stationäre behandlung, eingriff, injektion, patient, auflage, begriff, dokumentation, label, haarausfall

Amtsgericht Essen, 21 C 486/08
Datum:
16.04.2009
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abt. 21 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 C 486/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 120
% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin litt unter einer Netzhautauflösung am linken Auge. Bezüglich dieses
Krankheitsbildes wurde sie am 18.10.05 operiert. Im Rahmen der Operation wurde die
Netzhaut wieder angelegt. Es zeigte sich jedoch in der Folgezeit ein sogenanntes
zystoides Macula-Ödem. Im Januar 2006 wurde ein Therapieversuch mit dem
Medikament Diamox in Tablettenform durchgeführt, wobei sich die Therapie als nicht
erfolgreich erwies. In der Zeit vom 06.04.06 bis 07.04.06 begab sich die Klägerin bei der
Beklagten zu 1) in stationäre Behandlung. Ein weiterer stationärer
Krankenhausaufenthalt erfolgte in der Zeit vom 08.08.06 bis 21.08.06.
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Die Krankenhausaufenthalte dienten dazu, der Klägerin am 07.04.06 und am 18.08.06
jeweils das Medikament Triamcinolon in das linke Auge zu injizieren. Vor dem
jeweiligen Eingriff fand am gleichen Tage ein Aufklärungsgespräch statt. Wegen der
schriftlichen Dokumentation des Inhalts der Aufklärungsgespräche wird auf die
Aufklärungsformulare vom 07.04.06 und 18.08.06 (Bl. 25 ff. d.A.) Bezug genommen.
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Über den Inhalt dieser Dokumentation hinaus ist zwischen den Parteien strittig, was
Gegenstand der Aufklärungsgespräche war. Das Medikament Triamcinolon verfügt über
eine arzneimittelrechtliche Zulassung, die jedoch nicht für die Behandlung des Auges
gilt. Die Klägerin hätte sich mit dem Medikament Triamcinolon nur behandeln lassen,
wenn das Medikament für die vorgesehene Behandlung zugelassen wäre. Nach dem
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wenn das Medikament für die vorgesehene Behandlung zugelassen wäre. Nach dem
Abschluss der Behandlung durch die Beklagte zu 1) unterzog sich die Klägerin am
04.12.06 einem weiteren Eingriff in der Augenklinik S. Im Rahmen dieser Behandlung
wurde eine weitere Injektion in das linke Auge durchgeführt.
Die Klägerin behauptet, dass sie im Rahmen der Aufklärungsgespräche nicht über die
Tatsache aufgeklärt worden sei, dass es sich um die Behandlung mit einem
arzneimittelrechtlich nicht zugelassenen Medikament handele. Als Folgen der beiden
Injektionen mit dem Medikament Triamcinolon behauptet die Klägerin, dass sie unter
punktuellem Haarausfall für einen Zeitraum von über 12 Monaten gelitten habe. Die
Behandlung mit einem Zinkpräparat sei erforderlich geworden. Jeweils bis drei Tage
nach der Injektion sei ihre Sehkraft beeinträchtigt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe
sie nur eine maximale Sehkraft von 5 bis 10 % verfügt. Dabei habe es sich nicht nur um
eine subjektive Empfindung gehandelt, sondern die Sehkraftverschlechterung sei
objektiv messbar gewesen. Inzwischen habe sich eine dauerhafte Verschlechterung
ihrer Sehkraft eingestellt. Zusätzlich leide sie unter Gesichtskraftdefekten. Zu deren
Behandlung ist es erforderlich, den Augendruck mittels Tropfen aufzubauen. Schließlich
habe sich am Boden der Augenvorkammer Eiter angesammelt. Sie zeige auch
allergische Reaktionen auf das Mittel. Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld in Höhe
von 4.500,00 € für angemessen.
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Im Termin der mündlichen Verhandlung am 26.03.09 hat die Klägerin mit Zustimmung
der Beklagten die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) zurückgenommen.
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Nunmehr beantragt die Klägerin,
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die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts
gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 % p.a. Zinsen über dem Basiszinssatz seit
Klagezustellung zu zahlen.
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Die Beklagte zu 1) beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte zu 1) behauptet, über die Tatsache, dass es sich bei dem Medikament
Triamcinolon um ein für die Augenbehandlung nicht zugelassenes Medikament
gehandelt habe, aufgeklärt zu haben. Auch habe sie über einen sogenannten
Heilversuch aufgeklärt. Ferner sei die Klägerin darüber aufgeklärt worden, dass es
keine therapeutischen Alternativen zu der Behandlung gäbe.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. H und Dr. U.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 26.03.09 Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gegenseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle vom
13.11.08 und 26.03.09 Bezug genommen.
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Die Zustellung der Klageschrift ist am 28.08.08 erfolgt.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) keinen vertraglich begründeten
Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Absatz 1 BGB in Verbindung mit dem
Behandlungsvertrag. Da die Klägerin keinen Behandlungsfehler behauptet, kam für eine
schadenssatzbegründende Pflichtverletzung allein ein Aufklärungsfehler der
behandelnden Ärzte in Betracht, die der Beklagten zu 1) über § 278 BGB hätte
zugerechnet werden können. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist unstrittig,
dass die Klägerin über die möglichen Folgen der Injektionen aufgeklärt wurde. Strittig
ist, ob auch eine Aufklärung darüber erteilt worden sei, dass es sich bei dem zu
injizierenden Medikament um ein für eine Augenbehandlung nicht zugelassenes
Medikament handelte. Zwar kann selbst der Versuch einer neuen, klinisch nicht
hinreichend erprobten Therapie vertretbar sein, wenn die Standardmethode im
konkreten Fall wenig Aussichten auf Erfolg bietet. Dieses setzt jedoch voraus, dass über
den sogenannten Heilversuch eine umfassende Aufklärung des Patienten erfolgt, die
den Versuchscharakter sowie den Chancen- und Risikovergleich darstellen muss
(Steffen Arzthaftungsrecht, 8. Auflage, 1999, Randnummer 177; Geiß/Greiner,
Arzthaftpflichtrecht, 5. Auflage, 2006, Seite 218, Randnummer 39). Dieses ist auch dann
erforderlich, wenn im vorliegenden Fall unstrittig ist, dass das eingesetzte Medikament
Triamcinolon bei gleicher Diagnose einen weit verbreiteten Einsatz findet. Der Patient
ist über die Behandlungsmethode, die sich noch in der Erprobung befindet, aufzuklären
(BGH, NJW 2007, 2774, 2776; Gehrlein, Leitfaden zur Arzthaftpflicht, 2000, Seite 142,
Randnummer 39).
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt,
dass am 07.04.06 die Klägerin auch über den Charakter des sogenannten
Heilversuches aufgeklärt wurde. Die Zeugin Dr. H hat bekundet, dass sie im Rahmen
der von ihr vorgenommenen Aufklärung darauf hingewiesen habe, dass das zum
Einsatz kommende Medikament Triamcinolon ein sogenanntes Off-Label-Use-
Medikament sei, welches bedeute, dass das verwendete Mittel in Deutschland für die
Behandlung am Auge nicht zugelassen sei. Sie habe die Klägerin mit der Benennung
dieses Begriffes auch nicht allein gelassen, sondern dessen Bedeutung erläutert. Aus
ihrer eigenen Erfahrung wisse sie, dass eine Erläuterung des Begriffes auch erforderlich
sei, da Patienten in der Regel mit diesem Begriff nichts anzufangen wüssten. Daneben
habe sie auch ausführlich über die Durchführung der Injektion und mögliche
Komplikationen aufgeklärt. Dabei handele es sich immer um die drei Standardthemen,
die im Rahmen jeder Aufklärung zur Sprache kämen. Zudem hat sie bekundet, dass sie
sich nicht daran erinnern könne, ob sie ausdrücklich den Begriff "Heilversuch" genannt
habe.
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Die Aussage der Zeugin Dr. H ist glaubhaft. Trotz zahlreicher gerichtlicher Nachfragen
hat sie stetig die Grundsätze eines Aufklärungsgespräches bekundet und auch zu dem
hier konkreten Einzelfall eine Aussage machen können. Gegen die Glaubhaftigkeit
spricht auch nicht, dass eine schriftliche Dokumentation über die Aufklärung eines
Heilversuchs nicht erfolgte. Denn sie hat insofern glaubhaft bekundet, dass ein
schriftlicher Vermerk über die Belehrung wegen der Verwendung eines Off-Label-Use-
Medikaments bei der Beklagten zu 1) nicht üblich sei. Eben dies hat auch die Zeugin Dr.
U bekundet. Schließlich spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin Dr. H
ihre Bekundung, dass sie keine besondere Reaktion der Klägerin nach der Aufklärung,
dass ein Off-Label-Use-Medikament zum Einsatz komme, erinnern könne. Denn hätte
sie den Begriff nicht erläutert, ist das Gericht davon überzeugt, dass es zu Nachfragen
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der Klägerin gekommen wäre. Es entspricht dem natürlichen Bedürfnis eines Patienten,
über einen unbekannten Begriff aufgeklärt zu werden.
Die Aussage der Zeugin Dr. U ist wenig ergiebig, da sie bekundet hat, an dem
Aufklärungsgespräch am 07.04.06 nicht beteiligt gewesen zu sein. Auch im Rahmen
eines von ihr durchgeführten früheren Aufklärungsgespräches habe sie nicht über den
Charakter eines Heilversuches durch eine Injektion aufgeklärt. Sie habe zum damaligen
Zeitpunkt im Januar 2006 lediglich erläutert, dass grundsätzlich eine konservative
Behandlung durch die Anwendung von Diamox-Tabletten als auch die Injektion eines
Cortisonmittels in Betracht käme. Auf Einzelheiten sei sie nicht eingegangen, weil
zunächst Einigkeit bestanden habe, eine konservative Behandlungsmethode durch
Tabletteneinnahme zu wählen.
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Die Glaubhaftigkeit der Aussage wird nicht durch die widersprechende Aussage des
Zeugen X erschüttert. Das Gericht ist den übereinstimmenden Bekundungen der
Zeugen Dr. H und X entsprechend davon überzeugt, dass Herr X allen
Aufklärungsgesprächen beiwohnte. Zudem hat er bekundet, dass die aufklärende
Person erklärt habe, dass es sich um ein neues Mittel aus den USA handele, mit dem
man eine Behandlung ja mal versuchen könne. Über die Tatsache, dass es sich um ein
für die Augenbehandlung nicht zugelassenes Medikament gehandelt habe, sei nicht
aufgeklärt worden. Dieses überzeugt nicht. Selbst wenn, wovon das Gericht nicht
ausgeht, die Zeugin Dr. H nicht über die fehlende Zulassung des Medikaments
aufgeklärt hätte, so ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin bei der
Bezeichnung des Medikaments als ein neues Mittel, mit dem man eine Behandlung
versuchen könne, nicht nachgefragt hätte, inwieweit schon Erfahrungen mit diesem
neuen Medikament bestünden. Das lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht
dadurch erklären, dass der Zeuge X bekundet hat, grundsätzlich den Ärzten zu
vertrauen. Auch wenn ein Medikament nahegelegt wird, heißt es nicht, dass man als
Patient dieses bedingungslos annimmt.
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Nachdem es zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass im Rahmen des ersten
Aufklärungsgespräches auch über die fehlende Zulassung des Medikaments
Triamcinolon aufgeklärt wurde, war über den Inhalt des zweiten Aufklärungsgespräches
am 18.08.06 kein Beweis mehr zu erheben. Denn es mag dahinstehen, ob in diesem
Gespräch explizit über die Nichtzulassung des Medikamentes und den sogenannten
Heilversuch aufgeklärt wurde. Sinn und Zweck der Selbstbestimmungsaufklärung ist es,
dem Patienten eine allgemeine Vorstellung zu vermitteln von der Art und dem
Schweregrad der in Betracht stehenden Behandlung sowie von den Belastungen und
Risiken, denen sich der Patient aussetzt (Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Auflage,
2006, Seite 201, Randnummer 4). Dazu erfolgte im Aufklärungsgespräch vom 07.04.06
eine umfassende Aufklärung. Für den Fall, dass sich ein Patient innerhalb kurzer Zeit
erneut einem Eingriff unterziehen muss, kann die Wiederholung der Eingriffsaufklärung
entfallen, wenn sich gegenüber dem ersten Eingriff keine wesentlich neuen Risiken
ergeben (BGH, NJW 2000, 1784, 1788; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Auflage,
2006, Seite 221, Randnummer 46). Da sich die Prozedur der gesamten Behandlung in
dem zweiten Termin am 18.08.06 wiederholte, war eine erneute Aufklärung nicht
erforderlich.
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Bis auf den behaupteten Haarausfall wurde die Klägerin auch über alle von ihr weiteren,
behaupteten Folgerisiken aufgeklärt, wie sich aus der schriftlichen Dokumentation des
Aufklärungsgespräches ergibt. Die Klägerin wurde auf Entzündungen und
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Sehverschlechterungen hingewiesen. Ein Patient hat keinen Anspruch auf
Schadensersatz, wenn er nicht in dem gebotenen Umfang über Risiken informiert wird,
sich aber ein Risiko einstellte, über welches er informiert wurde (BGH NJW 2001, 2798,
2798; Wagner, in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, 2004, § 823,
Randnummer 725). Denn dieses reicht zur Grundaufklärung aus (Wagner, a.a.O.,
Randnummer 726). Trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts vom 26.01.09 hat die
Klägerin nicht ausreichend zu dem Zusammenhang zwischen der Behandlung und dem
Haarausfall vorgetragen. Zudem reichte auch der Vortrag nicht aus, um wegen des
behaupteten Haarausfalls über einen Schmerzensgeldanspruch dem Grunde und der
Höhe nach zu entscheiden. Die Folgen des Haarausfalls waren weder dokumentiert,
noch war die Behandlungsdauer bekannt. Schließlich hat die Klägerin auch keinen
Beweis angetreten.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) auch aus den Anspruchsgrundlagen des
Deliktsrechts keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Ein eigenes
deliktisches Handeln der Beklagten zu 1) ist nicht erkennbar. Die Zurechnung eines
deliktischen Handelns eines Organs der Beklagten ist gemäß §§ 89, 31 BGB zwar
möglich, jedoch haben hier keine Organe der Beklagten zu 1) gehandelt.
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Auch eine Zurechnung über § 831 BGB scheidet aus, da ein rechtswidriger Eingriff der
behandelnden Ärzte nicht erkennbar ist. Weder liegt eine mangelhafte Aufklärung noch
ein Behandlungsfehler vor.
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Die geltend gemachte Nebenforderung der Klägerin teilt das Schicksal der
Hauptforderung.
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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Absatz 1 Satz 1, 269, 708 Nummer 11, 711
ZPO. Hinsichtlich der subjektiven Klagerücknahme waren der Klägerin die Kosten
aufzuerlegen.
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