Urteil des AG Essen vom 25.05.2010

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Amtsgericht Essen, 11 C 48/10
Datum:
25.05.2010
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abt. 11 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 C 48/10
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger nimmt die Beklagten auf restlichen Schadensersatz aus einem
Verkehrsunfall vom 11.01.09 in Essen in Anspruch.
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Der Kläger stellte an diesem Tag seinen Pkw Daimler Chrysler, mit dem amtlichen
Kennzeichen #-### ordnungsgemäß auf dem Parkplatz der Firma G in der N-Straße ab.
Der Beklagte zu 1. fuhr mit dem Pkw Renault Twingo, amtliches Kennzeichen *-***, das
von der Beklagten zu 2. gehalten wird und bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert
ist auf den genannten Parkplatzbereich und verursachte beim Rangieren einen
erheblichen Streifschaden am klägerischen Fahrzeug. Ein vom Kläger bezüglich der
Schäden eingeholtes Sachverständigengutachten ergab einen Reparaturkostenbetrag
netto in Höhe von 5.147,36 €. Hierauf zahlte die Beklagte zu 3. einen Betrag in Höhe
von 4.464,12 €. Sie legte zur Begründung dieses Betrages einen Prüfbericht der
Organisationsgesellschaft der Schadensschnellhilfestationen zur Feststellung von
Kraftfahrzeugschäden mbH vom 27.11.09 vor. In dem Bericht war die Firma H aus
Essen als Referenzbetrieb ausgewiesen, ebenso ein Stundenverrechnungssatz von
93,60 € für Lohn, bzw. 124,49 € für Lack. Er würden außerdem Verbringungskosten in
Höhe von 98,37 € abgezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den mit
Schriftsatz vom 23.04.10 vorgelegten Prüfbericht Bezug genommen.
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Der Kläger behauptet, er könne von den Beklagten den vollen Reparaturkostenbetrag
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gemäß Gutachten auf Basis der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt
ersetzt verlangen. Er behauptet, er habe das Fahrzeug scheckheftgepflegt erworben. Er
ist der Ansicht, er müsse sich nicht auf die von den Beklagten nachgewiesene
Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Er behauptet, es handelt sich dabei um
Sondervereinbarungen des Referenzbetriebes mit dem Versicherer und nicht um einem
jedermann frei zugänglichen Tarif.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 708,24 € zuzüglich
Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.09 zu
zahlen, sowie die Beklagten weiterhin zu verurteilen, an ihn außergerichtlich
entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 57,24 € zuzüglich Zinsen in Höhe
von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie behaupten, es handelte sich bei der im Prüfbericht nachgewiesenen
Reparaturmöglichkeit um einen frei zugänglichen Tarif, und der Kläger habe kein
besonderes Interesse an der Reparatur seines Fahrzeugs in einer markengebundenen
Fachwerkstatt.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen O und C.
Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.05.10 Bezug
genommen. Das Gericht hat dem Kläger mit am 25.05.10 verkündetem Beschluss
aufgegeben, Unterlagen und Belege bezüglich der durchgeführten Inspektionen am
Fahrzeug binnen 2 Wochen zur Gerichtsakte zu reichen. Solche Unterlagen und Belege
hat der Kläger binnen der Frist nicht vorgelegt. Er hat lediglich mit Schriftsatz vom
02.06.10 erklärt, eine Reparaturrechnung einer markengebundenen Fachwerkstatt
könne natürlich nur dann vorgelegt werden, wenn das Fahrzeug während der
Nutzungszeit des Eigentümers auch einen Schaden besaß, der repariert werden
musste, dies sei am Fahrzeug des Klägers jedoch nicht der Fall gewesen. Zur Frage der
Inspektionen verhält sich dieser Schriftsatz nicht.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von weiterem
Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG.
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Die grundsätzliche Haftung der Beklagtenseite zu 100 % für die beim
streitgegenständlichen Verkehrsunfall verursachten materiellen Schäden steht außer
Streit.
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Gemäß § 249 BGB hat der Schädiger dem Geschädigten den zur Wiederherstellung
erforderlichen Geldbetrag zu leisten. Dabei kann bei der Schadensermittlung
grundsätzlich von den Sätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt ausgegangen
werden, es sei denn, der Schädiger weist eine technisch gleichwertige, frei zugängliche
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günstigere Reparaturmöglichkeit nach. In diesem Fall muss sich der Geschädigte auf
diese günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, es sei denn ihm gelingt es,
sein besonderes Interesse an der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt
nachzuweisen (BGH Urteil vom 20.10.09, VI ZR 53/09).
Vorliegend muss sich der Kläger auf die von den Beklagten nachgewiesene günstigere
Reparaturmöglichkeit verweisen lassen.
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Die technische Gleichwertigkeit der von der Beklagten nachgewiesenen
Reparaturmöglichkeit steht vorliegend außer Streit.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Gerichtes fest,
dass es sich bei den im Prüfbericht nachgewiesenen Konditionen um frei zugängliche
Tarife handelte. Der Zeuge C als Geschäftsführer des genannten Referenzbetriebes hat
eindeutig und überzeugend angegeben, dass es sich bei den im Prüfbericht
angegebenen Stundenverrechnungssätzen um diejenigen Tarife handelt, die jeder
Kunde bekomme, wenn er beim Betrieb anfragt. Er hat auf die allgemeine Frage nach
den Stundenverrechnungssätzen von sich aus angegeben, dass diese davon abhängig
seien, welche Versicherung schadensersatzpflichtig ist. Er hat weiterhin erklärt, mit der
Beklagten zu 3. keine Sondervereinbarung getroffen zu haben, im Gegensatz zu
zahlreichen anderen Versicherungen die der Zeuge auch benennen konnte. Die
streitgegenständlichen Stundenverrechnungssätze konnte er genau benennen und
damit den Prüfbericht bestätigen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Aussage des Zeugen
etwa durch ein eigenes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits geprägt ist. Der
Zeuge hatte bis zu seiner Vernehmung keinen Bezug zum streitgegenständlichen
Rechtsverhältnis und wusste auch nicht, welche Versicherung vorliegend
schadensersatzpflichtig ist. Als Geschäftsführer des Referenzbetriebes hatte er die
größtmögliche Wahrnehmungsfähigkeit und -bereitschaft bezüglich der in seinem
Betrieb geltenden Konditionen und Vereinbarungen.
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Dem Kläger ist es nicht gelungen, sein besonderes Interesse an der Reparatur in einer
markengebundenen Fachwerkstatt nachzuweisen. Die aufgrund der Aussage des
Zeugen O als erwiesen anzusehende Tatsache, dass der Kläger das Fahrzeug
scheckheftgepflegt erworben hat, reicht für sich genommen vorliegend nicht aus, um das
Gericht vom besonderen Interesse derart zu überzeugen, dass vernünftige Zweifel
ausgeschlossen sind (§ 286 ZPO). Denn es steht aufgrund der Aussage des Zeugen O
zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger regelmäßig hat Inspektionen an
seinem Fahrzeug durchführen lassen. Der Zeuge konnte zwar keine Details zur
Durchführung dieser Inspektionen angeben und auch nicht sagen, ob diese in einer
markengebundenen oder einer freien Werkstatt durchgeführt wurden. Dies ist jedoch
aufgrund der Tatsache, dass er das Fahrzeug nicht selbst nutzt, zwangslos
nachvollziehbar. Der Zeuge hat jedoch auf Nachfrage hin angegeben, sich sicher zu
sein, dass regelmäßig Inspektionen durchgeführt wurden. Es ist kein lebensnaher Grund
dafür ersichtlich, dass der Zeuge diese Aussage tätigt, wenn er sich nicht wirklich sicher
ist, dass diese Inspektionen stattfanden. Fanden solche Inspektionen aber statt, dann
hätte es dem Kläger oblegen, die Auflage der Vorlage von Unterlagen diesbezüglich zu
erfüllen. Zur Frage der Inspektionen hat sich der Kläger binnen der gesetzten Frist nicht
geäußert und auch keinerlei Unterlagen vorgelegt. Die Begründung, es seien in dieser
Zeit eben keinerlei Reparaturen angefallen, erklärt das Nichtvorhandensein von
Unterlagen bezüglich der Inspektionen nicht.
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Aufgrund des Verweises auf die günstigere Reparaturmöglichkeit sind auch die
Verbringungskosten vorliegend nicht zu erstatten.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in den §§ 91
Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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