Urteil des AG Essen vom 11.03.2005

AG Essen: beschwerderecht, alter, einfluss, gebühr, prozessvertreter, unterlassen, stufenklage, meinung, datum, bedürfnis

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 49/05
11.03.2005
Oberlandesgericht Hamm
2. Senat für Familiensachen
Beschluss
2 WF 49/05
Amtsgericht Essen, 101 F 396/04
Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des
Amtsgerichts - Famili-engericht - Essen vom 14.1.2005 wird als
unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Das Familiengericht hat auf Antrag des Klägervertreters nach dessen
Mandatsniederlegung den Streitwert für die noch im Auskunftsstadium befindliche
Stufenklage vorläufig auf 500 € festgesetzt.
II.
Die vom Klägervertreter in eigenen Namen gemäß § 32 II 1 RVG erhobene Beschwerde
war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Es fehlt an einer
beschwerdefähigen Entscheidung des Familiengerichts.
Die Vorschrift des § 68 I GKG regelt ausschließlich die Beschwerde gegen die endgültige
Streitwertfestsetzung (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. A., § 68 Rz. 3). Gegen die
vorläufige Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde nach § 63 I 1, 2 GKG nur im
Verfahren nach § 67 GKG statt, wenn sich der Beschwerdeführer gegen die Höhe des,
aufgrund des vorläufig festgesetzten Streitwertes erhobenen, von ihm zu zahlenden
Kostenvorschusses für das gerichtliche Verfahren wendet (vgl. Hartmann, a. a. O., § 63 Rz.
14).
Die Frage, ob darüber hinaus die Beschwerde auch dann statthaft ist, wenn sie sich gegen
die vorläufige Streitwertfestsetzung zum Zwecke der Gebührenerhebung durch den
beauftragten Rechtsanwalt richtet, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich
beurteilt.
Während eine Meinung aus der Regelung des § 9 II BRAGO alter Fassung, der seinem
Wortlaut nach dem heute geltenden § 32 II RVG entspricht, ein selbständiges
Beschwerderecht des Rechtsanwalts für diese Fälle herleitet (OLGR Köln, 2000, 323;
Schneider, Streitwertbeschwerde des Anwalts, MDR 2000, 380, 381), vertreten andere die
Auffassung, dass die Vorschrift des § 9 II BRAGO alter Fassung (heute: § 32 II RVG)
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einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass eine Beschwerde nur im Rahmen der
Regeln des Gerichtskostengesetzes (GKG) stattfinden soll (OLGR Jena 1999, 392; OLGR
Frankfurt 1999, 43; Meyer, Streitwertbeschwerde des Rechtsanwalts gegen eine vorläufige
Wertfestsetzung nach §§ 25 Abs. 1 S. 1 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO?, JurBüro 2000, 396).
Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
§ 32 II RVG verleiht dem Rechtsanwalt zwar ein eigenes Beschwerderecht. Er eröffnet aber
keine über die Regelungen nach dem Gerichtskostengesetz hinausgehende
Beschwerdemöglichkeit.
Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 32 II 2 RVG, der im Falle einer unterbliebenen
Wertfestsetzung auf nach anderen Rechtsvorschriften gegebene Rechtsbehelfe verweist.
Das Beschwerderecht nach § 32 II 1 RVG kann aber nicht weitergehen als dasjenige,
welches dem Klägervertreter in dem Fall zugestanden hätte, dass das Familiengericht
seinen Antrag auf vorläufige Festsetzung des Streitwerts zurückgewiesen und eine
vorläufige Wertfestsetzung unterlassen hätte.
Darüber hinaus besteht kein schutzwürdiges Bedürfnis des Parteivertreters daran, ein
weitergehendes Beschwerderecht eingeräumt zu bekommen, als der Partei selbst, die im
Gegensatz zu ihrem Prozessvertreter in der Regel eher an der Festsetzung eines
niedrigen, als eines hohen Streitwertes interessiert ist. Dass der Anwalt dadurch
gezwungen sein kann, seinen Vorschussanspruch nach § 9 RVG auf einem von ihm für zu
niedrig gehaltenen Streitwert abzurechnen und dadurch den Prozess für seinen Mandanten
teilweise vorzufinanzieren, stellt keinen ausreichenden Grund für die Eröffnung einer vom
Gesetz nicht vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit dar. Zum einen trifft das sich daraus
ergebende Insolvenzrisiko der Partei den Rechtsanwalt genauso wie die Gerichtskasse.
Zum anderen ist der Anwalt dadurch ausreichend geschützt, dass die Streitwertfestsetzung
vorläufigen Charakter hat und daher jederzeit abgeändert werden kann, ohne dass es
hierzu eines förmlichen Rechtsmittels bedarf.
Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass die vorläufige Festsetzung des Streitwerts –
abhängig vom Verfahrensstand – mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sein kann, die
Anlass für eine mehrfache Änderung der Entscheidung im laufenden Verfahren bieten
kann. Würde sich an jede Änderung ein Beschwerdeverfahren des Rechtsanwalts
anschließen, würde der Rechtsstreit ohne entsprechende Notwendigkeit und ohne dass die
Partei die Möglichkeit hätte, hierauf Einfluss zu nehmen, über Gebühr verzögert.