Urteil des AG Essen vom 03.07.1992

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Amtsgericht Essen, 25 C 376/91
Datum:
03.07.1992
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abt. 25
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 C 376/91
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, die im I-Straße, Essen im 2. Obergeschoss
gelegene Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad, Flur,
Abstellraum, einem im Keller des Hauses befindlichen Lattenverschlag
zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 4.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit leistet.
Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.12.1992 bewilligt.
Tatbestand:
1
Der Beklagte hatte mit seinen Eltern, die zwischenzeitlich verstorben sind, die im Hause
Essen, I-Straße im 2. Obergeschoss gelegene Wohnung im Jahre 1959 bezogen.
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Die Klägerin, die das Haus zu Eigentum erworben hat, sprach mit Schreiben vom
06.04.1990 die Kündigung des Mietvertrages wegen Eigenbedarf aus. Wegen des
näheren Inhalts des Kündigungsschreibens wird auf Blatt 6 – 9 d. A. Bezug genommen.
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Die Klägerin, die 79 Jahre alt ist, einen Herzschrittmacher hat und unter
Gleichgewichtsstörungen leidet, plant, ihre im 1. Obergeschoss des Hauses gelegene
Wohnung mit der des Beklagten zu verbinden und ihren Sohn dort einziehen zu lassen,
damit sie alsbald Hilfe von ihm erhalten könne. Der Sohn wohnt im Nachbarhaus.
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Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die im I-Straße, Essen, im zweiten
Obergeschoss gelegene Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, einem
Bad, einem Flur, einem Abstellraum sowie einem im Keller des Hauses befindlichen
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Lattenverschlag zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise ihm eine Räumungsfrist zu
bewilligen.
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Er ist der Ansicht, der Mietvertrag, dessen Kündigung zum 03.05.1991 ausgesprochen
worden sei, habe sich gemäß § 568 BGB verlängert.
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Durch § 17 des Mietvertrages sei der Kündigungsschutz erweitert worden.
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Die Stadt Essen habe am 29.09.1959 die Weisung erteilt, dass der Mietvertrag nach fünf
Jahren vom Bestand des Dienstverhältnisses unabhängig sei. Diese Weisung sei
Bestandteil des Mietvertrages geworden.
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Im übrigen, so behauptet der Beklagte, befinde sich zwischen der Wohnung der
Klägerin und der ihres Sohnes ein Türsturz, die leichte Zwischenwand ermögliche einen
Durchbruch.
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Die Klägerin sei nicht pflegebedürftig, sie bewege sich kregel durchs Haus.
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Es sei zweifelhaft, dass der Sohn der Klägerin angesichts seiner im Verfahren
eingereichten Schriftsätze die Klägerin betreuen könne.
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Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze
sowie auf die zu Protokoll gegebenen Erklärungen Bezug genommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 10.01.1992
(Blatt 106 d. A.) und 14.02.1992 (Blatt 128 d. A.), auf deren Inhalt Bezug genommen
wird. Hinsichtlich der Aussage der Zeugin T wird auf die Feststellungen in der in der
Sitzungsniederschrift vom 10.01.1992 (Blatt 107 d. A. ), hinsichtlich der Feststellungen
und Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. X auf das schriftliche Gutachten vom
13.04.1992 (Blatt 137 – 152 d. A.) verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
15
Die Klage ist begründet.
16
Die Klägerin kann von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe der Wohnung
gemäß §§ 564 b, 556 BGB verlangen; denn die Kündigung vom 06.04.1990 hat den
Mietvertrag zum 31.05.1991 beendet.
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Die Kündigung ist hier zum 31.05. 1991 erklärt worden.
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Der zunächst im Schreiben genannte Zeitpunkt 03.05.1991 ist auch für den Beklagten
erkennbar ein Schreibfehler; die nachfolgenden Passagen über den Widerspruch und
die Ausschöpfung der Kündigungsfrist weisen das Datum 31.05.1991 aus.
19
Es ist dem Vermieter unbenommen, mit einer längeren als der gesetzlichen Frist zu
kündigen.
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§ 568 BGB greift nicht ein, weil die Klägerin bereits in der Kündigung einer
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Verlängerung des Mietverhältnisses über den 31.05. hinaus zulässig widersprochen
und die Räumungsklage am 12.06.1991 anhängig gemacht hat.
Eine Kündigung ist auch nicht durch den Mietvertrag ausgeschlossen. Das Landgericht
Essen hat bereits im Vorprozess folgendes ausgeführt:
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Zwischen den jeweiligen Rechtsvorgängern ist am 15.11.1959 ein unter einer
auflösenden Bedingung stehendes Mietverhältnis zustandegekommen. Dies folgt aus §
17 Abs. 1 des Mietvertrages, der bestimmt, dass mit Wegfall der in § 1 Abs. 2 des
Vertrages definierten Wohnungsberechtigung – Arbeitsverhältnis zwischen Mieter und
Unternehmensverband Ruhr Bergbau – der Vertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst
wird. Jene Bedingung ist spätestens mit dem Tod des Vaters des Beklagten eingetreten,
so dass das Mietverhältnis ungeachtet der Regelung des § 16 als auf unbestimmte Zeit
verlängert gilt, § 565 a Abs. 2 BGB. Da der Ausschluss des Rechts auf ordentliche
Kündigung des § 17 Abs. 2 erkennbar an die besonderen persönlichen
Voraussetzungen der in § 1 Abs. 2 näher beschriebenen Mietberechtigung anknüpft,
sind von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften über die ordentliche Kündigung,
insbesondere § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB, anwendbar. Dem steht nicht das in § 16 Abs. 3
des Mietvertrages enthaltene Eintrittsrecht der Erben entgegen. Denn dieses setzt
angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vertragsklausel die Wohnungsberechtigung
des betreffenden Erben gem. § 1 Abs. 2 voraus. Die in § 1 Abs. 2 des Mietvertrages
genannten Voraussetzungen zum Erwerb der Wohnungsberechtigung erfüllt der
Beklagte jedoch unstreitig nicht.
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Es liegt auch ein Kündigungsgrund im Sinne des § 564 b BGB vor, nämlich
Eigenbedarf. Angesichts des Alters der Klägerin, ihrer gesundheitlichen Beschwerden,
die insbesondere bei Gleichgewichtsstörungen ein schnelles Herbeirufen Dritter durch
Hilfspersonen erforderlich machen, ist es nachvollziehbar, dass die Klägerin mit ihrem
Sohn in einer verbundenen Wohnung leben will.
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Einer Verbindung zwischen der jetzigen Wohnung ihres Sohnes und ihrer Wohnung
besteht nicht und ist angesichts der ablehnenden Haltung der Zeugin T auch nicht
herzustellen. Diese ist Eigentümerin des Nachbarhauses.
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Dass der Sohn der Klägerin die erforderliche Hilfe zu leisten in der Lage ist, hat das
Gutachten der Sachverständigen Dr. med. X überzeugend ergeben. Damit ist der
angeführte Kündigungsgrund auch nachvollziehbar.
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Der Beklagte ist zur Räumung verpflichtet.
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Einer Verlängerung des Mietvertrages gemäß § 556 a BGB kommt nicht in Betracht.
Gründe, die angesichts der persönlichen Situation der Klägerin gleichwohl eine
Fortsetzung des Mietverhältnisses zugunsten des Beklagten gebieten, hat dieser nicht
vorgetragen. Dass der Beklagte noch keine andere Wohnung hat, ist hier nicht
ausschlaggebend angesichts des Alters und des Gesundheitszustandes der Klägerin.
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Dem Beklagten war jedoch eine Räumungsfrist von knapp einem halben Jahr zu
bewilligen (§ 721 ZPO); damit er eine andere Wohnung sich beschaffen kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit über § 708 Ziffer 7, 711 ZPO.
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