Urteil des AG Essen vom 12.11.2007

AG Essen: fahrzeug, vollstreckbarkeit, verkehrsunfall, eingriff, wiedergabe, eigentum, vermögensschaden, datum

Amtsgericht Essen, 10 C 627/07
Datum:
12.11.2007
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abt. 10
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 C 627/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf die Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.
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Entscheidungsgründe (abgekürzt gem. § 495 a ZPO):
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Die Klage ist nicht begründet.
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Die Klägerin hat wegen des Vorfalls vom 18.11.2006 im Kreuzungsbereich der B-Straße
mit der I-Straße in Essen keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1),
für welchen die Zweitbeklagte einzutreten hätte. Ein Schadensersatzanspruch aus § 7
Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, da bei dem Betrieb des
Fahrzeugs des Erstbeklagten, welches bei der Zweitbeklagten versichert ist, kein
Eigentum der Klägerin beschädigt worden ist.
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Die Klägerin macht hier einen reinen Vermögensschaden geltend.
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Einen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin liegt nicht vor, da es an einem
zielgerichteten Handeln des Erstbeklagten gegenüber dem Betrieb der Klägerin fehlt.
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Auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit
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§ 12 Abs. 4 Satz 5 StVO scheidet aus, da der Erstbeklagte hier nicht vorsätzlich im
Fahrraum von Schienenfahrzeugen angehalten oder gar geparkt hat, sondern allein
durch einen, wenn auch verschuldeten, Verkehrsunfall mit einem Dritten mit seinem
Fahrzeug im Schienenbereich liegen geblieben ist. Etwas anderes würde nur dann
gelten, wenn es sich hier um einen absichtlich herbeigeführten Unfall handelt (vgl. auch
Grüneberg, zum Anspruch einer Straßenbahngesellschaft bei Blockierung der Schienen
durch verunfallte und geparkte Fahrzeuge, Zeitschrift für Schadensrecht 1991 Seite 254
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ff.).
Die unschlüssige Klage war demgemäß mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziffer 11 ZPO.
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