Urteil des AG Essen vom 18.07.1995

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Amtsgericht Essen, 19 C 109/95
Datum:
18.07.1995
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abteilung 19
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 C 109/95
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 700,00 DM, die auch in Form einer selbstschuldnerischen
Bürgschaft bei einer deutschen Großbank erbracht werden kann,
abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Art und Höhe leisten.
Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin des Mietobjekts I-Straße, in dem sie
selbst und die Beklagten wohnen.
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Nach § 15 des von den Parteien am 17.01.94 geschlossenen Mietvertrages heißt
es:"Tiere, auch Haustiere, mit Ausnahme von Zierfischen und Ziervögeln, dürfen nicht
gehalten werden".
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Abweichende Vereinbarungen müssen im Einzelfall von den Parteien getroffen werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten Mietvertrag
Bezug genommen (Blatt 5 bis 16 der Akten). Die Beklagten halten zwei Bartagame in
einem Terrarium.
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Nach einer Besichtigung der Wohnung der Beklagten durch den Schwiegersohn der
Klägerin, forderte diese die Beklagten mehrmals schriftlich auf, die Tiere aus der
Wohnung zu entfernen.
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Dazu nahm der Anwalt der Beklagten ebenfalls schriftlich Stellung und forderte die
Klägerin auf, die Tierhaltung zu akzeptieren.
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Die Klägerin behauptet, bei den ca. 30 cm langen Bartagamen handele es sich weder
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um Klein- bzw. Haustiere, noch seien diese exotischen Echsen mit Ziervögeln oder
Zierfischen vergleichbar.
Aufgrund der in der Bevölkerung verbreiteten Abscheu seien diese Tiere vielmehr mit
Ratten zu vergleichen.
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- Allein die Anwesenheit solcher Tiere könne zu erheblicher Unruhe unter den Mietern
und damit zu einer Störung des Hausfriedens führen.
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Es bestehe ein nicht hinzunehmendes Risiko, daß die Tiere aufgrund "ihrer bekannten
Flinkheit" den Beklagten "entwischen" und so in den Hausflur gelangen könnten.
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Die Klägerin ist der Ansicht, die Tiere müßten der Auffassung des Landgerichts Essen
bezüglich einer in einem Terrarium gehaltenen Ratte folgend (LG Essen NJW RR 1991,
908 f)-, ebenfalls ~ nicht geduldet werden. Ferner sei die formularmäßige Mietklausel
des § 19 des Mietvertrages wirksam und es bliebe bei bei der alleinigen Ausnahme vom
Verbot bei Zierfischen und -vögeln.
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Die Klägerin beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, es zu
unterlassen, in ihrer Wohnung in der I-Straße, Essen, Echsen zu halten.
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Für den Fall der Zuwiderhandlung beantragt die Klägerin, daß den Beklagten ein
Ordnungsgeld in Höhe von 500.000,00 DM angedroht oder eine Ordnungshaft bis zu 6
Monaten gegen sie festgesetzt wird.
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Weiter beantragt sie, es ihr zu gestatten, eine von ihr eventuell zu erbringende
Sicherheit durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank zu
leisten.
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Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten behaupten, die äußerst trägen Tiere seien mit ihrer Körperlänge von ca.
20 cm ohne weiteres mit Hamstern oder Zwergkaninchen zu vergleichen.
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Von ihnen gehe keinerlei relevante Geräusch- oder Geräuschimmission aus, sie seien
weder giftig noch bissig.
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Ferner entsprächen die Echsen den gesundheitspolizeilichen Bestimmungen und es
gehe kein gesundheitliches Risiko von ihnen aus. Es handele sich bei ihnen auch nicht
um außergewöhnlich exotische Tiere, sie seien auch in mitteleuropäischen Bereich
beheimatet (Beweisantritt: Sachverständigengutachten).
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Beeinträchtigungen der Wohnräume und Mitmieter seien - auch für die Zukunft -
ausgeschlossen. Die anderen Hausbewohner stünden den Tieren nicht skeptisch
gegenüber, eine Mieterin im Haus, Frau L, habe die Echsen sogar in die Hand
genommen und gestreichelt.
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(Beweisantritt: Zeugenvernehmung Frau L). Die Beklagten sind der Ansicht, Tierhaltung
in Mietwohnungen könne dann nicht verboten werden, wenn diese mit keinerlei
relevanten Außenwirkungen verbunden sei. Verbotsklauseln bezögen sich nicht auf
solche Tiere.
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Reine Kleintierhaltung könne durch formularmäßige Mietverträge nicht untersagt
werden.
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Das Halten kleiner Tiere in Terrarien oder Käfigen gehöre zum normalen
vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, wenn die Tierhaltung den Rahmen des
üblichen nicht überschreite und von den Tieren ihrer Art nach unter keinen Umständen
Störungen der Mitmieter oder Gefährdungen ausgehen könnten. Außerdem stelle sich
die Berufung auf das Verbot der Tierhaltung als rechtsmißbräuchlich dar, wenn sich
keiner der Mitmieter gestört fühle.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Bartagame.
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom
27.06.95 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Der einzige in Betracht kommende Anspruch auf Unterlassung aus § 550 BGB besteht
nicht.
27
Es liegt kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache durch unerlaubte Haustierhaltung
vor.
28
Der vertragsgemäße Gebrauch bestimmt sich nach der zwischen den Parteien
getroffenen Vereinbarung. Nach § 15 des zwischen den Parteien geschlossenen
Mietvertrages dürfen Tiere, auch Haustiere, mit Ausnahme von Zierfischen und
Ziervögeln, nicht gehalten werden. Abweichende Vereinbarungen müssen nach § 15 im
Einzelfall von den Parteien getroffen werden.
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Die in § 15 enthaltene Klausel ist wirksam und gültig.
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Sie verstößt nicht gegen § 3 oder § 9 des AGB-Gesetzes.
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Die Klausel ist nicht überraschend im Sinne des § 3 AGB-Gesetz.
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Sie taucht in vielen Formularmietverträgen auf. Es ist bekannt, daß das Halten von
Haustieren in gemieteten Wohnungen nicht uneingeschränkt zulässig bzw. möglich ist.
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Klauseln zur Tierhaltung entsprechend der vorliegenden Art sind in
Formularmietverträgen, die Vermieter üblicherweise zur Regelung von
Mietverhältnissen benutzen, nicht selten oder ungewöhnlich.
34
Die Klausel benachteiligt den Mieter auch nicht entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen.
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Der Vermieter hat eine gewisse Regelungsbefugnis, schon um sich selbst vor etwaigen
Minderungsansprüchen des einen Mieters wegen des Verhaltens anderer Mieter zu
schützen.
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In einem von mehreren Mietern bewohnten Haus können die Interessen der Mieter, die
Hautiere halten, und derjenigen, die keine halten, sehr gegenläufig sein.
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Im Hinblick auf die Gefahr solch widerstreitenden Interessen obliegt dem Vermieter eine
Schutzfunktion (AG Hamburg-Bergedorf, NJW RR 1991, 1413). Der Vermieter muß die
Möglichkeit haben, bei derartigen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mietern
etwaige daraus resultierende Störungen des Hausfriedens zu verhindern. Klauseln zur
Tierhaltung der vorliegenden Art sind Eine abweichende Vereinbarung für den Einzelfall
ist zwischen den Parteien nicht getroffen worden.
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Die Formularklausel, nach der die Tierhaltung mit Ausnahme von Zierfischen oder
Ziervögeln verboten ist, ist dahin auszulegen, daß sich die Ausnahme auch auf andere
Kleintiere bezieht (Sternei, Mietrecht, Randnummer 168; Schmidt-Futterer-Blank,
Mietrecht S. 422; Emmerich-Sonnenschein, BGB § 535 Randnummer 75). Die Haltung
von Kleintieren ist stets erlaubt und bildet einen Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs
(Staudinger, BGB Kommentar, § 535 Randnummer 75).
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Dies beruht darauf, daß von Kleintieren grundsätzlich keine Beeinträchtigung der
Mietsubstanz und störende Außenwirkungen zu erwarten sind und der Vermieter
deshalb an einer Einflußnahme auf eine Kleintierhaltung kein Interesse haben kann (LG
Essen, NJW RR 1991, 908 f; AG Berlin-Charlottenburg NJW RR 1986, 176).
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Die von den Beklagten gehaltenen Bartagame sind als solche Kleintiere anzusehen.
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Es kann daher dahingestellt bleiben, ob zudem das Berufen auf die Tierhaltungsklausel
seitens der Klägerin in Ermangelung einer nachgewiesenen Störung des Hausfriedens
als rechtsmißbräuchlich angesehen werden muß.
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Die in Augenschein genommenen Bartagame haben eine Größe von ca. 30 bis 40 cm.
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Bei Bartagamen handelt es sich um eine vorwiegend in Australien beheimatete
Echsenart, die zu der Familie der Agamen zählt.
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Von diesen Agamen gibt es eine in Europa (Griechenland) beheimatete Art, den
Hardun.
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Die Nahrung der Bartagame besteht aus Insekten, Kerbeltieren, Gliederfüßern,
Würmern, aus Blüten und Blättern, wobei sie besonders Löwenzahn bevorzugt.
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Der Name Bartagame rührt von der großen mit spitzen Stacheln besetzten Kinnfalte her.
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Selbst in der freien Natur sind die Tiere wenig scheu und neigen kaum dazu, vor dem
Menschen zu flüchten.
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Wenn man sich nicht durch ihre Drohhaltung abschrecken läßt, kann man sie leicht
packen. Bei Bedrohung bläht sich die Bartagame auf und öffnet weit ihr Maul. Diese Art
der Verteidigung dient allerdings nur dazu, den Gegner -meist artfremde Feinde- zu
verblüffen.
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Trotz ihres dann gefährlich anmutenden Äußeren ist diese nicht übermäßig lebhafte
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Agame völlig harmlos (Grzimeks Tierleben, Band VI, Kriechtiere, 1971, S. 218 - 220;
Knaus Tierreich in Farben, Reptilien, 1969, S. 56-59).
Auch während der Verhandlung verhielten sich die Tiere völlig ruhig und liefen nicht
herum. Eine Flinkheit konnte nicht festgestellt werden.
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Aufgrund ihrer passiven Verhaltensweise und ihrer Haltung in einem Terrarium steht
nicht zu befürchten, daß die Tiere außerhalb der Wohnung gelangen könnten.
Beeinträchtigungen der Mietsubstanz oder sogar eine Gefährdung der Mitmieter sind
nahezu ausgeschlossen. Auch eine anderweitige störende Auswirkung, die von den
Tieren ausgehen soll, kann nicht festgestellt werden.
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Die Grundsätze, die das Landgericht Essen zur Haltung einer Ratte in einem Terrarium
entwickelt hat, (LG Essen NJW RR 1991, 908 f) können auf die Haltung von
Bartagamen in einem Terrarium nicht übertragen werden.
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Dort ist entschieden worden, daß, selbst wenn die Ratte aus dem Terrarium nicht
entweichen könne, von ihr aber dennoch anderweitige Störungen ausgingen. Gegen
Ratten bestünden innerhalb der Bevölkerung große Vorbehalte, sie würden Ekel
auslösen, mit Krankheiten in Verbindung gebracht und als Ungeziefer betrachtet. Diese
verbreiteten Ansichten würden dazu führen, daß in einem Mietshaus mit mehreren
Parteien Widerwillen von Nachbarn gegen eine Ratte zu erwarten sei.
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Allein dies könne zu einer Störung des Hausfriedens führen, ohne daß es darauf
ankomme, daß die Attribute, die mit Ratten assoziiert würden, zutreffend seien.
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Es bestehe daher ein Interesse des Vermieters daran, auf eine Rattenhaltung Einfluß
nehmen zu können (LG Essen a.a.O.).
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Die Abneigung, die in der Bevölkerung gegenüber Ratten besteht, kann nicht mit der
gegenüber Echsen gleichgesetzt werden.
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Die althergebrachte Furcht vor Ratten beruht hauptsächlich auf der Gefahr der
Krankheitsübertragung, da Ratten z.B. Oberträger von Pest und Trichinen sind.
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Ferner werden ihre körperliche Schnelligkeit und Aggressivität, sowie ihre unzählige
Weitervermehrung als beängstigend angesehen. All diese Gefahren bestehen bei
Bartagamen gerade nicht.
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Die Klägerin könnte den Beklagten die Haltung von Bartagamen nur dann versagen,
wenn von den Tieren konkrete Beschädigungen, Verschmutzungen oder Belästigungen
ausgingen und sie dies im Bestreitensfall auch beweisen könnte.
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Solche Störungen in konkreter Form werden jedoch nicht vorgetragen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.
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