Urteil des AG Essen vom 19.03.2009

AG Essen: darlehensvertrag, nummer, lebensversicherung, disagio, grundpfandrecht, kreditgeber, anhörung, bestätigung, auflage, rückerstattung

Amtsgericht Essen, 131 C 648/06
Datum:
19.03.2009
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abt. 131
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
131 C 648/06
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.587,68 € nebst Zinsen in
Höhe von 7,71 % aus je 53,91 € seit jedem Monatsletzten ab dem
31.01.03 bis einschließlich des 31.12.06 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger macht im Wege einer Teilklage Ansprüche auf Erstattung überzahlter Zinsen
aus einem Darlehensvertrag geltend.
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Die Kläger wurden im Februar 1997 angeworben, sich an der X KG zu beteiligen. Im
Juni 1997 schlossen die Kläger mit der Beklagten zur Finanzierung eines Fondsanteils
in Höhe von 30.000,00 DM an der X KG einen Vertrag über ein Darlehen zu einem
Nennbetrag von 33.333,33 DM sowie 10 % Disagio zu einem Nominalzinssatz von 6,39
% mit einer Zinsfestschreibung bis zum 30.05.02 und einer vorgesehenen
Gesamtlaufzeit bis zum 30.05.2012.
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Ein Gesamtbetrag aller von den Klägern zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der
Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen ist in dem Vertrag nicht
angegeben. Unter der Überschrift "Gesamtbetrag aller Zahlungen bis zum Ende der
Zinsbindung" sind lediglich Einzelposten angegeben, und diese auch nur für den
Zeitraum der Zinsbindung.
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Die Tilgung des Darlehens sollte nach der gemeinsamen Vorstellung der Parteien durch
eine Kapitallebensversicherung erfolgen. Der Abschluss der Versicherung war der
Beklagten nach den Bestimmungen des Darlehensvertrages nachzuweisen. Der
Darlehensvertrag enthält folgende fett hervorgehobene Klausel: "Sollte der
Darlehensnehmer die Lebensversicherung/en vor Ablauf der Darlehenslaufzeit
widerrufen oder kündigen, so hat er die H KG so zu stellen, als hätte er von Beginn an
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ein annuitätisches Darlehen, das eine vollständige Rückführung innerhalb der
Gesamtkreditlaufzeit des Darlehens gewährleistet, mit einer entsprechend höheren
anfänglichen Tilgung, aufgenommen." In dem Darlehensvertrag ist als Sicherstellung
die Eintragung einer Grundschuld in Höhe von 5.000.000,00 DM auf dem Fondsobjekt
vereinbart. Den anfänglichen effektiven Jahreszins gab die Beklagte mit 9,19 % an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die zur Akte
gereichte Kopie, Bl. 9 ff d.A., Bezug genommen.
Im Mai 2002 schlossen die Kläger mit der Beklagten eine Vereinbarung zur
Neufestlegung des Nominalzinses auf 7,71 %. Die in dem Darlehensvertrag vereinbarte
Eintragung einer Grundschuld erfolgte nicht.
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Die Kläger sind der Auffassung, dass sie einen Anspruch aus Bereicherungsrecht
haben. Ihr Bereicherungsanspruch ergebe sich aus der fehlenden Gesamtbetrags-
angabe i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b) VerbrKrG. Der Ausnahmetatbestand des § 3
Absatz 2 Nummer 2 VerbrKrG greife schon deshalb nicht, weil die Grundschuld
unstreitig nicht eingetragen worden sei. Zudem sei der Kredit nach der Behauptung der
Kläger nicht zu den Bedingungen gewährt worden, die für grundpfandrechtlich
abgesicherte Kredite üblich gewesen seien. Die Obergrenze der Streubreite der
Sollzinsen der Banken für Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke zu Festzinsen auf 5
Jahre, Effektivzins, habe im Mai 1997 bei nur 6,43 % gelegen. Die Überschreitung der
Obergrenze um 2,76 % ist nach Auffassung der Kläger erheblich. Die Kläger sind ferner
der Auffassung, dass abweichende Besonderheiten von der Beklagten darzulegen und
zu beweisen wären.
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Mit ihrer Klage machen die Kläger die monatlichen Differenzbeträge zwischen einem -
bei unterstellter Heilung des Darlehensvertrages zugrundezulegenden - Zinssatz von 4
% (56,81 €) und den tatsächlich gezahlten Zinsen (110,72 €) für den Zeitraum Januar
2003 bis Dezember 2006 (48 x 53,91 €) geltend.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.587,68 € nebst Zinsen in Höhe von 7,71
% aus je 53,91 € seit jedem Monatsletzten ab dem 31.01.03 bis einschließlich
des 30.12.06 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Kläger gegen sie keinen Anspruch auf
Rückerstattung von Zinsen haben. Dazu behauptet sie, dass der Kredit von der
Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich
abgesicherte Kredite und deren Zwischenfinanzierung üblichen Bedingungen gewährt
worden sei. Sie ist der Auffassung, dass die von den Klägern genannten Zinsreihen
nicht anwendbar seien, da es sich vorliegend um ein Geschäftshaus bzw. einen
Gesellschaftsanteil und nicht um ein Wohnhaus handele. Die Beklagte behauptet, dass
der Zinssatz von 9,19 % bei Abschluss des Vertrages für grundpfandrechtlich besicherte
Darlehen gewerblicher finanzierter Immobilien üblich und angemessen gewesen sei.
Sie ist der Auffassung, dass bei der Bewertung das Disagio außeracht gelassen werden
müsse. Ferner müsse berücksichtigt werden, dass es sich um ein endfälliges Darlehen
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handele. Bei der Bewertung der Üblichkeit müsse zudem die Angebot- und
Nachfragesituation im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages
berücksichtigt werden. Die Beklagte behauptet, dass in der ersten Jahreshälfte 1997
von Kreditinstituten für fremdfinanzierte Fondsanteile Effektivzinsen zwischen 8,8 % und
10,7 % beansprucht worden seien. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Kläger
darlegen und beweisen müssen, dass die Zinssätze unüblich gewesen seien.
Jedenfalls sei aufgrund der Prolongationsvereinbarung von Mai 2002 Heilung
eingetreten. Das Darlehen sei an den Treuhänder ausgezahlt worden. Die Beklagte
erhebt die Einrede der Verjährung.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens, eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens sowie durch
mündliche Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 22.06.08, Bl. 106 ff d.A.,
das Ergänzungsgutachten vom 03.10.08, Bl. 127 ff d.A. und die mündlichen
Erläuterungen des Sachverständigen L in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.09,
Bl. 140 d.A., Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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Die Klage ist begründet.
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Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.587,68 € aus
§§ 4 Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2, 6 Absatz 1 VerbrKrG a.F., 812 Absatz 1 Satz 1 1.
Variante BGB. Die Zahlung der über 4 % hinausgehenden Zinsen erfolgte ohne
rechtlichen Grund. Die Beklagte musste in dem Darlehensvertrag gemäß § 4 Absatz 1
Satz 4 Nummer 1 VerbrKrG den Gesamtbetrag aller von den Klägern zur Tilgung des
Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden
Teilzahlungen auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen
Kreditbedingungen angegeben. Es handelt sich um einen in Teilzahlungen zu tilgenden
Kredit mit veränderlichen Bedingungen im Sinne dieser Vorschrift. Die Zahlung der
Prämien auf die Kapitallebensversicherung steht dabei regelmäßigen
Tilgungsleistungen an die Beklagte gleich. Dies ergibt sich bereits aus der im
Tatbestand wörtlich wiedergegebenen Vertragsklausel über die Umstellung auf ein
Annuitätendarlehen im Falle des Widerrufs oder der Kündigung der Versicherung. Es
besteht deshalb eine enge Verbindung zwischen der Lebensversicherung und dem
Darlehensvertrag. Bei Bestehen einer engen Verbindung zwischen Darlehens- und
Ansparvertrag ist auch bei endfälligen Verbraucherkrediten, die bei Fälligkeit zumindest
zum Teil mittels einer in der Zwischenzeit angesparten Lebensversicherung abgelöst
werden sollen, der Gesamtbetrag der von dem Verbraucher zu erbringenden Leistungen
nach § 4 Absatz 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG anzugeben (BGH, Urteil vom 14.09.04,
Aktenzeichen XI ZR 11/04 = NJW-RR 2005,483 ff). Die vorliegende
Abschnittsfinanzierung, bei der die Zinsbindungsfrist kürzer ist, als die Gesamtlaufzeit,
ist ein Kredit mit veränderlichen Bedingungen (vgl. dazu BGH, a.a.O.). Die von der
Beklagten unter der Überschrift "Gesamtbetrag aller Zahlungen bis zum Ende der
Zinsbindung" aufgeführten Einzelposten sind kein Gesamtbetrag (vgl. dazu BGH,
a.a.O.). Eine Heilung durch die Prolongationsvereinbarung von Mai 2002 ist nicht
eingetreten. Wie die Kläger zutreffend anmerken, kommt nur eine Bestätigung des
Rechtsgeschäfts gemäß § 141 BGB in Betracht. Unstreitig hatten die Kläger aber im Mai
2002 keine Kenntnis vom Fehlen der Gesamtbetragsangabe, so dass der
Prolongationsvereinbarung der Erklärungswert einer Bestätigung nicht beigemessen
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werden kann.
Eine Ausnahme von der Gesamtbetragsangabepflicht nach § 3 Absatz 2 Nummer 2
VerbrKrG liegt nicht vor. Zwar wurde der streitgegenständliche Kredit gemäß § 3 Absatz
2 Nummer 2 VerbrKrG von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig
gemacht. Denn nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es allein darauf an, ob eine
Abhängigkeit vereinbart wurde, nicht darauf, ob das Grundpfandrecht auch bewilligt
wurde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht jedoch nicht davon
überzeugt, dass der streitgegenständliche grundpfandrechtlich abgesicherte Kredit zu
üblichen Bedingungen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nr. 2 VerbrKrG gewährt wurde. Die
Beklagte hat den ihr obliegenden (vergleiche dazu BGH, Urteil vom 25.04.06,
Aktenzeichen XI ZR 219/04 = NJW, 2006,1957 ff) Beweis nicht erbracht. Das Gericht
folgt dabei den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen L in seinem
Gutachten vom 22.06.08, seinem Ergänzungsgutachten vom 03.10.08 sowie seinen
Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.09.
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Für die Frage der Üblichkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 Nr. 2 VerbrKrG kommt es
entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkondition an, wobei die in dem
Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze einen
Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit darstellen (vergleiche BGH, a.a.O.). Der Kredit
muss nach seinem gesamten Erscheinungsbild (Laufzeit, Rückzahlungsmodus,
Kündigungsmöglichkeit) insbesondere aber nach den Kreditkosten, die in aller Regel
deutlich niedriger sind als bei Personalkrediten, den üblichen Bedingungen eines
Grundstückskredites entsprechen (Erman, BGB, 10. Auflage, 2000, § 3
Verbraucherkreditgesetz, Randnummer 8).
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Der Sachverständige hat hierzu - überwiegend unter Bezugnahme auf sein Gutachten
im Parallelverfahren 131 C 1/07 - folgende überzeugende Ausführungen gemacht:
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Unter Zugrundelegung der Preisgabenverordnung von 1985, die im Jahr 1997 noch
gültig war, liefere der Darlehensvertrag im Parallelverfahren 131 C 1/07 einen
Effektivzins von 9,33 %. Die Kontoführungsgebühr sei bei der Berechnung des
Effektivzinssatzes außeracht gelassen, weil es sich bei den Kontoführungsgebühren um
einen Ersatz für bei der Bank anfallende Verwaltungskosten handele. Im vorliegenden
Fall sei der Effektivzins mit 9,4 % etwa um 0,06 % höher als im Parallelverfahren 131 C
1/07. Ursache sei, dass sich die (gleiche) Kontoführungsgebühr auf einen kleineren
Kapitalbetrag beziehe. Der Sachverständige führt ferner aus, dass die
Bundesbankzeitreihen SU0044, SU0043 und SU0045 Anhaltswerte zu den
Effektivzinssätzen der im jeweiligen Monat abgeschlossenen grundpfandrechtlich
gesicherten Kredite ergeben. Allerdings beziehen sich diese Zinsreihen auf
Wohngrundstücke. Eine direkte Übertragbarkeit auf Finanzierungen für Objekte mit
"gemischter", oder "gewerblicher" Nutzung dürfte ohne weiteres nicht gegeben sein.
Analoge Zeitreihen für die Finanzierung von gewerblichen Grundstücken sind dem
Sachverständigen nicht bekannt. Der Sachverständige untersuchte die Situation beim
streitgegenständlichen Fondsobjekt. Danach sei das Objekt zum Zeitpunkt des
Darlehensabschlusses überwiegend vermietet gewesen. Die Mietlaufzeiten hätten
überwiegend bei üblichen 10 Jahren gelegen, eine ausreichende Mieterdifferenzierung
sei erkennbar. Der Prospekt lasse also im Hinblick auf potenzielle Risiken keine
besonderen Auffälligkeiten erkennen. Zu anderen denkbaren Risikoansatzpunkten wie
z.B. Lage, damalige Sicht der wirtschaftlichen Entwicklung, etc., konnte der
Sachverständige nichts sagen. Der Sachverständige untersuchte sodann die
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Sicherheitensituation der Bank. Die neben der Grundschuld eingeräumten "sonstigen
Sicherheiten" wie Pfandrecht an den Fondsanteilen und Ausschüttungen, Abtretung der
Lebensversicherung und Arbeitsunfähigkeitsversicherung würden keine umfassende
Sicherung für die Forderung der Bank bilden. Auch der grundpfandrechtlichen
Sicherheit sei kein großer Wert beizumessen. Denn im Falle der
Zahlungsunfähigkeit/Zahlungsunwilligkeit des Kreditnehmers müsste der Kreditgeber im
Parallelverfahren 131 C 1/07 wegen einer Forderung von 50.000,00 DM ein Objekt im
Volumen von (angenommen) 20.000.000,00 DM versteigern lassen. Dies würde dem
Fonds "den Boden entziehen". Der Kredit sei im Hinblick auf seine Konditionsgestaltung
danach nicht wie ein grundpfandrechtlicher Kredit zu werten, sondern (tendenziell) eher
wie ein Blankokredit (oder irgendetwas "dazwischen"). Der Charakter dieses Kredits
habe mehr Elemente eines "Konsumentenkredites" (ohne es aber in Reinform zu sein)
als eines "Hypothekarkredites". Der Sachverständige untersucht sodann, wie eine Bank
in einer Konkurrenzsituation eine auskömmliche Kreditkondition in diesem Fall im Jahr
1997 hätte kalkulieren können. Der Sachverständige setzt dabei Risikokosten von 1 %
an, die in etwa dem Ansatz für einen Blankokredit entsprechen. Weiter geht der
Sachverständige von einem Eigenkapitalkostenansatz von ca. 0,8 % aus und setzt
anfangs Kosten in Höhe von 600,00 DM und Endkosten von 300,00 DM an. Als Resultat
ergibt sich – bei 10 % Disagio – ein rückgerechneter Nominalzins von 4,45 %. Als
"üblichen Kostenansatz" ermittelt der Sachverständige in dem Parallelverfahren 131 C
1/07 einen Effektivzins von 7,15 % vor. Ein ähnlicher "Grenzwert" würde sich auch im
vorliegenden Verfahren ergeben. Die von der Beklagten vorgetragenen Einwände
gegen das Sachverständigengutachten vermochten das Gericht nicht zu überzeugen.
Insbesondere bedurfte es nicht der Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens, da das Gericht das Gutachten nicht gemäß § 412 Absatz
1 ZPO für ungenügend erachtet. Entgegen der Auffassung der Beklagten musste
insbesondere das Disagio bei der Effektivzinsberechnung berücksichtigt werden, da es
nach allgemeiner Meinung zu den Gesamtkosten des Kredits im Sinne des § 4 Absatz 1
PAngGV a.F. nunmehr § 6 Absatz 1 PAngGV gehört (Münchner Kommentar, 3. Auflage,
1995, § 4 Verbraucherkreditgesetz, Randnummer 48). Steuervorteile können den
Klägern insoweit nicht entgegengehalten werden. Wie der Sachverständige in seinem
Ergänzungsgutachten zutreffend ausführt, müsste dies dann auch für die Zinsen selbst
gelten, weil auch diese ggfls. zu Steuervorteilen führen. Der Effektivzinssatz wäre dann
bei Null. Nach Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom
05.02.09 verbleibt der Einwand der Beklagten, dass der Sachverständige über seinen
Gutachtenauftrag hinaus gearbeitet habe, indem er eine Vergleichsberechnung
durchgeführt habe, ohne die konkrete Angebot- und Nachfragesituation im Zeitpunkt des
Abschlusses des Darlehensvertrags zu berücksichtigen. Die Beklagte behauptet
insoweit, dass in der ersten Jahreshälfte 1997 von Kreditinstituten für fremd finanzierte
Fondsanteile Zinssätze zwischen effektiv 8,8 % und 10,7 % beansprucht worden seien.
Dieser Einwand ist zum einen unsubstantiiert, vermag jedoch auch in der Sache nicht
zu überzeugen: Die Beklagte behauptet nämlich nur die Marktüblichkeit des
vereinbarten Effektivzinssatzes. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Die in § 3 Absatz 2
Nr. 2 VerbrKrG vorgesehene Ausnahmeregelung hängt nicht davon ab, ob der vom
Kreditgeber verlangte Effektivzinssatz unter Würdigung aller Umstände gerechtfertigt ist,
sondern allein davon, ob die Darlehensbedingungen für einen Realkredit üblich
angesehen werden können (vergleiche OLG Köln, Urteil vom 06.09.06, Aktenzeichen 13
U 193/03). Würde man bei der Auslegung des Begriffs "Üblichkeit" im Sinne des § 3
Absatz 2 Nr. 2 VerbrKrG darauf abstellen, ob auch andere Kreditgeber überhöhte Zinsen
veranschlagt haben, würde dies dem mit dem Verbraucherkreditgesetz intendierten
Verbraucherschutz zuwider laufen. Der von dem Sachverständigen in dem
Parallelverfahren 131 C 1/07 und in diesem Verfahren annähernd gleich ermittelte
Effektivzins von 7,15 % liegt über 2 % unter dem von der Beklagten veranschlagten
Effektivzins. Eine Üblichkeit konnte nach Auffassung des Gerichts somit nicht positiv
festgestellt werden.
Die Forderung der Kläger ist auch nicht verjährt. Die 3jährige Verjährungsfrist des § 195
BGB begann gemäß § 199 Absatz 1 BGB erst zum 31.12.06. Denn erst im Jahr 2006 hat
der BGH entschieden, dass auch die Angabe einer Abschnittsgesamtbe-tragsangabe
die Anforderung des § 4 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 b VerbrKrG nicht erfüllt. Bis zu
diesem Zeitpunkt konnte auch ein rechtkundiger Dritter die Erfolgsaussichten einer
gegen die Beklagte auf Rückerstattung überzahlter Zinsen gerichteten Klage nicht
abschätzen. Aufgrund der Unübersichtlichkeit und Zweifelhaftigkeit der insoweit
bestehenden Rechtslage fehlte es deshalb an der Zumutbarkeit der Klageerhebung (vgl.
BGHZ 122, 317 ff).
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Bei unterstellter Heilung des Darlehensvertrages durch Auszahlung hat dieser lediglich
mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % Gültigkeit erlangt, §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b), 6
Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F., 246 BGB. Die Kläger können von der Beklagten die
Differenz zwischen dem Zinssatz von 4 % (56,81 €) und den tatsächlich monatlich
gezahlten Zinsen (110,72 €) für den Zeitraum Januar 2003 bis Dezember 2006 (48 x
53,91 €), insgesamt 2.587,68 €, verlangen.
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Die Kläger haben gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Herausgabe gezogener
Nutzungen aus § 818 Absatz 1 BGB. Die Höhe der Nutzung kann auf den
Vertragszinssatz geschätzt werden (vgl. BGH, NJW 2000, 2816 ff).
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.
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Der Streitwert wird auf 2.587,68 € festgesetzt.
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