Urteil des AG Essen vom 21.09.1990

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Amtsgericht Essen, 21 C 327/90
Datum:
21.09.1990
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abteilung 21
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 C 327/90
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Auf eine Zeitungsannonce der Beklagten, in welcher dieser unter der Rubrik
"Preisknüller für Kurzentschlossene" unter anderem angeboten hatte "Apt. ####, 4 Str. 3
X/HP 889,-, 3 W 1.079,- DM", unterschrieb der Kläger am 03.04.1990 eine
Reiseanmeldung für "1 Studio ####, Halbpension" für seine Frau und sich für die Zeit
vom 6. bis 20.04.1990 zum Preise von insgesamt 1.968,- DM. Nach Durchführung der
Reise hat er unter dem 21.04.1990 Zahlung von mindestens 200,- DM pro Person mit
der Begründung verlangt, dass das Hotel nur zwei Sterne gehabt hätte und Mängel im
Service, Unterkunft und Verpflegung aufgewiesen habe. Diese Forderung liegt seiner
vorliegenden Klage zugrunde.
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Er behauptet, es habe Mängel im Service, Unterkunft und Verpflegung gegeben, welche
bestenfalls denen eines 2-Sterne-Hotels entsprochen hätten. Das alles sei am Ort
gegenüber der Reiseleitung gerügt worden, welche bestritten habe, dass es sich um ein
2-Sterne-Hotel gehandelt habe.
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Er beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 400,- DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, dass es sich hier um ein Mittelklassehotel gehandelt habe, welches sie
nach ihrer eigenen Einstufung klassifiziert habe. Die Mängelrüge seien vollständig
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unsubstantiiert.
Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist unbegründet.
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Der Kläger kann keine Minderungsansprüche geltend machen.
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Wenn das Hotel ####, in welchem der Kläger untergebracht war, tatsächlich - wovon
nach dem vom Kläger überreichten Hotelprospekt und dem Stadtplan auszugehen ist -
ein 2-Sterne-Hotel war, stellt dies zwar grundsätzlich einen Mangel im sinne von §§ 651
c, 651 d BGB dar. Denn zugesichert hatte die Beklagte ein 3-Sterne-Hotel. Dabei hatte
sie nicht deutlich gemacht, dass es sich bei der Bezeichnung "3-Sterne" nicht um die
offizielle spanische Klassifizierung handelte, sondern um eine eigenen Einstellung.
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Dennoch sieht sich das Gericht nicht in der Lage, festzustellen oder auch nur zu
schätzen, ob bzw. inwieweit aufgrund dieses Mangels der Wert dieser Reise gegenüber
einer Reise in ein 3-Sterne-Hotel gemindert wäre. Denn dafür fehlt es an jedem
konkreten Anhaltspunkt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang angibt, das
Mängel im Service, Unterkunft und Verpflegung vorhanden gewesen wäre, welche
jeweils allenfalls einem 2-Sterne-Hotel entsprochen hätten, ist dieser Vortrag, worauf die
Beklagte zurecht hinweist, vollkommen unsubstantiiert. Der Kläger trägt auch nicht vor,
welche Voraussetzungen ein Hotel in Spanien erfüllen muss, um eine Einstufung als 3-
Sterne-Hotel zu rechtfertigen, und welche dieser Voraussetzungen bei einem 2-Sterne-
Hotel nicht vorliegen. Das Gericht ist daher nicht in der Lage festzustellen, ob und wenn
ja in welcher Höhe aufgrund dieser Klassifizierungsvoraussetzungen eine Minderung
gerechtfertigt wäre. So wäre es z. B. denkbar, dass die Tatsache, dass ein Hotel einen
Aufzug hätte, zu einer höheren Klassifizierung führen könnte, was bei einer
Unterbringung im Erdgeschoß ohne jede Bedeutung wäre. Entgegen der Auffassung
des Amtsgerichts Düsseldorf (MDR 85, 232) vertritt es die Auffassung, dass nicht
generalisierend gesagt werden kann, dass zwischen einem 2- und einem 3-Sterne-
Hotel ein großer Unterschied in der Qualität anzutreffen sei. Denn naturgemäß kann der
Unterschied zwischen einem 2- und 3-Sterne-Hotel fließend sein. Es erscheint nicht
möglich z. B. zu sagen, dass ein Hotel am untersten Rande der Klassifizierung 3-Sterne
besser oder deutlich besser ist als ein solches im obersten Bereich der Klassifizierung
2-Sterne.
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Nach alledem vermag das Gericht mangels entsprechenden substantiierten Vortrag des
Klägers keinen Minderwert festzustellen.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO vorläufig vollstreckbar, 3 708
Ziffer 11 ZPO abzuweisen.
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