Urteil des AG Essen vom 07.02.2003

AG Essen: treuhänder, einstellung des verfahrens, stundung, erfüllung, steuerrecht, abgabe, verfahrenskosten, gefahr, vergütung, gläubigerversammlung

Amtsgericht Essen, 163 IK 12/02
Datum:
07.02.2003
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abteilung 163
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
163 IK 12/02
Tenor:
wird dem Schuldner für die Durchführung des Insolvenzverfahrens die
Stundung der Verfahrenskosten bewilligt, soweit diese durch den bereits
eingezahlten Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 1.500,00 EUR
nicht gedeckt sind.
Zugleich wird festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren auch die
Kosten, die dem Treuhänder durch Beauftragung eines Steuerberaters
zur Erfüllung der in den Schreiben vom 02.12.2002 und vom 03.02.2003
bezeichneten Steuererklärungspflichten entstehen, von der Stundung
umfasst, und erforderlichenfalls als Auslagen des Treuhänders aus der
Staatskasse zu erstatten sind. Insoweit ist der Treuhänder berechtigt,
gemäß § 9 InsVV einen Vorschuss aus der Staatskasse abzufordern.
Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist von der Rechtskraft abhängig.
Gründe
1
Über das Vermögen des Schuldners ist mit Beschluss vom 01.08.2002 das vereinfachte
Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit der Eröffnung ist mit der Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis auch die Verwaltungs- und Verfügungsverpflichtung auf den
Treuhänder übergegangen. Hierzu zählt auch die Erfüllung der
Steuererklärungspflichten.
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Unter dem 22.11.2002 hat der Schuldner im Hinblick auf die Erfüllung der
Steuererklärungspflichten die Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Mit Schreiben
vom 02.12.2002 stützt der Treuhänders das Stundungsbegehren des Schuldners. Er
führt aus, dass es zur Fertigung der noch ausstehenden Steuererklärungen des
Schuldners der Mithilfe einer qualifizierten Hilfskraft, nämlich eines Steuerberaters
bedürfe.
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Als Vertreter der Staatskasse ist die Bezirksrevisorin zum Stundungsantrag angehört
worden. Die Bezirksrevisorin weist in Ihrer Stellungnahme vom 09.01.2003 darauf hin,
dass der Schuldner zur "Mithilfe bereit" sei, und von dem Treuhänder zu erwarten sei,
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die Abgabe der Steuererklärungen selbst durchzuführen. Die Bezirksrevisorin weist
darauf hin, dass der Treuhänder Fachanwalt für Steuerrecht ist.
Unter dem 03.02.2003 legt der Treuhänder dar, dass die Abgabe der Steuererklärungen
im vorliegenden Verfahren nicht ohne Hinzuziehung eines Steuerberaters möglich ist.
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Wie bereits oben ausgeführt, gehen die steuerrechtlichen Erklärungspflichten mit der
Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Treuhänder über. Wie diese am
sachgerechtesten erfüllt werden können, kann in einem konkreten Fall nur von dem
Treuhänder selbst beurteilt werden. Eine Beurteilung dieser Frage durch das
Insolvenzgerichts wäre nur nach Hinzuziehung eines Sachverständigen möglich,
wodurch der Landeskasse ebenfalls nicht unerhebliche Kosten entstehen würden.
Zudem sieht sich der Treuhänder bereits der Androhung von Zwangsmaßnahmen durch
die Finanzbehörde gegenüber, was ebenfalls gegen die Erstellung eines
Sachverständigengutachtens spricht. Ferner kann nicht abgeschätzt werden, in
welchem Maße die Mithilfe des Schuldners zu einer effektiven Vereinfachung der
Erklärungspflicht führen würde.
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Der Hinweis der Vertreterin der Landeskasse, der Treuhänder könne ggf. die Erhöhung
seiner Vergütung nach § 5 Abs. 2 InsVV beanspruchen verkennt, dass außer dem
Massekostenvorschuss keine Insolvenzmasse vorhanden ist. Das Zubilligen eines
Erhöhungsanspruchs widerspricht somit nicht der Stundung, sondern es stützt in
Anbetracht des Umfang der zu fertigenden Erklärungen das Stundungserfordernis. Es
kann nicht die Aufgabe des Insolvenzgerichts sein, zur Vermeidung von Kosten für die
Staatskasse eine Erhöhung der Treuhändervergütung durch die Höhe der aus der
Masse verfügbaren Mittel zu begrenzen.
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Der Treuhänder kann nicht darauf verwiesen werden, er müsse in jedem Fall das Risiko
eingehen, sich - zudem ohne eine Perspektive der Kostenübernahme - besonderer
Erklärungshaftungsrisiken auszusetzen. Dies ist auch dann nicht möglich, wenn der
Treuhänder als Fachanwalt für Steuerrecht über besondere Qualifikationen verfügt.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass gerade ein Fachanwalt für Steuerrecht Umfang
und Schwierigkeit der abzugebenden Steuererklärungen zutreffend beurteilen kann.
Auch kann der Treuhänder durch die gerichtliche Einsetzung nicht der Gefahr
ausgesetzt sein, besondere, außerhalb eines "Normalverfahrens" vorzunehmende
Handlungen wegen der Massearmut nicht vergütet zu bekommen.
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Die Erfüllung der Steuererkärungspflicht führt, da sie nicht von einer verfahrensleitenden
Entscheidung des Treuhänders abhängt, sondern von der bei Bestellung durch ihn
vorgefundenen Situation, zu besonderen Auslagen des Treuhänders. Diese belasten
die Insolvenzmasse als Kosten des Verfahrens nach § 54 Nr. 2 InsO. Somit hat sich
nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens herausgestellt, dass der von einem Dritten
eingezahlte Kostenvorschuss nicht ausreichen wird, die Kosten des
Insolvenzverfahrens insgesamt zu decken.
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Um das Verfahrensziel der Restschuldbefreiung durch eine Aufzehrung der Masse, und
in der Folge durch eine Einstellung des Verfahrens nach § 207 InsO nicht zu gefährden,
ist dem Schuldner erforderlichenfalls die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
zu bewilligen. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, vgl. § 4a InsO, sowie
insbesondere § 207 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 4a InsO.
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Der Schuldner ist eine natürliche Person. Er hat einen Antrag auf Restschuldbefreiung
gestellt. Nach dem Bericht des Treuhänders zur ersten Gläubigerversammlung bezieht
der Schuldner Arbeitslosenhilfe in Höhe von rund 550,00 EUR monatlich.
Nennenswertes Vermögen ist nach den Feststellungen des Treuhänders nicht
vorhanden. Damit steht fest, dass das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, die
weiter anfallenden Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
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Gemäß § 4a InsO war daher die Bewilligung der Verfahrenskostenstundung
auszusprechen.
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