Urteil des AG Essen vom 14.05.1993

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Amtsgericht Essen, 97 II 214/89 WEG
Datum:
14.05.1993
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abt. 97
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
97 II 214/89 WEG
Tenor:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
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I.
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Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage D-Straße in Essen.
Die Antragsteller haben mit Vertrag vom 7. Mai 1986 ihr Ladenlokal an eine Firma J.-R.
M GmbH zu einem Mietpreis von 4.200,00 DM für die Dauer von zehn Jahren zum
Betrieb einer Spielhalle vermietet. Wegen der von der Spielhalle ausgehenden
Lärmbelästigung wandte sich ein Teil der Wohnungseigentümer gegen diesen Betrieb.
In einem deshalb durchgeführten gerichtlichen Verfahren (97 II 214/88 WEG) wurde den
Antragstellern vom Oberlandesgericht Hamm letztlich aufgegeben, es zu unterlassen,
die zu ihrem Teileigentum im Erdgeschoss gehörenden Räume als Spielhalle zu
benutzen, sie zu diesem Zweck an Dritte zu überlassen oder zu vermieten. Schon das
Landgericht hatte dies den Antragstellern aufgegeben, jedoch mit der Einschränkung,
dass dies nur gelte, soweit sie nicht aufgrund des Mietvertrages daran gehindert seien.
Hinsichtlich des Inhalts dieser beiden Entscheidungen wird auf Blatt 284 ff und 320 ff
der Akte 97 II 214/88 WEG verwiesen.
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Am 3. Oktober 1989, während das oben genannte Verfahren noch rechtshängig war,
fassten die Eigentümer auf einer Eigentümerversammlung folgende Beschlüsse:
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Top 2.1)
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Wiederherstellung des alten Zustandes der Außenfassade
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Beschlussantrag: Die Eigentümergemeinschaft möge beschließen, de Außenfassade in
einen der Teilungserklärung entsprechenden Zustand zu versetzen. Dies besteht aus
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der Entfernung der Reklame und des Belüfters in Teilen der Fassade sowie
Wiederherstellung des alten Zustandes zu Lasten der Miteigentümer Eheleute O.
Beschlussfassung: Der Antrag wurde bei 8 Ja-Stimmen und 1 Nein-Stimme
angenommen.
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Top 2.2)
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Nutzung des Ladenlokals als Spielhalle
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Beschlussantrag: Den Eheleuten O wird untersagt unter Androhung von Ordnungsgeld
in ihrem Sondereigentum entgegen den Bestimmungen der Teilungserklärung eine
Spielhalle zu betreiben, betreiben zu lassen oder die Räume zu diesem Zwecke zu
vermieten.
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Beschlussfassung: Der Antrag wurde bei 8 Ja-Stimmen und 1- Nein-Stimme
angenommen.
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Darüberhinaus wurde noch beschlossen, dass die Gemeinschaft sämtliche
Rechtshandlungen, die die X GbR als Verwalterin der Vergangenheit vorgenommen
hatte, genehmige. Dem lag zugrunde, dass die Firma X zunächst in der Rechtsform
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Verwalterin tätig war. Da dies unzulässig
war, wurde sie in einen GmbH umgewandelt.
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Gegen die genannten Beschlüsse wenden sich die Antragsteller.
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Sie sind der Auffassung, eine Beendigung des Mietverhältnisses könne von ihnen nicht
verlangt werden. Zum einen stelle die Vermietung des Ladenlokals zum Betriebe einer
Spielhalle keine unzulässige Nutzung dar, zum anderen seien sie aber aufgrund der
Laufzeit des Vertrages gehindert, eine Änderung der Nutzung zum jetzigen Zeitpunkt
herbeizuführen. Aus demselben Grund könne auch die Reklame derzeit nicht entfernt
werden. Das Vorhandensein eines Belüfters sei unabhängig von der tatsächlichen
Nutzung des Ladenlokals in jedem Fall erforderlich.
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Die Antragsteller hatten zunächst beantragt, die Beschlüsse zu Ziffer 2.1) und 2.2) für
unwirksam zu erklären, ebenso wie den Beschluss bezüglich der Genehmigungen der
Rechtshandlungen der Firma X GbR. In der mündlichen Verhandlung haben sie ihre
Anträge zum Teil zurückgenommen.
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Sie beantragen nunmehr,
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den Beschluss zu Ziffer 2.1) für unwirksam zu erklären, soweit Entfernung
vorhandener Reklame an dem benutzten Geschäftslokal, die Entfernung der
vorhandenen Belüftung, sowie Veränderung der Fassade beschlossen worden ist
und den Beschluss zu Ziffer 2.2) für unwirksam zu erklären, soweit er ein Gebot an
die Antragsteller enthält, welches diese vor Ablauf des Vertrages mit ihren Mietern
erfüllen müssen.
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Die Antragsgegner beantragen,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Sie sind der Auffassung, schon aus dem mittlerweile ergangenen Beschluss des
Oberlandesgerichts Hamm ergebe sich, dass die Beschlüsse der
Eigentümerversammlung ordnungsgemäß gefasst worden seien.
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II.
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Die Anträge sind unbegründet. Zumindest seit der Entscheidung des
Oberlandesgerichts Hamm im Verfahren 97 II 214/88 steht rechtskräftig fest, dass die
Antragsteller verpflichtet sind, unverzüglich die Nutzung des Ladenlokals als Spielhalle
zu beenden. Dabei konnte von Anfang an nicht zweifelhaft sein, dass die Nutzung eines
in der Teilungserklärung als Ladenlokal ausgewiesenen Raumes zum Betreiben einer
Spielhalle nicht mehr von der Zweckbestimmung der Teilungserklärung gedeckt ist. Es
ging nur noch um die Frage, ob die Antragsteller aufgrund des bestehenden
langfristigen Mietverhältnisses gehindert waren, diese Nutzung sofort zu unterbinden.
Insoweit erscheint die Ansicht des Landgerichts Essen, dass man den Antragstellern
nichts Unmögliches aufgeben könne, gut vertretbar. Darauf kommt es hier aber nicht
mehr an. Der Parallelrechtsstreit ist rechtskräftig und bindend für die Antragsteller
entschieden worden. Der hier angefochtene Beschluss zu Top 2.2) gibt den
Antragstellern nur das auf, was sie aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des
Oberlandesgerichts Hamm ohnehin tun müssen. Man könne deshalb schon daran
zweifeln, ob mittlerweile überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich des
Antrages auf Ungültigerklärung dieses Beschlusses besteht. Jedenfalls ist der
Beschluss aber aus den genannten Gründen nicht rechtwidrig. Dies gilt dann auch für
den Beschluss hinsichtlich der Entfernung der Reklame und der Lüftungseinrichtungen,
weil diese im Zusammenhang mit der Nutzung als Spielhalle zu sehen sind und eben
zu entfernen sind, wenn diese Nutzung eingestellt wird. Das gilt auch für die Belüftung,
weil es sich insoweit um eine eigenmächtig angebrachte Anlage handelt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG, wobei es keinen Grund gab, von der
Regel, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, abzuweichen.
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