Urteil des AG Essen vom 31.01.2006

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Amtsgericht Essen, 20 C 504/05
Datum:
31.01.2006
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abt. 20
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 C 504/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 3) seiner Klagebegründung vom 07.11.05 den
Ausspruch begehrt: "Der Kläger besitzt einen PKW, BMW 325 i, Kennzeichen: C2 - ... ",
handelt es sich ersichtlich um ein Versehen. Es geht nicht um einen Sachantrag, etwa
einen Feststellungsantrag, sondern um einen Teil der Sachverhaltsschilderung, die
versehentlich in die Klageanträge geraten ist.
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Die Klage auf Zahlung von 390,40 € nebst Zinsen ist unbegründet.
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Dem Kläger steht aus dem zwischen den Parteien zu Stande gekommenen
Kraftfahrtversicherungsvertrag in Verbindung mit §§ 12 Absatz 1 II e, 13 Abs. 1, 5 und 9
AKB kein weitergehender Entschädigungsanspruch aus dem versicherten Ereignis vom
02.05.05 zu.
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1.
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Allerdings steht der Fälligkeit des restlichen Entschädigungsanspruchs des Klägers
nicht der Einwand des Sachverständigengutachtens gemäß § 14 AKB entgegen. Nach
§ 14 Absatz 1 AKB entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten der
Versicherungsvertragsparteien über die Höhe des Schadens einschließlich der
Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder über den Umfang der erforderlichen
Wiederherstellungsarbeiten ein Sachverständigenausschuss. Der Streit der Parteien
geht hier aber nicht um eine Tatsachenfrage, nämlich den Umfang der erforderlichen
Wiederherstellungsarbeiten, sondern um eine Rechtsfrage, nämlich die Frage, ob die
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Beklagte das Recht hat, den Kläger wegen der Durchführung der Reparaturarbeiten an
die an seinem Wohnsitz in C2 ansässige Fachwerkstatt H zu verweisen und demgemäß
die Kosten aus dem vorgelegten Kostenvoranschlag der BMW-Vertragswerkstatt vom
11.05.2005 um die Verbringungskosten zu kürzen - die Firma H, auf die von der
Beklagten verwiesen wird, verfügt über eine eigene Lackiererei – und die im
Kostenvoranschlag aufgeführten Karosserie- und Lackierstunden zu den günstigeren
Preisen der Firma H abzurechnen. Über diese Rechtsfragen hat nicht der nach § 14
AKB einzuberufende Sachverständigenausschuss zu entscheiden, sondern das Gericht.
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Der Kläger kann seinen Schaden gegenüber der Beklagten nur nach Maßgabe der
Arbeits- und Teilekosten der Firma H in C2 abrechnen. Dies hat die Beklagte bei ihrer
Regulierung bereits berücksichtigt hat (§ 362 Absatz 1 BGB), so dass keine restliche
Entschädigungsforderung mehr verbleibt.
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Aus § 13 Absatz 5 AKB ergibt sich, dass dem Kläger für die Beschädigung des
Fahrzeugs die
erforderlichen
Erforderlich sind diejenigen Kosten, die der Versicherungsnehmer objektiv zur
Beseitigung des Schadens aufwenden muss (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung,
17. Auflage 2000, § 13 AKB, Randnummer 51). Hierbei ist der Versicherungsnehmer
gemäß § 7 I 2 AKB allerdings verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten,
weshalb er die Weisungen des Versicherers vor Durchführung der Wiederherstellung
einzuholen und zu beachten hat (Stiefel/Hofmann, § 13 AKB, Randnummer 51;
Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 13 AKB, Randnummer 14). Die
Möglichkeit der Verweisung des Versicherungsnehmers auf eine günstigere und
gleichwertige Reparaturmöglichkeit findet ihre Parallele im Verkehrsunfallrecht, wo der
Geschädigte aus Gründen der Schadensminderungspflicht (§ 254 Absatz 2 BGB)
gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der
Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung
aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH MDR 92, 131), und den Nachweis
einer ihm mühelos ohne weiteres zugänglichen günstigeren und gleichwertigen
Reparaturmöglichkeit zu beachten, wenn sie der Schädiger oder sein Versicherer
aufweist (BGH MDR 2003, 1047). Diesen Nachweis hat die Beklagte im vorliegenden
Fall ganz konkret durch Verweisung auf die Firma H aus C2 geführt mit dem Ergebnis,
dass die Berechnung des Entschädigungsanspruchs des Klägers nur auf der Grundlage
der mitgeteilten Stundensätze der Firma H vorgenommen werden darf.
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Dass die Reparaturmöglichkeit bei der Firma H in C2 dem Kläger ohne weiteres
zugänglich ist und gegenüber der Reparatur durch die BMW-Werkstatt in C2 die
günstigere Reparaturalternative darstellt, bestreitet auch der Kläger nicht. Allerdings hält
er die Reparaturmöglichkeit nicht für gleichwertig, wobei er zum einen darauf verweist,
dass die von ihm gewählte BMW-Werkstatt eine Vertragswerkstätte ist, die Firma H aber
nur einen Fachbetrieb unterhält, und wobei er zum anderen geltend macht, er habe vor
etwa fünf Jahren schlechte Erfahrungen mit der Firma H gemacht, weil damals an
seinem Fahrzeug die in Auftrag gegebene Lackierung nicht ordnungsgemäß gewesen
sei und der vorhandenen Fahrzeuglackierung sichtbar nicht entsprochen habe, weshalb
er schließlich den Werklohn gemindert habe. Diese von dem Kläger angeführten
Gründe machen die Verweisung auf die Firma H nicht unzumutbar.
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Der Kläger führt selbst aus, dass er so zu stellen ist, wie er gestanden hätte, wenn er die
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Reparatur in einer
Fachwerkstatt
Schluss gezogen werden, die Fachwerkstatt habe markengebunden und eine
Vertragswerkstatt sein müssen. Vielmehr gilt insofern die in dem "Porscheurteil" des
BGH (MDR 2003, 1047) aufgeführte und von dem erkennenden Gericht auch auf das
Versicherungsvertragsrecht angewendete Rechtsprechung, dass sich der
Versicherungsnehmer auf eine ihm ohne weiteres zugängliche günstigere und
gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss. Im vorliegenden Fall ist die
Gleichwertigkeit schon deshalb gegeben, weil auch die BMW-Vertragswerkstätte in C2
die Lackierarbeiten außerhalb des Hauses vergeben hätte. Denn der von dem Kläger
vorgelegte Kostenvoranschlag vom 11.05.05 weist Kosten der Fahrzeugverbringung in
Höhe von 100,00 € aus, woraus geschlossen werden kann, dass die Lackierung nicht in
eigener Werkstatt erledigt worden wäre. Es kommt hinzu, dass die durchzuführenden
Reparaturarbeiten keine schwierigen Restaurationstätigkeiten erfordert, sondern sich
ausweislich des Kostenvoranschlages lediglich auf die Erneuerung der Heckklappe
nebst Hohlraumkonservierung und Lackierung beschränken. Dies sind keine Arbeiten,
deren zuverlässige Erledigung nur in einer Vertragswerkstätte erwartet werden darf.
Soweit der Kläger schließlich auf "schlechte Erfahrungen" mit der Firma H verweist, ist
ihm hierdurch die Fahrt zur nicht markengebundenen Fachwerkstätte nicht unzumutbar
geworden. Da er nach eigenem Vortrag bei anderer früherer Gelegenheit die Firma H
selbst mit Lackierarbeiten für sein Fahrzeug beauftragt gehabt hat, gibt er damit zu
erkennen, dass von diesem Unternehmen grundsätzlich eine günstige und
gleichwertige Reparaturmöglichkeit erwartet werden darf. Dass diese Erwartung vor fünf
Jahren in einem Einzelfall ausnahmsweise enttäuscht worden ist und es zu einem
Gewährleistungsfall gekommen ist, macht die Reparatur durch die Firma H für ihn nicht
unzumutbar. Ein einzelner, schon älterer Gewährleistungsfall darf das Vertrauen in die
grundsätzlich zuverlässige Arbeit der Fachwerkstatt nicht erschüttern. Vor
gelegentlichen Gewährleistungsfällen ist auch die Vertragswerkstatt nicht verschont. Es
ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Firma H unzuverlässig arbeitet und ihr
als Fachwerkstatt kein Vertrauen für die ordnungsgemäße Erledigung eines
Werkauftrages entgegengebracht werden kann. Es kommt hinzu, dass die
vorzunehmenden Arbeiten - Erneuerung, Konservierung und Lackierung der
Heckklappe - keine solch schwierigen Arbeitsgänge enthalten, dass schon deshalb eine
ordentliche Erledigung der nach dem Kostenvoranschlag der Firma Autohaus C
durchzuführenden Arbeiten nicht zu erwarten ist.
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Da die Beklagte nach alledem zutreffend auf der Grundlage der Stundensätze der Firma
H abgerechnet und reguliert hat (§ 362 Absatz 1 BGB), ist die weitergehende Klage
abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 11,
711, 713 ZPO.
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