Urteil des AG Essen vom 02.03.2000

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Amtsgericht Essen, 21 C 518/99
Datum:
02.03.2000
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abteilung 21
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 C 518/99
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.010,00 DM nebst 4 % Zin-
sen seit dem 16.05.99 zu zahlen.
Die Streitverkündete trägt ihre eigenen Kosten selbst.
Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
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(abgekürzt gemäß § 495 a ZPO)
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Die Klägerin hat zu einem Zeitpunkt, als sie noch Kundin bei der Beklagten war, mit
einer EC-Karte der Beklagten an einem Bankautomaten der Streitverkündeten am
27.03.199 1.000,00 DM abheben wollen. Danach ist ihr Konto dann mit einem Betrag in
Höhe von 1.000,00 DM sowie 10,00 DM an Gebühren belastet worden. Mit ihrer Klage
verlangt sie Rückzahlung dieses Betrages, da dieser Betrag nicht ausgezahlt worden
sei.
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Diese Klage ist begründet.
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Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus dem seinerzeit zwischen den Parteien noch
bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag im Hinblick auf das Konto der Klägerin.
Dieser behinhaltete u. a., dass die Beklagte das Konto der Klägerin nur dann belasten
durften, wenn die Klägerin entsprechend verfügt hatte bzw. ein Bevollmächtigter der
Klägerin. Bezogen auf den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die Beklage das Konto
der Klägerin wegen einer Auszahlung am 27.03.99 nur belasten durfte, wenn es auch zu
einer solchen Auszahlung gekommen ist. Dieses hat die Beklagte zu beweisen. Was
diesen angeblichen Auszahlungsvorgang betrifft, so stehen auf Seiten der beklagten
und der Streitverkündeten, welche der Beklagten beigetreten ist, keine Zeugen zur
Verfügung, da es sich hier um eine Abhebung von einem Automaten handelt. Insoweit
sind von der Beklagten Ablichtungen der Geldausgabeprotokolle vorgelegt worden und
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behauptet worden, diese Dokumentation sei ordnungsgemäß und zutreffend. Dabei ist
weiter die Auffassung vertreten worden, dass damit ein Anscheinsbeweis zu Gunsten
der Bank angenommen werden müsse; etwas anderes habe zu Folge, dass die Banken
die Geldautomaten abschaffen müssten.
Ob hier die Dokumentation ordnungsgemäß war, weiß das Gericht nicht. Wenn von der
Beklagtenseite aber die Auffassung vertreten wird, dass eine Maschine bzw. Ein
Automat immer ordnungsgemäß funktioniere, so ist allgemein bekannt, dass dieses
nicht der Fall ist. Die Beklagte bzw. die Streitverkündete haben auch nicht - jedenfalls
nicht ausdrücklich - zu diesem Punkt Beweis durch Einholung eines
Sachverständigengutachten angetreten.
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Selbst wenn das der Fall wäre, würde das Gericht jedenfalls im vorliegenden Falle von
der Einholung eines solchen Gutachtens abgesehen.
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Denn nach seiner Auffassung ergeben sich schon grundlegende Zweifel an der
weiteren Behauptung der Beklagten, die Überprüfung des Automaten habe ergeben,
dass dieser immer ordnungsgemäß funktioniert habe und auch der Ist-Bestand mit dem
Sollbestand übereingestimmt habe. Dazu hat das Gericht umfangreich die Zeugin E
vernommen, welche bei der Streitverkündeten tätig ist und insoweit allein zuständig war.
Bei dieser Vernehmung hat sich herausgestellt, dass - jedenfalls theoretisch - es
durchaus möglich ist, dass zum Beispiel Bankmitarbeiter entsprechende Automaten
falsch befüllen bzw. dort Gelder entnommen können, ohne dass dies der Automat
dokumentiert. Dabei ist in Ablichtung die entsprechende Liste, welche die Zeugin nach
ihren Angaben erstellt hat, vorgelegt und besprochen worden. Die Zeugin hat bekundet,
dass in dem Automaten vier Geldscheintypen seien, nämlich Banknoten mit dem Wert
100, 50, 20 bzw. 10 DM. Die Anzahl der entsprechenden Scheine lasse sie durch einen
Automaten zählen und dann multipliziere sie den Scheinbetrag mit der Anzahl der
Scheine und schreibe das dann hin. Dabei komme es durchaus vor, dass sich danach
ein anderer Betrag ergebe als der erwartete Sollbestand. In einem solchen Fall habe
sich die Maschine verzählt. Das liege daran, dass schon mal Scheine
zusammenklebten bzw. verhakten. Sie nehmen dann alle Scheine wieder heraus, lege
sie ordentlich herein und lasse nochmals durchzählen. Sie müsse ja auf das richtige
Ergebnis kommen. Der Automat piepse auch, wenn etwas nicht stimme, allerdings erst,
wenn er vorher schon das entsprechende Ergebnis angezeigt und sie das notiert habe.
Wenn es gepiepst habe, lasse sie noch einmal durchzählen.
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Was diese Aussage betrifft, dass der Automat erst nach Beendigung des Zählvorganges
piepse, hat das Gericht Zweifel, ob dem so ist, da nach seiner Auffassung es näher liegt,
einen Apparat so zu konstruieren, dass das "Piepsen" in dem Moment erfolgt, wo der
Automat eine Fehlerquelle aufspürt.
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Die handschriftliche Aufstellung der Zeugin enthält so viele Abänderungen, das sich
Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen. So konnte die Zeugin auch zu einigen dieser
Abänderungen keine Erklärungen abgeben. So zum Beispiel, warum zunächst unter
dem 30.04.99 der Betrag in Höhe von 7.490,00 DM steht, dann anscheinend 7.290,00
hingeschrieben und durchgestrichen worden ist und dann die Zahl 7.490,00 in
Klammern gesetzt worden ist.
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Mit dem Verhaken von Scheinen lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch wohl
kaum erklären, warum zunächst von der Zeugin bei den Zehnerscheinen ein Betrag in
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Höhe von 1.170,00 DM im Mai 1999 hingeschrieben worden ist, dann durchgestrichen
und ein Betrag in Höhe von 1.330,00 hingeschrieben worden ist. Denn bei der Zahl 10
dürfte ein Multiplikationsfehler, sofern sich dieser nicht nur bei der Null auswirkt, recht
unwahrscheinlich sein. Dass sich hier aber ganze 16 Zehnmarkscheine von 133 verhakt
haben sollen, erscheint ungewöhnlich. Weitere Fehlerquellen liegen darin, dass - wie
die Zeugin angegeben hat - sie den eingetragenen Betrag durch eine Multiplikation der
Zahl, welche sich nach dem Zählen der Geldscheine durch den Automaten ergibt, per
Maschine ermittelt hat. Dabei sind naturgemäß Eingabefehler jedenfalls theoretisch
möglich.
Weiter hat die Zeugin angegeben, dass der Geldausgabeautomat maximal insgesamt
200.000,00 DM in den vier Banknotenarten fasst. Das dürfte nicht richtig sein, da nach
ihrer Liste mehrfach als neuer Bestand Beträge über 200.000,00 DM angegeben sind.
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Das zeigt, dass nach Auffassung des Gerichts Zweifel an der Richtigkeit der
Behauptung der Beklagten bleiben, ob die jeweiligen Kassenbestände in dem
Automaten zutreffend waren. Wenn aber als Fehlerquelle es nicht nur auf das
Funktionieren des Automaten ankommt, weil auch menschliches Verhalten eine Rolle
spielt, muss kein Beweis mehr darüber erhoben werden, ob der Automat richtig
funktioniert haben soll, wenn sich bei der "Fehlerquelle Mensch" Zweifel ergeben.
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Im Übrigen hat der Termin in Anwesenheit der Klägerin und die Vernehmung der beiden
Zeugen I und C - Tochter und Ehemann der Klägerin - ergeben, dass es dem Gericht
sehr unwahrscheinlich erscheint, dass diese Klägerin und auch die beiden Zeugen hier
möglicherweise in betrügerischer Absicht die falsche Behauptung aufstellen sollten, die
Klägerin habe zwar 1.000,00 DM vom Automaten abheben wollen, aber nicht erhalten.
Dabei müsste die Klägerin eine ganz erhebliche Energie entwickelt haben, da sie
zunächst vergeblichen Prozess gegen die Streitverkündete geführt hat und dann wegen
des doch relativ geringfügigen Betrages nun die Beklagte in Anspruch nimmt. So etwas
traut das Gericht der Klägerin und den beiden Zeugen nach seinem Eindruck nicht zu.
Die Zeugen haben für das Gericht glaubhaft ausgesagt, dass man zweimal vergeblich
versucht hat, 1.000,00 DM abzuholen.
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Bei dieser Vernehmung tauchte auch die jedenfalls theoretische Möglichkeit auf, dass
die Klägerin bzw. die Zeugin I nur unterlassen haben, das Geld aus dem dafür
bestimmten Fach zu nehmen. Denn es ist angegeben worden, dass man das nicht
versucht habe, weil man normalerweise sehe oder höre, wie das Geld zur Verfügung
gestellt würde. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Diese Möglichkeit hat das Gericht
aber nicht weiterverfolgt, da die Streitverkündete dieses ausdrücklich bestritten hat und
auch angegeben hat, dass der Automat dann dokumentiere "Geld nicht entnommen".
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Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Klägerin ist auch darauf hinzuweisen, dass
diese jedenfalls zu Anfang immer davon ausging, dass es eine Überwachungskamera
gab, bei der man gegebenenfalls das Entnehmen von Geld hätte feststellen können.
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Nach alledem verbleiben Zweifel daran, ob durch den Automaten der Streitverkündeten
tatsächlich am 27.03.99 1.000,00 DM an die Klägerin ausgezahlt worden sind. Diese
Zweifel gehen zu Lasten der Beklagten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Absatz 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 11 ZPO.
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