Urteil des AG Essen vom 02.05.2007

AG Essen: fahrzeug, versicherer, versicherungsnehmer, nummer, prozessökonomie, rückstufung, kennzeichen, haftpflichtversicherungsvertrag, ermessensspielraum, auflage

Amtsgericht Essen, 20 C 89/07
Datum:
02.05.2007
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abt. 20
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 C 89/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch darf der Kläger die
Zwangsvoll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrage abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
jeweils beitreibbaren Betrages geleistet hat.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger war mit seinem Pkw Opel Astra - amtliches Kennzeichen - ##### - bei der
Beklagten kraftfahrzeughaftpflichtversichert. Am 21.08.06 war er mit dem versicherten
Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt. Beim Wechsel von der rechten auf die
linke Fahrspur berührte das versicherte Fahrzeug mit der hinteren linken Seite den auf
die Firma J GmbH zugelassenen und von dem Fahrer L geführten Pkw Opel Zafira mit
dem amtlichen Kennzeichen ####. An dem Pkw ist als deutlich sichtbares
Berührungszeichen der auf dem Lichtbild in der Anlage zur Sitzungsniederschrift vom
30.03.07 dokumentierte Wischschaden (Abrieb) verblieben. Die Parteien streiten
darüber, ob an dem gegnerischen Fahrzeug unfallbedingt die in dem Lichtbild aus der
Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 30.03.07 festgehaltenen Schäden am
Radlaufbogen vorne rechts und am Scheinwerfer entstanden sind.
2
Die Unfallgegnerin machte gegenüber der Beklagten unter Vorlage des der Anlage zur
Klageschrift zu entnehmenden Gutachtens des Sachverständigenbüro Hans vom
28.08.06 Reparaturkosten in Höhe von 1.595,35 € brutto geltend. Der Kläger gab
gegenüber der Beklagten seine Version der Unfallschilderung mit Schreiben vom
28.10.06 ab. Die Beklagte holte das Kurzgutachten des Verkehrsanalytikers Dipl.-Ing. X
ein, der zu dem Ergebnis kam, dass der Schaden an dem Fahrzeug der Unfallgegnerin
von dem Fahrzeug des Klägers bei dem Vorfall vom 21.08.06 stammen kann. Mit
Schreiben vom 20.11.06 brachte sie dem Kläger dieses Gutachten zur Kenntnis.
Sodann regulierte sie den Schaden und erteilte die der Anlage Kläger 4 zu
3
entnehmende Beitragsrechnung, wonach der Versicherungsvertrag des Klägers von der
Schadensfreiheitsklasse 4 (60 %) in die Schadensfreiheitsklasse 2 (85 %) zurückgestuft
wurde. Auf weitere Einwände des Klägers reagierte die Beklagte, in dem sie den
Verkehrsanalytiker Dipl.-Ing. X erneut einschaltete. Der Sachverständige verblieb bei
seiner Meinung, dass das Fahrzeug der Unfallgegnerin bei dem Vorfall vom 21.08.06
durchaus beschädigt worden sein konnte, wenn in die Überlegung einbezogen wird,
dass sich die Front des gegnerischen Pkw bremsbedingt absenkte. Über das Ergebnis
der Stellungnahme des Sachverständigen X erhielt der Kläger mit Schreiben vom
11.12.06 Nachricht.
Der Kläger nimmt die vorgenommene Rückstufung nicht hin. Er meint, die Beklagte
habe pflichtwidrig eine falsche Schadensausgleichung vorgenommen. Hierzu behauptet
er:
4
Das gegnerische Fahrzeug sei durch den Unfall nicht beschädigt worden. Die
vorhandenen Schäden müssten bei früherer Gelegenheit entstanden sein. Sie
entsprächen in ihrer Höhe nicht den wesentlich tiefer liegenden Schäden an seinem
eigenen Pkw. Hierbei sei ferner zu berücksichtigen, dass der Stoßfänger des Pkw Opel
Zafira wulstartig ca. 2 cm hervortrete, während die Fläche in Höhe des Scheinwerfers
um eben diesen Abstand zurückspringe, so dass es technisch gar nicht möglich sei,
dass die tiefer gelegene Stelle betroffen sei.
5
Der Kläger beantragt,
6
die Beklagte zu verurteilen, seinen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag
rückwirkend ab dem 21.08.06 wieder in die Schadensfreiheitsklasse SF 4
einzugruppieren.
7
Die Beklagte beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Sie meint:
10
Bei der Regulierung komme ihr ein weiter Ermessensspielraum zu, den sie im
vorliegenden Fall nicht überschritten habe. Sie habe sorgfältig ermittelt, bevor sie sich
zur Regulierung entschieden habe. Zu dieser Sorgfalt habe es gehört, dass sie trotz der
eindeutigen Unfallverursachung durch den Kläger seine Einwände
sachverständigerseits habe überprüfen lassen. Der Sachverständige sei aber zu dem
Ergebnis gekommen, dass die Schäden am dem gegnerischen Fahrzeug von dem
Kontakt mit dem Pkw des Klägers herrührten. Wenn sie sich nach dem eingeholten
Gutachten richte, so sei dies kein Regulierungsfehler.
11
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen
gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen Bezug genommen.
12
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13
Die Klage dürfte zu weit formuliert sein, soweit die Beklagte verpflichtet wird, den
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag des Klägers rückwirkend ab dem 21.08.06
wieder in die Schadensfreiheitsklasse SF 4 einzugruppieren. Dies würde bedeuten,
14
dass die Beklagte alle späteren Ereignisse nach dem 21.08.06, die zu einer
Höherstufung führen könnten, nicht berücksichtigen dürfte. Zutreffend hätte die Klägerin
den Antrag stellen müssen, festzustellen, dass der Vorfall vom 21.08.06 kein zur
Höherstufung führender Versicherungsfall ist.
Aber auch unter Berücksichtigung einer solchen Auslegung des Klageantrages
15
(§ 133 BGB analog) ist die Klage unbegründet.
16
Denn die Beklagte hat den Versicherungsfall reguliert, so dass sie zur Höherstufung der
Schadensfreiheitsklasse und zur Rückstufung des Beitragssatzes berechtigt war.
Gemäss § 3 Nummer 10 PflVG muss der Versicherungsnehmer – die
Schadensfeststellung des Versicherers gegenüber dem Dritten gegen sich gelten
lassen. Dies bedeutet, dass der Kläger im Verhältnis zu der Beklagten grundsätzlich
nicht geltend machen darf, es liege kein Versicherungsfall vor oder der
Versicherungsfall sei nicht so eingetreten, wie ihn die Versicherung festgestellt habe.
17
Anders liegt der Fall gemäss § 3 Nummer 10 Satz 1, letzte Alternative PflVG nur dann,
wenn dem Versicherer ein Regulierungsverschulden gemäss § 280 Absatz 1 zur Last
fällt, weshalb der Versicherungsnehmer nachzuweisen hat, dass der Versicherer die
Pflicht zur Abwehr unbegründeter Entschädigungsansprüche schuldhaft verletzt hat.
18
Eine solche Pflichtverletzung der Beklagten hat der Kläger nicht dargetan. Weil die
Beklagte dem Direktanspruch des Unfallgegners nach § 3 Nummer 1 PflVG ausgesetzt
ist, hat sie selbständig darüber zu entscheiden, ob sie sich verklagen lassen will, oder
ob sie zur Regulierung schreitet. Keineswegs ist sie gehalten, die Regulierung deshalb
zu verweigern, weil ihr Versicherungsnehmer eine Schadensersatzpflicht von
vornherein bestreitet (Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 10 AKB
Randnummer 32). Da sie in eigener Regie über die Frage der Regulierung zu
entscheiden hatte, hat sie die Einwendungen des Versicherungsnehmers zur Frage der
Schadensersatzpflicht zwar zur Kenntnis zu nehmen, aber sodann im Rahmen ihres
Ermessensspielraums nach geeigneter Vorermittlung selbständig über die Befriedigung
der an sie gerichteten Ansprüche zu befinden. Unter diesen Umständen verletzt der
Versicherer bei der Entscheidung, den Schaden zu regulieren, seine Pflichten
gegenüber dem Versicherungsnehmer nur dann, wenn er offensichtlich unbegründete
Ansprüche, die leicht nachweisbar unbegründet sind, und ohne weiteres abzuwehren
wären, reguliert oder den Geschädigten ohne Prüfung der Sachlage "auf gut Glück"
befriedigt (BGH VersR 1981, 180; Knappmann, a.a.O., § 10 AKB, Randnummer 32).
Entscheidend für das Regulierungsverhalten des Versicherers ist hierbei sein
Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Regulierung, wobei ihm allerdings ein
Ermessensspielraum eingeräumt werden muss, der so weit geht, dass der Versicherer
auch dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie den Vorrang gegen darf (Knappmann,
a.a.O., § 10 AKB, Randnummer 32). Dies bedeutet gleichzeitig, dass es dem Gericht
nicht erlaubt ist, ein eigenes Sachverständigengutachten einzuholen, um auf diese
Weise neue und weitere Erkenntnisse zu erlangen, die den damaligen Kenntnisstand
des Versicherers überholen.
19
Im vorliegenden Fall ist der Beklagten ein Regulierungsverschulden nicht vorzuwerfen.
Sie hat sorgfältig recherchiert und sodann eine nachvollziehbare Entscheidung zur
Regulierung getroffen. Die Sorgfältigkeit bei ihrer Recherche ergibt sich daraus, dass
sie den Kläger vor der Regulierung angehört hat und seine Einwände gegen den
20
Schadensausgleich ernst genommen hat. Sie hat nämlich einen Sachverständigen –
den Verkehrsanalytiker Dipl.-Ing. X – um eine Verkehrsunfallanalyse ersucht und ihm
hierbei die Einwände des Klägers bekannt gegeben. Zu weiteren Ermittlungen gab es
keine Anhaltspunkte. Dass sich der Kläger mit dem Ermittlungsergebnis nicht zufrieden
gab, bedeutet nicht, dass die Beklagte zu solchen weiteren Ermittlungen – etwa zur
kostspieligen Einholung weiterer Gutachten – genötigt war. Der Sachverständige Dipl.-
Ing. X ist vielmehr auf die Einwände des Klägers vollständig eingegangen und hat sie
widerlegt. Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und lassen
erkennen, dass es die vom Kläger in Frage gestellten Kontaktstellen durchaus geben
kann, wenn sich die Front des gegnerischen Fahrzeuges infolge eines von dem Kläger
gar nicht bestrittenen Bremsmanöver abgesenkt hat. Der Sachverständige X hat den
möglichen Kontakt der Fahrzeuge nachträglich noch einmal zeichnerisch dargestellt,
wobei er deutlich gemacht hat, dass beim Eintauchen des Fahrzeuges der
Unfallgegnerin durch Abbremsen eine Absenkung von ca. 8 cm entsteht, so dass die
betroffenen Fahrzeugflächen in Kontakt zueinander gestanden haben können, wobei es
sodann wegen der bestehenden Differenzgeschwindigkeit zu der schrammenden
Beschädigung gekommen sein kann.
Wenn die Klägerin nach den angestellten Anhörungen und Recherchen die
Entscheidung zur Schadensregulierung getroffen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die
Klägerin musste besorgen, dass sie von dem Unfallgeschädigten in Anspruch
genommen würde, dass sodann im Rahmen des Unfallprozesses ein Gutachten
eingeholt werden würde und dass dieses Gutachten die Überlegungen des
Sachverständigen Dipl.-Ing. X aufgreifen würde. Die Wahrscheinlichkeit, im kommenden
Rechtsstreit zu obsiegen, war unter Berücksichtigung der Prognose des
Sachverständigen Dipl.-Ing. X gering. Hierbei ist ferner zu berücksichtigen, dass zu
erwarten war, dass die Geschädigte, nachdem sie die Schäden an der vorderen rechten
Fahrzeugseite auf den Vorfall vom 21.08.06 zurückgeführt hatte, ohne Schwierigkeiten
auch Zeugen dafür benennen würde, die angeben, dass das Fahrzeug zuvor
unbeschädigt war. Der Kläger selbst hätte der Beklagten als Zeuge nicht zur Verfügung
gestanden, da er aller Voraussicht nach als Gesamtschuldner neben ihr – der Beklagten
– auf Ersatz des Schadens verklagt worden wäre. Bei einer solch ungünstigen
Ausgangslage war es in jeder Hinsicht – auch aus dem Gesichtspunkt der
Prozessökonomie – vertretbar, wenn die Beklagte von der Überlegung, in einen
Rechtsstreit einzutreten, Abstand nahm und stattdessen die Regulierung vornahm.
21
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
22
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 11, 711
ZPO.
23