Urteil des AG Essen vom 18.03.1998

AG Essen (zusammenarbeit, steuerberater, beruf, auflage, eintragung, anmeldung, freier beruf, gründung, antrag, gesellschaft)

Amtsgericht Essen, 90 AR 335/96
Datum:
18.03.1998
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abteilung 90
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
90 AR 335/96
Tenor:
wird der Antrag auf Eintragung in das Partnerschaftsregister vom
04.11.1996 in der Anmeldung zu UR-Nr. ####/#### des Notars T in
D/Mosel zurückgewiesen.
Gründe:
1
Zusammen mit Schreiben vom 07.11.1996 übersandte Herr Notar T die Anmeldung vom
04.11.1996 in der Urkunde zu seiner UR.-Nr. ####/#### mit dem Antrag auf Eintragung
in das Partnerschaftsregister laut Inhalt der Urkunde. Auf Nachfrage des Gerichts hat er
mit Schreiben vom 23.01.1997 klargestellt, dass er in dem vorliegenden Verfahren nicht
als Vertreter der Anmeldenden auftritt, sondern nur als Bote. Deshalb konnte in seinem
Schreiben vom 07.11.1996 kein im Namen und mit Vollmacht der Anmeldenden
gestellter Antrag gesehen werden. Da in einer Anmeldung zum Partnerschaftsregister
neben einer Tatsachenerklärung auch stets der Antrag auf Eintragung zu sehen ist, war
hier nunmehr der in der Anmeldung vom 04.11.1996 enthaltene Antrag der
Anmeldenden zu bescheiden. Dieser Antrag ist. gerichtet auf Eintragung der
Partnerschaft "I & L, Systemanalytiker und Steuerberater, Partnerschaft für
Wirtschaftsberatung" in das Partnerschaftsregister.
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Die Anmeldung wurde zwei Berufskammern, nämlich der Steuerberaterkammer
Düsseldorf und der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, zur berufsrechtlichen
Stellungnahme zugeleitet. Die Steuerberaterkammer Düsseldorf wurde als die für den
angestrebten Sitz der Partnerschaft zuständige Berufskammer beteiligt gemäß §§ 160 b
Abs. 1 Satz 2, 125 Absätze 4 und 3 FGG, 4 Abs. 1 PRV und §§ 160 b Abs. 1 Satz 3, 126
FGG und die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz als die für den Anmeldenden L
zuständige Berufskammer, deren Mitglied er ist, daneben im Rahmen von § 12 FGG
gehört. Die Anhörung der Berufskammern erfolgte, weil die Anmeldenden entgegen § 3
Abs. 2 PRV im Rahmen der Anmeldung keine Erklärung darüber abgegeben haben,
dass Vorschriften über einzelne Berufe, insbesondere solche über die Zusammenarbeit
von Angehörigen verschiedener Freier Berufe, einer Eintragung der Partnerschaft nicht
entgegenstehen. Hier bestanden auch wegen der fehlenden Erklärung der
Anmeldenden gerichtlicherseits Zweifel an der berufsrechtlichen Zulässigkeit der
angemeldeten Partnerschaft, weshalb den Berufskammern vor Eintragung Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben wurde, § 4 Satz 1 PRV.
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Beide Berufskammern haben letztlich berufsrechtliche Bedenken gegen die beantragte
Eintragung erhoben. Diesen Bedenken haben die Anmeldenden widersprochen. Im
Laufe des Verfahrens haben die Anmeldenden zwei durch die Sozietät E & Partner GbR
Rechtsanwälte unter dem 17.10.1997 und 21.01.1998 gefertigte Memoranden vorgelegt,
die neben den Stellungnahmen der Anmeldungen und der Berufskammern bei der
Entscheidungsfindung berücksichtigt wurden. Die in diesem Zusammenhang
abgegebenen Stellungnahmen bzw. Memoranden sind den Anmeldenden bzw. den
Berufskammern zugeleitet worden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
Angelegenheit wurde sowohl den Berufskammern als auch den Anmeldenden
umfangreiche Gelegenheit zur Darlegung ihrer Positionen gegeben.
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Angestrebt wird vorliegend die Zusammenarbeit eines Systemanalytikers mit einem
Steuerberater.
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Der Anmeldende L strebt dabei nach der vorgelegten Anmeldung die Ausübung des
Freien Berufs Steuerberater in der Partnerschaft an. Auch wenn hier Gegenstand der
Partnerschaft die Tätigkeit im Bereich der Wirtschaftsberatung, jedoch nicht die
Beratung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), sein soll, ist auch hier für
den Anmeldenden L im Hinblick auf die Zulässigkeit der Partnerschaft als solche und im
Hinblick auf die interprofessionellen Zusammenarbeit das Berufsrecht der Steuerberater
maßgeblich. Der Ausschluß der Beratung im Sinne des Steuerberatungsgesetztes führt
nicht dazu, dass der Anmeldende L bei seiner Tätigkeit in der angestrebten
Partnerschaft nicht mehr dem Berufsrecht des StBerG unterliegen würde. So muss er
nach § 43 Abs. 1 Satz 2 StBerG die von ihm selbst auch angemeldete
Berufsbezeichnung "Steuerberater" führen und dabei stets das Berufsrecht, welches die
Führung dieser geschützten Berufsbezeichnung strengen Regeln unterwirft, beachten.
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Steuerberater können auch eine Partnerschaft eingehen, ohne dass die Partnerschaft
als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt sein muss. Steuerberater sind in § 1 Abs. 2
PartGG als Katalogberuf genannt. Das StBerG sieht keinen Ausschluss der
Zusammenarbeit in einer Partnerschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 PartGG vor.
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Bei Inkrafttreten des PartGG existierte ein solches Verbot nicht, weil eine vorgreifende
berufsrechtliche Regelung im Hinblick auf die eventuelle Schaffung der Partnerschaft in
der Zukunft nicht möglich war. Bei Zusammenstellung des Katalogs in § 1 Abs. 2
PartGG der Freien Berufe in Anlehnung an § 18 EStG sind die Freien Berufe, für welche
durch Berufsrecht bereits eine ausdrückliche und bindende Beschränkung auf
bestimmte Rechtsformen festgeschrieben war (vergl. z.B. § 8 ApotG für die Apotheker),
durch den Gesetzgeber nicht übernommen worden.
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Gleichzeitig mit der Schaffung des PartGG durch das Gesetz zur Schaffung von
Partnerschaftsgesellschaften und zur Änderung anderer Gesetze (hier: PGSchaffG) sind
ebenfalls keine berufsrechtlichen Verbotsnormen eingeführt worden; diese Freien
Berufe hätten in diesem Fall noch vor Verabschiedung des Gesetzes aus dem Katalog
des § 1 Abs. 2 PartGG gestrichen werden können.
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Auch im Nachhinein sind keine Verbotsnormen im Berufsrecht betreffend die Gründung
einer Partnerschaft eingeführt worden. Ein solches Verbot, soweit verfassungsrechtlich
unbedenklich, hätte einer ausdrücklich und bestimmt erfolgen müssen (vergl. z.B.
BayObLG in einer Entscheidung über die Zulässigkeit der" Rechtsanwalts-GmbH "
worin es heißt: "Der Bestimmung des § 59 a BRAO läßt sich nämlich nicht mit der für ein
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die Berufsausübung einschränkendes Verbot erforderlichen Bestimmtheit entnehmen,
dass den Rechtsanwälten als Rechtsform für ihre Zusammenarbeit nur und
ausschließlich die Sozietät zur Verfügung stehen und jede andere Rechtsform eines
Zusammenschlusses untersagt sein soll", Rpfleger 1995, Seite 215 - 216 = WM 1995,
Seite 23 - 25).
Dieser Grundgedanke muß auch auf das StBerG übertragen werden, da keine
ausdrückliche berufsrechtliche Norm existiert, welche Steuerberatern die Eingehung
einer Partnerschaft verbietet, Art. 12 GG.
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Das StBerG macht die Gründung einer Partnerschaft auch nicht von weiteren
Voraussetzungen im Sinne von § 1 Abs. 3 PartGG abhängig.
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Auch hier gilt, dass bei Inkrafttreten des Gesetzes keine entsprechende Regel betr. Die
Partnerschaftsgesellschaft im Berufsrecht enthalten sein konnte, weil es sich um einen
Vorgriff gehandelt hätte. Die mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des
Steuerberatungsgesetzes vom 24.06.1994 (BGBI. I, S. 1387) eingeführte Regelung über
die Zusammenarbeit in § 56 Abs. 1 StBerG ist zur parallel zum PartGG entstanden, aber
noch vor diesem in Kraft getreten, zu einem Zeitpunkt also, als es die Partnerschaft noch
nicht gab. Aus dieser Regelung kann daher insbesondere nicht geschlossen werden,
dass sich Steuerberater nur eine Partnerschaft eingehen können, die als
Steuerberatungsgesellschaft anerkannt worden ist.
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Eine nachträgliche Änderung des StBerG betr. Voraussetzungen der Gründung einer
Partnerschaft ist nach dem 01.07.95 nicht erfolgt.
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Zeitgleich mit der Schaffung des PartGG erfolgte jedoch eine Änderung des StBerG.
wonach eine Partnerschaft auch als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt werden
kann, § 49 Abs. 1 StBerG und hinsichtlich des Namens dieser anerkannten
Partnerschaften Erleichterungen eingeführt werden, § 53 StBerG.
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Mit der in § 49 StBerG normierten Möglichkeit der Anerkennung von
Partnerschaftsgesellschaften als Steuerberatungsgesellschaften ist allerdings keine
weitere Voraussetzung zur Gründung einer Partnerschaft dahingehend aufgestellt, dass
eine Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft erforderlich ist, denn schon das
PartGG ermöglicht den darin genannten Freien Berufen grundsätzlich und ohne
Vorbedingung die gemeinsame Berufsausübung.
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Die Abhängigmachung von weiteren Voraussetzungen bei der Gründung einer
Partnerschaft bedarf einer eindeutigen und ausdrücklichen berufsrechtlichen Regelung.
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Durch § 49 StBerG wird unter diesem Gesichtspunkt keine weitere Voraussetzungen
normiert, die bei Gründung einer Partnerschaft erfüllt sein muss, sondern es soll durch
diese Normen lediglich die Möglichkeit geschaffen werden, dass auch eine
Partnerschaft entsprechend anerkannt werden kann (Lenz in Meilicke u.a., RN 111, 113
ff zu § 1 PartGG; Hornung, Rpfleger 1996, Seite 9; Feddersen/Meyer-Landrut, RN 24 zu
§ 1 PartGG). Dies wird klargestellt in der im Zusammenhang mit dem PGSchaffG
herausgegebenen Beschlußempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses vom
20.05.1994 (BT -Drucksache 12/ 7642/ Seite 12/rechts):
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"Bei einer Partnerschaft, in der z.B. Anwälte mit Steuerberatern zusammengeschlossen
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sind, und die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist, gilt für den Namen § 2
PartGG unverändert. Es handelt sich dann um eine normale Partnerschaft, zu der ein
Steuerberater schon nach § 1 Abs. 2 PartGG-Entwurf Zugang hat." Diese
Regelungsmechanik wird daneben verdeutlicht durch die sonstigen erfolgten
Anderungen des Berufsrechts, durch welche zum einen jeweils textidentisch im
Abschnitt über die Steuerberatungsgesellschaft § 53 StBerG das Wort "Name"
zusätzlich neben "Firma" eingeführt wurde und darüber hinaus folgender Satz:
"Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die Pflicht nach § 2 Abs. 1 des
Partnerschafts-gesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBI. 1994 I S. 1744),
zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den
Namen aufzunehmen." Damit reicht im Fall der Anerkennung z.B. als
"Steuerberatungsgesellschaft" die Kennzeichnung als solche aus, ohne dass im Namen
alle in der Partnerschaft ausgeübten Berufe aufgeführt werden müssen.
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Eine korrespondierende Norm findet sich in der Partnerschaftsregisterverordnung
(PRV), wo § 5 Satz 2 PRV zunächst klarstellt, dass grundsätzlich alle in der
Partnerschaft ausgeübten Berufe in den Namen aufzunehmen sind. In § 5 Satz 3 PRV
heißt es: "Dies gilt auch für Partnerschaften, an denen Steuerberater,
Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer beteiligt sind, es sei
denn, die Partnerschaft soll als Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- oder
Buchprüfungsgesellschaft anerkannt werden (§ 53 des Steuerberatungsgesetzes, §§ 31,
130 Abs. 2 der Wirtschaftsprüferordung)."
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Es gibt für Steuerberater somit zwei Möglichkeiten, in einer Partnerschaft ihren Freien
Beruf auszuüben. Einmal als "normale" Partnerschaft und zum anderen als
Partnerschaft, die als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt ist (Münchener Handbuch
des Gesellschaftsrechts, 1. Auflage, Band I, 2. Teil, § 33, RN 21, Seite 730, sowie dort §
34, RN 7 Seite 732 m.w.N.; Michalski/Römermann, 1. Auflage, RN 118 zu § 1 PartGG).
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Vorliegend würde es sich aus Sicht des Anmeldenden L somit um die berufsrechtlich
zulässige Gründung einer "normalen" Partnerschaft handeln. Der Anmeldenden L hat
durch Vorlage seiner Bestellungsurkunde vom 13.03.1986 auch nachgewiesen, dass
die zur Ausübung des Steuerberaterberufes erforderliche Bestellung gemäß §§ 40, 41
StBerG erfolgt ist.
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Der Beruf Systemanalytiker ist in § 1 Abs. 2 PartGG nicht ausdrücklich als Katalogberuf
genannt, jedoch kann es sich um einen Freien Beruf handeln, wenn es sogenannter
ähnlicher Beruf vorliegt. Ähnlich muss der ausgeübte Beruf dabei einem der genannten
Katalogberufe sein. Der Beruf Systemanalytiker ist ein sogenannter ähnlicher Beruf im
Sinne von § 1 Abs. 2 PartGG, wenn der Anmeldende, der diesen Beruf in der
Partnerschaft ausüben will, eine dem Ingenieur vergleichbare Berufsausbildung
absolviert hat und die Tätigkeit in einem für den Katalogberuf typischen Bereich liegt
(Blümich, 48. Ergänzungslieferung, EStG, RN 82 zu § 18 EStG; Schmidt/Seeger, 13.
Auflage, RN 24 zu § 18 EStG; BFH IV R 6/80 vom 04.08.1983, BStBI. II 83, Seite 677 =
BFHE 139, Seite 84). Auf Anforderung des Gerichts hat der Anmeldenden L durch
Vorlage einer öffentlich beglaubigten Abschrift der Urkunde über seine Diplomierung als
Diplom-Physiker sowie einer von ihm erstellten Auflistung weiterer absolvierter
Schulungen nachgewiesen, dass er über eine mit der Ingenieurausbildung
vergleichbare Ausbildung verfügt. Da bei dem angemeldeten Gegenstand der
Partnerschaft nicht ausgeschlossen ist, dass um die wirtschaftsberatende Tätigkeit zu
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entfalten, zunächst eine Analyse erforderlich wird, welche auf die Theorie und
Technologie der Datenverarbeitung ausgerichtet ist, liegen zumindestens keine
Anhaltspunkte vor, die gegen die Richtigkeit der mit der Anmeldung gemäß § 3 Abs. 1
Sätze 3 und 4 PRV abgegebene Versicherung sprechen, dass ein Freier Beruf durch
den Anmeldenden I in der angestrebten Partnerschaft ausgeübt werden soll.
Auch insoweit handelt es sich also um einen Freien Beruf, der grundsätzlich in einer
Partnerschaft ausgeübt werden kann. Berufsrecht ist für den Beruf Systemanalytiker
nicht vorhanden, so dass diesbezüglich berufsrechtliche Erwägungen nicht anzustellen
sind.
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Die angehörten Berufskammer Steuerberaterkammer Düsseldorf hat Bedenken gegen
die angestrebte Zusammenarbeit erhoben, weil Ihrer Auffassung nach die
Zusammenarbeit eines Systemanalytikers mit einem Steuerberater berufsrechtlich aus
Sicht des Steuerberaters unzulässig ist, denn § 56 StBerG stelle einen abschließenden
Katalog derjenigen Berufsgruppen auf, mit denen ein Steuerberater gemeinsamen
seinen Beruf ausüben darf.
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Bei der Partnerschaftsgesellschaft gilt der Grundsatz der Kompatibilität, dass heißt, bei
interprofessioneller Zusammenarbeit ist diese nur möglich, wenn die beabsichtigte
Kombination nach dem Berufsrecht aller Beteiligten zulässig ist. Dieses
Aufeinandertreffen verschiedener berufsrechtlicher Regelungen (oder wie vorliegend
das Aufeinandertreffen einer berufsrechtlichen Regelung und keiner berufsrechtlichen
Regelung) führt dazu, dass nur die nach allen Regelungen zulässige Lösung im Sinne
eines gemeinsamen Nenners gilt (vergi.: BT -Drucksache 12/6152, Seite 10 und 11 ).
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Auch wenn nach der amtlichen Begründung zum PartGG die Überprüfung der
Einhaltung berufsrechtlicher Reglementierungen nicht von Amts wegen durch die
Gerichte erfolgen soll, denn diese Prüfung soll vorrangig Aufgabe der berufsständischen
Organe sein (BT -Drucks. 12/6152, S. 14), die gegen ihre Mitglieder nach Eintragung in
das Partnerschaftsregister auf berufsrechtlichem Wegen vorgehen können, hat das
Gericht dem Einwand der Steuerberaterkammern hinsichtlich der zu beachtenden
Zusammenarbeitsregeln nachzugehen, weil die Nichtbeachtung dieser berufsrechtlicher
Vorschriften die Nichtigkeit des Partnerschaftsvertrages gemäß § 134 BGB nach sich
ziehen kann, was einer Eintragung in das Partnerschaftsregister entgegen stehen
würde, denn eine Registereintragung trotz Gesetzesverstoßes begründet einen nicht
hinnehmbaren Widerspruch der Rechtsordnung, die mit den berufsrechtlichen
Verbotsnormen wichtige Gemeinschaftsinteressen schützt (vergl. BGHZ 97, 243, 250 =
NJW 1987, 65 ff). Es ist nicht Aufgabe des Registergerichts, den falschen Rechtsschein
zu erzeugen, es sei mit der Eintragung, § 7 Abs. 1 PartGG, ein wirksamer
Partnerschaftsvertrag in Vollzug gesetzt worden.
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Das Berufsrecht ist ferner deshalb heranzuziehen, weil bei einem durch das Berufsrecht
begründeten Verbot der Zusammenarbeit in einer Partnerschaft das
Tatbestandsmerkmal von § 1 Abs. 1 PartGG, die "Ausübung" des Berufes in der
Partnerschaft, durch den Anmeldenden Steuerberater L nicht erfüllt werden könnte, da
dieser dem berufsrechtlichen Verbot der Zusammenarbeit unterliegen würde und somit
seinen Beruf in der Partnerschaft nicht ausüben könnte. Außerdem wären dann die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 PartGG hinsichtlich der
Angabe des in der Partnerschaft ausgeübten "Berufs" nicht gegeben bzw. offensichtlich
nicht zutreffend (siehe auch: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. I, 1.
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Auflage, RN 5 zu § 34 des Buches auf Seite 732).
Soweit sich bereits aus zu beachtenden berufsrechtlichen Normen über die
Möglichkeiten der Zusammenarbeit bei gerichtlicher Nachprüfung im
Eintragungsverfahren ergibt, dass die angestrebte Zusammenarbeit unzulässig ist, ist
eine Ausweitung der Prüfungstätigkeit des Registergerichts auf die Fragen des
sogenannten "Nahbereichs" der beruflichen Niederlassung oder Unabhängigkeit und
Eigenverantwortlichkeit des Steuerberaters nicht angezeigt.
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Auf die angemeldete Partnerschaft zwischen einem Systemanalytiker und einem
Steuerberater ist die berufsrechtliche Regelung des § 56 StBerG analog anzuwenden.
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Wenngleich § 56 StBerG enthalten ist im vierten Unterabschnitt des StBerG,
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und zudem überschrieben ist mit "Gesellschaft
bürgerlichen Rechts", ist die Norm analog auch auf all die Partnerschaftsgesellschaften
unter Beteiligung von Steuerberatern anzuwenden,. für die nicht bereits die Regelungen
der §§ 49 ff StBerG gelten. Diese für die Steuerberatungsgesellschaft geltenden
Regelungen der §§ 49 ff StBerG treffen vorliegend nicht zu, da hier der
Zusammenschluss ohne Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft angestrebt wird.
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Die analoge Anwendung von § 56 StBerG ist deshalb gerechtfertigt, weil der
Anwendungsbereich vergleichbar ist und eine offensichtliche Regelungslücke vorliegt.
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Bei der Partnerschaft handelt es sich um eine Personengesellschaft, deren rechtliche
Grundstrukturen auf denjenigen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beruhen (vergl.
insoweit auch § 1 Abs. 4 PartGG). Auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine
Personengesellschaft, so dass der Anwendungsbereich im für eine Analogie
notwendigen Rahmen liegt.
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In der aktuellen Rechtsprechung werden die für Personengesellschaften geltende
Zusammenarbeitsregeln analog auch auf die Rechtsanwalts-GmbH angewendet (vergl.
BayObLG in einer Entscheidung über die Zulässigkeit der "Rechtsanwalts-GmbH"
a.o.O.). Auch bei einer GmbH handelt es sich um eine Personengesellschaft, selbst
wenn diese mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattetet ist. (KeideI/Schmatz/Stöber,
Registerrecht, 5. Auflage, RN 724).
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Es liegt auch eine Regelungslücke vor, denn im Rahmen der Einführung der
Partnerschaftsgesellschaft ist die Anpassung des § 56 StBerG offenkundig aus
Versehen unterblieben (wie hier: Michalski/Römermann, 1. Auflage, RN 112 zu § 1
PartGG). Dies ist nach Ansicht des Gerichts darauf zurückzuführen, dass zunächst mit
dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24.06.1994
(BGBI. I. S. 1387) die Regelung über die Zusammenarbeit in § 56 Abs. 1 StBerG
eingeführt wurde und bei der zeitlich kurz darauf folgenden Einführung der Partnerschaft
mit dem Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe vom
25.07.1994 (BGBI. I. S. 1744) schlicht und ergreifend übersehen worden ist, dass auch
eine entsprechende Anpassung von § 56 StBerG vorzunehmen ist, nachdem überstürzt
noch in der letzten Minute des Gesetzgebungsverfahrens die Artikel 7 und 8 PGSchaffG
angefügt worden sind, ohne die vollen Konsequenzen dieser Regelungen zu bedenken
( Michalski/Römermann, 1. Auflage, RN 110 zu § 1 PartGG).
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Zudem ist keineswegs der Wille des Gesetzgebers zu erkennen, für die Partnerschaft
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eine liberalere Regel über die Zusammenarbeit zu schaffen, als dies für ihre Grundform,
die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gilt.
Eine Untersuchung über die durchaus vergleichbare berufsrechtliche Beschränkungen
der gemeinsamen Berufsausübung auf bestimmten Berufsgruppen betr. den Freien
Beruf "Rechtsanwalt" kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, dass auch hier bei einer
Zusammenarbeit in einer Partnerschaft die in § 59 a BRAO aufgestellten Regeln über
die berufliche Zusammenarbeit mit anderen Freien Berufen entsprechend anzuwenden
sind (vergl. Michalski / Römermann, NJW 1996, Seite 3233 ff, 3237).
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Aus alledem ergibt sich, dass § 56 StBerG analog auch auf die
Partnerschaftsgesellschaft Anwendung findet (so auch: Münchener Handbuch des
Gesellschaftsrechts, Bd. I, RN 7/8 zu § 34 des Buches, Seite 732, 733;
Bösert/Braun/Jochem, Leitfaden zur Partnerschaft, 1. Auflage Seite 108; Meilicke/Graf v.
Westphalen/Hoffmann/Lenz, 1. Auflage, RN 115 zu § 1 PartGG, Michalski/Römermann,
1. Auflage, RN 118 zu § 1 PartGG; Kuhls/Maxl, RN 110 f zu § 56 StBerG).
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Der angestrebten Zusammenarbeit steht daher § 56 StBerG entgegen, weil die darin
genannte Aufzählung der Berufe abschliessend ist und der Systemanalytiker nicht
genannt ist. Die weiteren berufsrechtlichen Erwägungen betr. die berufliche
Unabhängigkeit des Steuerberaters oder den Nahbereich zwischen beruflicher
Niederlassung und Sitz der angestrebten Gesellschaft, welche insbesondere
vorgetragen wurden durch die Steuerberatkammer Rheinland-Pfalz, waren für den
vorliegenden Fall nicht mehr beachtlich, da die angestrebte Zusammenarbeit bereits an
dem Zusammenarbeitsverbot in § 56 StBerG scheitert.
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Es handelt sich dabei nicht um einen behebbaren Mangel, weshalb letztlich der Antrag
gemäß §§ 125 Abs. 3 FGG, 26 HRV zurückzuweisen war.
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Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da sich die gesamtschuldnerische
Zahlungspflicht der Anmeldenden bereits aus § 2 Ziffer 1 i. V .m. § 5 KostO ergibt.
42
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Diese Entscheidung ist mit der unbefristeten Erinnerung anfechtbar.
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Die Erinnerung kann schriftlich eingelegt werden. Zulässig ist auch die Einlegung der
Erinnerung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen oder eines anderen
Amtsgerichts zur Weiterleitung an das Amtsgericht Essen.
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Essen, 18. März 1998
46
Amtsgericht
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