Urteil des AG Essen vom 30.01.2006

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Amtsgericht Essen, 11 C 434/05
Datum:
30.01.2006
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abt. 11
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 C 434/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil für die
Beklagten vollstreck-baren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagten zuvor Sicherheit leisten in Höhe von 120 % des durch sie
jeweils zu vollstreckenden Betrages.
T a t b e s t a n d und E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
495 a ZPO)
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Die Parteien streiten nach einem Verkehrsunfall vom 15.03.2005 auf der I-Straße in
Essen um den Ersatz von restlichen Mietwagenkosten. Die alleinige Einstandspflicht
der Beklagten steht fest.
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Die Klägerin hat bei dem Mietwagenunternehmen B für fünf Tage einen Mietwagen zu
einem Gesamtpreis von 741,43 € zum Unfallersatztarif angemietet. Nachdem die
Beklagte zu 2), der Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs der Beklagten
zu 1), eine Zahlung von 316,40 € auf die Mietwagenkosten geleistet hat, verlangt die
Klägerin Bezahlung des Differenzbetrages.
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Bezahlung der restlichen, von
dieser noch nicht erstatteten Mietwagenkosten. Sie hat gemäß § 249 BGB nur Anspruch
auf Ersatz der Mietwagenkosten nach dem Normaltarif, nicht nach dem höheren
Unfallersatztarif. Die Kosten, die der Klägerin bei einer Anmietung nach "Normaltarif"
entstanden wären, hat die Beklagte aber bereits erstattet. Sie hat insoweit durch Vorlage
des Schwacke-Mietspiegels für den Postleitzahlenbereich des Wohnsitzes der Klägerin
sowie durch Schilderung eines Angebotes der Firma B nach "Normaltarif" dargelegt,
dass der von ihr bezahlte Betrag von 316,40 € den "Normaltarif" für die Anmietung eines
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dem Wagen der Klägerin entsprechenden Pkw abdeckt. Die Vorlage eines
"Standardtarifes" der Firma B durch die Klägerin, der erheblich über dem durch den
Schwacke-Mietspiegel ausgewiesenen Betrag liegt, und dessen Identität mit dem
"Normaltarif" die Klägerin nicht dargelegt hat, kann dieses Ergebnis nicht widerlegen.
Der von der Klägerin geltend gemachte "Unfallersatztarif" war im vorliegenden Fall nicht
erforderlich im Sinne von § 249 BGB.
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Anknüpfungspunkt für die Frage, was im Rahmen von § 249 BGB zur
Schadenskompensation "erforderlich" ist, kann nur der sogenannte "Normaltarif" sein
(LG Darmstadt, Urteil vom 06.07.2005, in: NZV 2005, 647). Eine Erhöhung dieses
Betrages, wie sie durch Anmietung zum "Unfallersatztarif" geschieht, ist nur
gerechtfertigt, sofern sie unfallbedingt ist, d.h. sofern die Besonderheiten der
Unfallsituation besondere Leistungen des Vermieters bedingen, die nur mit dem
Unfallersatztarif abgegolten werden (BGH, Urteil vom 12.10.2004, in: NJW 2005, 51;
Urteil vom 26.10.2004, in: NJW 2005, 135; Urteil vom 15.02.2005, in: NJW 2005, 1041;
Urteil vom 15.02.2005, in: NJW 2005, 1043; Urteil vom 19.04.2005, in: NJW 2005,
1933).
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Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat keine hinreichend
substantiierten Tatsachen zu der Frage vorgetragen, aus welchem Grunde im
vorliegenden Fall der Unfallersatztarif gegenüber dem Normaltarif erforderlich im Sinne
von § 249 BGB gewesen sei. Die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung der
Erhöhung des Unfallersatztarifs gegenüber dem Normaltarif trägt der Geschädigte
(BGH, Urteil vom 19.04.2005, in: NJW 2005, 1933, 1934; LG Darmstadt a.a.O.). Hat
dieser insoweit nicht schlüssig vorgetragen, ist kein Sachverständiger zu bestellen (LG
Darmstadt a.a.O.).
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Es ist zunächst entgegen der Ansicht der Klägerin davon auszugehen, dass es sich
durchaus um eine Situation handelt, in der der Unfallersatztarif "erheblich" über dem
Normaltarif liegt. Der Unfallersatztarif beträgt unstreitig brutto 741,43 €. Der Normaltarif
des hier betroffenen Mietwagenunternehmens betrüge nach dem eigenen Vortrag der
Klägerin 571,00 € brutto, nach dem Vortrag der Beklagten sogar nur 299,00 € bzw.
312,40 € nach dem Schwacke-Mietwertspiegel. Auch nach dem Vortrag der Klägerin ist
ein Tarifunterschied, bei dem der Unfallersatztarif bei 130 % des Normaltarifes liegt, als
erheblich anzusehen. Dies gilt erst recht nach dem Vortrag der Beklagten, demgemäß
der Unfallersatztarif bei etwa 230 % des Normaltarifes läge.
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Die Klägerin hat lediglich zu der pauschalen Frage vorgetragen, inwieweit die
Anmietung eines Mietwagens aufgrund eines Unfalls grundsätzlich mit höherem
Aufwand für den Vermieter des Mietwagens verbunden ist, als im Fall einer nicht
unfallbedingten Anmietung. Diese Ausführungen beziehen sich überwiegend nicht, wie
aber zu verlangen wäre, auf den hier zu entscheidenden Einzelfall und sind zudem nicht
überzeugend. Die wenigen auf den Einzelfall zugeschnittenen Behauptungen der
Klägerin genügen ihrer Darlegungslast nicht.
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Den pauschalen Vortrag der Klägerin, bei Anmietung durch Unfallopfer müsse der
Vermieter ggf. Wochen und Monate lang auf die Zahlung der Mietwagenkosten durch
die Haftpflichtversicherung warten, hat die Beklagte für den vorliegenden Fall entkräftet
durch die unwidersprochen gebliebene Darstellung, dass sie die erforderlichen
Mietwagenkosten bereits 2 Wochen nach deren Anzeige reguliert habe.
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Die Behauptung, grundsätzlich seien im Bereich der Anmietung von
Unfallersatzfahrzeugen die Vorhaltekosten höher als normal, da der Geschädigte ein
Fahrzeug der gleichen Marke, Ausstattung etc. haben wolle, wie der geschädigte
Wagen, ist nicht überzeugend. Es ist nicht einleuchtend, weshalb ein "normaler" Mieter,
der sich nicht unfallbedingt in einer Zwangslage befindet, sich eher mit einem ihm
fremden Fahrzeug abfinden sollte, als ein Unfallopfer.
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Von ähnlich geringem Gewicht für die Frage der im konkreten Einzelfall bestehenden
Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifes sind die Schilderungen über zusätzliche
Dienstleistungen, die der Autovermieter im Rahmen des Unfallersatztarifes übernähme.
Die hier regelmäßig vorzunehmende Abrechnung mit dem Versicherer etwa lässt
lediglich die Abrechnung mit dem Kunden entfallen. Als Ausgleich für das Risiko, weder
Kaution noch Mietvorauszahlung zu erhalten, hat der Vermieter in Unfallsituationen in
Form des regelmäßig zahlungskräftigen Versicherers einen weiteren Schuldner. Die
Beratung bei der Auswahl des Ersatzfahrzeuges dürfte kaum erheblichen zusätzlichen
Aufwand gegenüber der üblichen Beratung des potentiellen Mieters bei der Auswahl
eines Fahrzeugs ausmachen.
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Zum Beleg der unfallbedingten Notwendigkeit des Ersatztarifes in ihrem eigenen Fall
trägt die Klägerin vor, sie sei Hausfrau und aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse
nicht in der Lage gewesen, die Mietwagenkosten vorzustrecken, was sie jedoch bei
Anmietung nach "Normaltarif" habe tun müssen. Diese Behauptung hat die Beklagte
substantiiert bestritten, indem sie dargelegt hat, dass die Klägerin als
Sozialversicherungsfachangestellte über eigenes Einkommen verfüge und ihr Ehemann
ein gut gehendes Kfz-Unternehmen betreibe. Diesem substantiierten Vortrag ist die
Klägerin, die insoweit darlegungsbelastet ist, nicht entgegengetreten, so dass insoweit
kein Hinweis auf die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes vorliegt. Weiter trägt die
Klägerin vor, die Firma B habe für den Haftpflichtversicherer "diverse Dienstleistungen"
übernommen. Der Vorwurf mangelnder Substanz gilt für diesen Vortrag in gesteigertem
Maße. Hier hätte es einer substantiierten Darstellung etwa von der Firma B erbrachter
Mehrleistungen im konkreten Einzelfall bedurft.
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Auch zu der Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihr nicht zugänglich gewesen, ist die
Klägerin ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Für die Behauptung, ein
günstigerer Tarif sei dem Geschädigten nicht zugänglich gewesen, weshalb ein
ansonsten nicht erforderlicher Unfallersatztarif zu erstatten sei, trägt ebenfalls der
Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 19.04.2005, in: NJW
2005, 1933, 1934).
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Hier hat die Klägerin schriftsätzlich vorgetragen, sie sei über die Alternative der
Privatvermietung informiert worden. Ausweislich des von ihr ausgefüllten
Rückantwortformulars an die Beklagte zu 2) hingegen ist die Klägerin, wie sie selbst
durch Unterschrift bestätigt hat, weder über die Höhe der auf sie zukommenden
Mietwagenkosten informiert worden, noch darüber, dass das Mietwagenunternehmen
unterschiedliche Preise und Tarife für Mietwagen anbietet.
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Unabhängig davon, welche Darstellung zutreffend ist, ergibt sich jedenfalls nicht, dass
ein günstigerer Tarif für die Klägerin nach ihren individuellen Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten nicht zu erlangen gewesen wäre. Dies gilt nicht nur, wenn die
Klägerin tatsächlich über günstigere Tarife belehrt worden ist, sondern auch im
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umgekehrten Fall. Denn die Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifes ist erst dann zu
verneinen, wenn der Geschädigte darlegen und beweisen kann, dass unter
Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der
gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem
in seiner Lage zeitlich und örtlichen relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif
zugänglich war (BGH, Urteil vom 19.04.2005, in: NJW 2005, 1933, 1934). Hierfür
bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
Es war der Klägerin auch zumutbar, die eigene Kreditkarte einzusetzen bzw. die
Anmietung des Mietwagens auf andere Art und Weise vorzufinanzieren. Dadurch, dass
sie diese Möglichkeit nicht genutzt hat, hat sie gegen ihre Schadensminderungspflicht
verstoßen.
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Zu diesem Ergebnis führen die Darlegungen der Beteiligten. Die Beklagte, die die
Darlegungs- und Beweislast für einen derartigen Verstoß der Klägerin gegen § 254
BGB trägt, hat zu dieser Frage substantiiert vorgetragen, dass die Klägerin finanziell
durchaus zu einer Vorfinanzierung in der Lage gewesen wäre (s.o.). Aufgrund dieses
substantiierten Vortrages traf die Klägerin eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast,
der sie durch ihr Schweigen auf die Ausführungen der Beklagten nicht nachgekommen
ist.
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Weiterhin hat die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Bezahlung des
Differenzbetrages von 4,00 € zwischen der von der Beklagten bereits bezahlten und der
von Seiten der Klägerin verlangten Unkostenpauschale. Die Klägerin verlangt insoweit
eine Unkostenpauschale von 25,00 €, während die Beklagte unstreitig einen Betrag von
21,00 € als Unkostenpauschale bezahlt hat. Beide Beträge werden regelmäßig von den
Instanzgerichten als Unkostenpauschalen in Verkehrsunfällen zugesprochen.
Gleichzeitig bestehen weder Bedenken gegen die Angemessenheit einer
Unkostenpauschale von 21,00 €, noch Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall
eine höhere Unkostenpauschale angemessen oder erforderlich wäre.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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Der Streitwert beträgt 429,03 €.
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